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126<br />

b) Wirtschaftliche Zurechnung der Leistung im eigentlichen<br />

Sinne<br />

Geht es um die Zurechnung der Leistung an sich mit Hilfe der wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise, also in Abweichung zum Zivilrecht, so ist eigentlich<br />

die Gruppe der Schein- und Umgehungsgeschäfte angesprochen. Namentlich geht<br />

es hier um die erörterten Urteile im Gebrauchtwagenhandel vor Einführung der<br />

Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) oder die Verwertung von Sicherungsgut im<br />

Namen des Sicherungsgebers. Die Abweichung der umsatzsteuerlichen Sachverhaltserfassung<br />

von der jeweils vorliegenden zivilrechtlichen Situation wird von<br />

der Rechtsprechung durch die wirtschaftliche Nähe der gewählten Gestaltung zur<br />

normal üblichen, angemessenen Gestaltung begründet. Die Auslegung des Leistungstatbestandes<br />

anhand wirtschaftlicher Argumente ist dann aber nichts anderes<br />

als die Umgehung der Umgehungsvorschrift des § 42 AO. Insofern ist die Zurechnung<br />

von Leistungen, die mittels der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in<br />

die Auslegung verschoben wird, unzulässig, da sie geltendes Recht (§ 42 AO,<br />

m.E. auch § 41 Abs. 2 AO) untergräbt.<br />

D. Innenverhältnis<br />

1. Unselbständigkeit<br />

Obwohl die Unselbständigkeit nach der Rechtsprechung des BFH 615 und<br />

der herrschenden Literaturmeinung 616 zu einer Zurechnung der Umsätze zum Geschäftsherren<br />

des tätigen Unselbständigen führen soll, muss dieser Auffassung<br />

vehement widersprochen werden. Es konnte bereits gezeigt werden, dass das<br />

Merkmal der Unselbständigkeit sowohl bei natürlichen Personen, als auch bei<br />

juristischen Personen kein Kriterium für die Zurechnung von Leistungen sein<br />

kann. 617 Ein nach außen gerichtetes, selbständiges Auftreten eines Arbeitnehmers<br />

fällt nicht in den Bereich seiner Abhängigkeit im Innenverhältnis und führt folglich<br />

zu von ihm zu versteuernden Umsätzen. Die offensichtlichen Befürchtungen,<br />

es liege im Belieben des Steuerpflichtigen, Umsätze in den nicht steuerbaren Bereich<br />

eines abhängigen Nichtunternehmers verlagern zu können, sind auf eine<br />

undogmatische Klärung des Unternehmerbegriffes zurückzuführen, die sich zu<br />

sehr an dem Wirtschaftsbegriff „Unternehmer” orientiert. Jeder, der nach außen in<br />

615 BFH v. 15.9.1994, BFHE 176, 285 = UR 1995, 183; v. 15.7.1987, BFHE 150, 459 = UR 1988,<br />

15; v. 14.1.1954, BFHE 58, 550 = BStBl. III 1954, 120.<br />

616 Statt vieler Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG, § 1 Rz. 72; Flückiger in: Plückebaum/Malitzky,<br />

UStG, Bd. II/1, § 1 Abs. 1 Rdn. 143.<br />

617 Die Zurechnung von Umsätzen innerhalb eines Organkreises zum Organträger ergibt sich vielmehr<br />

aus der angenommenen Unternehmenseinheit des Organkreises, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2<br />

Satz 3 UStG; vgl. insgesamt zum Merkmal der Unselbständigkeit als Mittel der Zurechnung §<br />

4.A.3.

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