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Ebenso der BFH 373 , der in seinem zweiten Jahreswagenurteil feststellte, dass der Angehörige<br />

eines Automobilwerkes, der in größeren Abständen einen Jahreswagen verkauft,<br />

in die Nähe eines Privatmannes rücke, der ebenfalls in regelmäßigen Abständen<br />

sein Auto zu verkaufen pflegt. Eine solche Rechtsanwendung lässt jedoch jeglichen<br />

systematischen Bezug vermissen.<br />

Eine weitere Gruppe von Autoren lehnt zwar eine typologische Rechtsanwendung<br />

ab, will die nachhaltige Tätigkeit jedoch nicht so weit verstanden wissen, „dass<br />

man sich völlig von den Vorstellungen - gewerblich oder beruflich - loslöst.” Das Verständnis<br />

der nachhaltigen Tätigkeit müsse so gefunden werden, „dass jedenfalls noch<br />

ein Rest dessen darin enthalten ist, was der deutschen Sprache Kundiger mit der Vorstellung<br />

„gewerblich oder beruflich” verbindet” Zum Kernbestand der gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit gehöre ein Mindestmaß an organisatorischem Rahmen. 374<br />

Birkholz 375 fordert einen die Sphäre des Eigenlebens überschreitenden Plan des<br />

Unternehmers zur Erzielung von Einnahmen. Goertzen 376 möchte dem<br />

Unternehmerbegriff eine quantitative und eine qualitative Komponente zuordnen, um<br />

so im Ergebnis die umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit von der privaten<br />

Vermögensverwaltung abzugrenzen. Eine dogmatische Begründung der jeweiligen<br />

Ansicht findet sich jedoch in keiner der Stellungnahmen.<br />

Versucht man den Begriff „nachhaltig” der Teleologie des Umsatzsteuergesetzes<br />

entsprechend verbrauchsteuerkonform zu interpretieren, so findet man sich schnell<br />

in Widersprüchlichkeiten. Dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, schließt die<br />

Nachhaltigkeit zumindest einmalige Handlungen ohne Wiederholungsabsicht und ohne<br />

nachfolgenden dauernden Einnahmestrom aus. Die durch eine nicht nachhaltige Handlung<br />

beim Verbraucher bewirkte Einkommensverwendung bleibt also unversteuert. Es<br />

ergibt sich ein scheinbarer Widerspruch zwischen dem abgeleiteten Gesetzeszweck und<br />

dem Wortlaut des Gesetzes. Dementgegen wird in Art. 4 Abs. 3 der 6. RL-EG den<br />

Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die subjektive Steuerpflicht<br />

auf solche Personenkreise auszudehnen, die gelegentlich entgeltliche Leistungen<br />

erbringen. Insbesondere wird hier die Lieferung von Grundstücken oder Gebäuden in<br />

Betracht gezogen. Durch die Aufzählung letzterer, äußerlich gut erkennbarer Umsätze<br />

wird deutlich, dass sich der Besteuerungsausschluss gelegentlicher Umsätze aus Praktikabilitätserwägungen<br />

rechtfertigt und eben nicht dogmatisch fassbar ist. 377 Bei konsequenter<br />

Weiterführung dieses Gedankens liege es dann auf der Hand, die geforderte<br />

Nachhaltigkeit mit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Einklang zu brin-<br />

373 BFH v. 18.7.1991, BFHE 165, 116 = BStBl. II 1991, 776 = UR 1991, 288.<br />

374 Brezing, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1982/83, S. 25 (39).<br />

375 UR 1986, 25 (27).<br />

376 DStR 1996, 164 (168).<br />

377 Gleicher Auffassung sind: Tehler, DVR 1983, 163 (167); Walden, Die Umsatzsteuer als indirekte<br />

Verbrauchsteuer, 1988, S. 109 ff; Giesberts, UR 1993, 279 (283). Vgl. auch die Präambel<br />

der 6. RL-EG in der es heißt: „Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise<br />

genauer zu fassen, dass darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den<br />

Mittgliedstaaten gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.“

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