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91<br />

Kommittent und Kommissionär als fingiert, während Schön 449 diese schon aus § 3<br />

Abs. 1 UStG abzuleiten vermag und nur dessen Entgeltlichkeit als Fiktion des § 3<br />

Abs. 3 UStG begreift. Des weiteren schließen sich Fragen über den Zeitpunkt und<br />

Ort der Leistungen an. Die Reichweite einer Fiktion lässt sich aber erst dann ausmachen,<br />

wenn man sich den Zustand ohne eine solche Vorschrift verdeutlicht.<br />

Wegen der unterschiedlichen zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtszuständigkeiten<br />

bezüglich des Kommissionsgutes sollen hierbei die Möglichkeiten der<br />

Vollrechtsübertragung (§ 929 BGB) und der Ermächtigung (§ 185 BGB) getrennt<br />

untersucht werden.<br />

1. Vollrechtsübertragung<br />

Praktische Bedeutung erlangt die Vollrechtsübertragung hauptsächlich bei<br />

der Einkaufskommission. Der Kommissionär schließt das Ausführungsgeschäft in<br />

eigenem Namen ab. Es widerspricht der Praxis, dass der Kommissionär bei der<br />

Verfügung dann aber als Vertreter ( § 164 Abs. 1 BGB) handelt. Es bedarf m.E.<br />

keiner längeren Erläuterungen mehr, in diesem Fall eine Lieferung vom Verkäufer<br />

an den Kommissionär anzunehmen. Anschließend übergibt der Kommissionär die<br />

Ware (§ 384 Abs. 2 2.HS HGB, §§ 675, 667 BGB), erhält dafür seine Provision (§<br />

396 Abs. 1 HGB) und hat nach §§ 675, 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.<br />

§ 3 Abs. 3 UStG konstituiert hier eine weitere entgeltliche Lieferungsstufe.<br />

Fraglich ist, ob diese auch ohne § 3 Abs. 3 UStG, also nur aus § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG abgeleitet werden kann.<br />

Die Übereignung der Ware an den Kommittenten (§§ 667, 929 BGB) stellt<br />

wiederum zweifellos eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar. Mit dieser<br />

Feststellung ist allerdings noch keine Aussage darüber getroffen, ob diese Lieferung<br />

entgeltlich ist, ob ein Leistungsaustausch stattfindet. Wie schon ausführlich<br />

dargelegt, verwirklicht die Umsatzsteuer ihr Ziel einer umfassenden Verbrauchbesteuerung,<br />

indem sie an den entgeltlichen Konsumguttransfer anknüpft. Nach hier<br />

vertretener Auffassung genügt ein kausales Verhältnis zwischen Leistung und<br />

Gegenleistung, um des Telos der Umsatzsteuer entsprechend, den Steuerbarkeitstatbestand<br />

nicht sinnwidrig einzuengen. 450 Die Zahlung der Provision und/oder<br />

der Ersatz der Aufwendungen müssten demnach in einem kausalen Verhältnis zur<br />

Übereignung der Kommissionsware stehen, um eine entgeltliche Lieferung nach §<br />

1 Abs. 1 Nr. 1 UStG annehmen zu können. Zumindest für die Provision lässt sich<br />

dies problemlos verneinen. Der Kommissionär erhält seine Provision nicht dafür,<br />

dass er im Anschluss an das Außengeschäft die Ware an den Kommittenten übereignet,<br />

sondern dafür, dass er im Rahmen des Kommissionsvertrages, einem Ge-<br />

Kommittent und Kommissionär annimmt und bei der Verkaufskommission zumindest eine<br />

sonstige Leistung.<br />

449 UR 1988, 1 (2 f.).<br />

450 Zur Teleologie des UStG ausführlich § 3.B.2.c.

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