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181<br />

3. Leistung für das Unternehmen des Empfängers<br />

a) „Leistung für das Unternehmen”<br />

(1) „das Unternehmen”<br />

Nur ein Leistungsempfänger in seiner Eigenschaft als Unternehmer ist<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers<br />

ergibt sich dabei grundsätzlich aus § 2 UStG, kurz gesagt also danach, mit<br />

welcher Intensität (Nachhaltigkeit) jemand selbständig wirtschaftliche Leistungen<br />

erbringt. 855 Der Beurteilung dieser Kriterien vorgelagert ist die Frage nach der<br />

Subjektfähigkeit des Unternehmers, also die Frage, wer überhaupt Unternehmer<br />

im Sinne des § 15 UStG sein kann. 856 Der BFH 857 und die herrschende Meinung<br />

im wissenschaftlichen Schrifttum 858 ziehen den Kreis der abstrakten Unternehmerfähigkeit<br />

besonders weit, indem sie jedem beliebigen Gebilde (Wirtschaftsgebilde<br />

859 ) die Fähigkeit zusprechen, umsatzsteuerlicher Unternehmer sein zu können.<br />

Diese Rechtsansicht stößt auf Bedenken. Da zwischen dem Unternehmerbegriff<br />

der Leistungsausgangsseite (§ 13 Abs. 2 UStG) und dem Unternehmer im<br />

Sinne des § 15 UStG prinzipiell kein Unterschied besteht 860 , gelten die Ausführungen<br />

zur Subjektfähigkeit des leistenden Unternehmers entsprechend. Materiellrechtliche<br />

sowie verfahrensrechtliche Gesichtspunkte erfordern zumindest eine<br />

zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit. Schließlich muss der Unternehmer im Sinne<br />

des § 15 UStG in der Lage sein, den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung<br />

mit Ausweis des Steuerbetrages (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf dem Zivilrechtsweg<br />

durchzusetzen. 861<br />

Neben der abstrakten Unternehmerfähigkeit muss der Empfänger einer<br />

Leistung aber vor allem die konkrete Unternehmereigenschaft aufweisen, um in<br />

den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen. Nur derjenige, bei dem die Eingangsleistungen<br />

auch tatsächlich in eine unternehmerische Tätigkeit, d.h. in eine<br />

nachhaltige Leistungserstellung eingehen, ist nach dem inneren System der Umsatzsteuer<br />

berechtigt, sich von der auf ihn überwälzten Umsatzsteuer zu befreien.<br />

855 Zum Unternehmerbegriff siehe die Ausführungen unter § 3.C.<br />

856 Ausführlich hierzu § 3.C.3.<br />

857 Vgl. die ausführliche Stellungnahme im Urteil v. 29.11.1955, BFHE 63, 202.<br />

858<br />

Statt vieler Heidner in: Bunjes/Geist, UStG, § 2 Rz. 11; Scharpenberg in: Hartmann/Metzenmacher,<br />

UStG, E § 2 Abs. 1 Anm. 127 f.; Stadie in: Rau/Dürrwächter, § 2 Anm.<br />

91; einschränkend Schön, DStJG Bd. 13 (1990), S. 81 ff.<br />

859 Zur Begriffsprägung siehe BFH v. 9.12.1993, BFHE 173, 458 = BStBl. II 1994, 483.<br />

860 Gl. A. Widmann in: Plückebaum/Malitzky, UStG, Bd. II/6, § 15 Rz. 12; Cissée in: Bunjes/Geist,<br />

UStG, § 15 Rz. 11; Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 29; offenbar a.A.<br />

Geist, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985, S. 75 (81, 97); vgl. auch das Jahreswagenurteil des<br />

BFH v. 26.4.1979, BStBl. II 1979, 530.<br />

861 Zur Durchsetzung des Rechnungserteilungsanspruches siehe BGH v. 11.12.1974, NJW 1975,<br />

310 = WM 1975, 77; v. 14.1.1980, NJW 1980, 2710; v. 24.2.1988, NJW 1988, 2042; v.<br />

10.11.1988, DB 1989, 721.

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