Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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b) Wirtschaftliche Zurechnung der Leistung im eigentlichen<br />
Sinne<br />
Geht es um die Zurechnung der Leistung an sich mit Hilfe der wirtschaftlichen<br />
Betrachtungsweise, also in Abweichung zum Zivilrecht, so ist eigentlich<br />
die Gruppe der Schein- und Umgehungsgeschäfte angesprochen. Namentlich geht<br />
es hier um die erörterten Urteile im Gebrauchtwagenhandel vor Einführung der<br />
Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) oder die Verwertung von Sicherungsgut im<br />
Namen des Sicherungsgebers. Die Abweichung der umsatzsteuerlichen Sachverhaltserfassung<br />
von der jeweils vorliegenden zivilrechtlichen Situation wird von<br />
der Rechtsprechung durch die wirtschaftliche Nähe der gewählten Gestaltung zur<br />
normal üblichen, angemessenen Gestaltung begründet. Die Auslegung des Leistungstatbestandes<br />
anhand wirtschaftlicher Argumente ist dann aber nichts anderes<br />
als die Umgehung der Umgehungsvorschrift des § 42 AO. Insofern ist die Zurechnung<br />
von Leistungen, die mittels der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in<br />
die Auslegung verschoben wird, unzulässig, da sie geltendes Recht (§ 42 AO,<br />
m.E. auch § 41 Abs. 2 AO) untergräbt.<br />
D. Innenverhältnis<br />
1. Unselbständigkeit<br />
Obwohl die Unselbständigkeit nach der Rechtsprechung des BFH 615 und<br />
der herrschenden Literaturmeinung 616 zu einer Zurechnung der Umsätze zum Geschäftsherren<br />
des tätigen Unselbständigen führen soll, muss dieser Auffassung<br />
vehement widersprochen werden. Es konnte bereits gezeigt werden, dass das<br />
Merkmal der Unselbständigkeit sowohl bei natürlichen Personen, als auch bei<br />
juristischen Personen kein Kriterium für die Zurechnung von Leistungen sein<br />
kann. 617 Ein nach außen gerichtetes, selbständiges Auftreten eines Arbeitnehmers<br />
fällt nicht in den Bereich seiner Abhängigkeit im Innenverhältnis und führt folglich<br />
zu von ihm zu versteuernden Umsätzen. Die offensichtlichen Befürchtungen,<br />
es liege im Belieben des Steuerpflichtigen, Umsätze in den nicht steuerbaren Bereich<br />
eines abhängigen Nichtunternehmers verlagern zu können, sind auf eine<br />
undogmatische Klärung des Unternehmerbegriffes zurückzuführen, die sich zu<br />
sehr an dem Wirtschaftsbegriff „Unternehmer” orientiert. Jeder, der nach außen in<br />
615 BFH v. 15.9.1994, BFHE 176, 285 = UR 1995, 183; v. 15.7.1987, BFHE 150, 459 = UR 1988,<br />
15; v. 14.1.1954, BFHE 58, 550 = BStBl. III 1954, 120.<br />
616 Statt vieler Zeuner in: Bunjes/Geist, UStG, § 1 Rz. 72; Flückiger in: Plückebaum/Malitzky,<br />
UStG, Bd. II/1, § 1 Abs. 1 Rdn. 143.<br />
617 Die Zurechnung von Umsätzen innerhalb eines Organkreises zum Organträger ergibt sich vielmehr<br />
aus der angenommenen Unternehmenseinheit des Organkreises, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2<br />
Satz 3 UStG; vgl. insgesamt zum Merkmal der Unselbständigkeit als Mittel der Zurechnung §<br />
4.A.3.