12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

245<br />

Umsätze des mittelbaren Stellvertreters auf der Leistungsausgangsseite nicht dem<br />

Hintermann zugerechnet. Die Brücke des „ausgelagerten Umsatzes“ nimmt vielmehr<br />

Rücksicht auf das Innenverhältnis der Gestaltung. Letztlich trifft das Ergebnis<br />

der Tätigkeit den Hintermann, weshalb ihm die Umsätze wirtschaftlich zuzurechnen<br />

sind, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Es ist völlig unerklärlich,<br />

warum die Figur „ausgelagerter Umsatz“ im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung<br />

des BFH keine weitere Bedeutung erlangen konnte, zum Teil sogar<br />

abgelehnt wird.<br />

Folgerungen für unentgeltliche Wertabgaben<br />

Ein letzter bedeutender Hinweis sei erlaubt: Aus der hier vertretenen,<br />

deutlich am Zivilrecht angelehnten Rechtsanwendung im Umsatzsteuerrecht folgt,<br />

dass jede unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen, welche sich als Eigentumsübertragung<br />

darstellt, grundsätzlich einen Eigenverbrauch des Unternehmers<br />

auslöst. Dies gilt auch und im besonderen für treuhänderische Übertragungen,<br />

wie z.B. die Sicherungsübereignung. Dass in Fällen der Sicherungsübereignung<br />

bislang kein Eigenverbrauch anzunehmen war, lag daran, dass die Wertabgaben<br />

nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens erfolgen. Der außerunternehmerische<br />

Zweck war bis zum 1.4.1999 entscheidendes Merkmal des Eigenverbrauchs.<br />

Wertabgaben aus unternehmerischer Motivation haben keinen Eigenverbrauch<br />

auslösen können. Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002 aufgehoben. Aufgrund m.E. falscher Lesart<br />

des Art. 5 Abs. 6 der 6. RL-EG kommt es für die Besteuerung gem. § 3 Abs. 1b<br />

Satz 1 Nr. 3 UStG nicht mehr darauf an, dass unentgeltliche Wertabgaben aus<br />

unternehmensfremden Zwecken erfolgen. Auch der EuGH legt seiner Rechtsprechung,<br />

allerdings widersprüchlich im Zusammenhang mit den Urteilen zur Arbeitnehmersammelbeförderung,<br />

dieses Verständnis des Art. 5 Abs. 6 der 6. RL-<br />

EG zugrunde. In der Praxis ist dieses Problem insofern (noch) entschärft, als die<br />

Rechtsprechung und Verwaltung bei der Sicherungsübereignung noch keine Lieferung<br />

des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer annimmt. Ob dies auch in<br />

anderen Fällen der Treugutübertragung gelten soll, ist derzeit noch ein Geheimnis<br />

des BFH. Die kautelarjuristische Praxis könnte sich behelfen, indem ein geringes<br />

Entgelt ausgemacht wird, was zur Anwendung der sog.<br />

Mindestbemessungsgrundlage führt.<br />

* * *

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!