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auch der steuersystematischen Funktion des Unternehmers gerecht. Der umsatzsteuerliche<br />
Unternehmer ist lediglich Steuereinsammler und damit Treuhänder des<br />
Fiskus. Er weist Umsatzsteuerbeträge offen aus und führt diese an das Finanzamt<br />
ab. Wird der Leistende außerhalb zivilrechtlicher Kategorien zu bestimmen versucht,<br />
so läuft man Gefahr, den Steuerüberwälzungsmechanismus auseinanderzureißen.<br />
Nur der zivilrechtliche Leistungspartner ist in der Lage, den Anspruch auf<br />
den im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbetrag überhaupt durchzusetzen. Die<br />
Kehrseite zum Anspruch auf den im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbetrag ist<br />
die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Es wäre unsinnig, wenn der nach dem<br />
Bürgerlichen Recht zur Leistung Verpflichtete den Abnehmer für die Rechnungserteilung<br />
haftungsfrei auf einen Dritten verweisen könnte.<br />
Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
Wirtschaftliche Argumente für die Bestimmung des Leistenden sind strikt<br />
abzulehnen. Es spielt im Umsatzsteuerrecht keine Rolle, wem das Entgelt für die<br />
Erbringung werthafter Leistungen letztlich zugute kommt. Dies lässt sich unproblematisch<br />
aus der treuhänderischen Funktion des Unternehmers ableiten. Er<br />
nimmt die im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbeträge ohnehin nur als „durchlaufende<br />
Posten“ ein, um sie an das Finanzamt abzuführen. Interpretiert man den<br />
umsatzsteuerlichen Unternehmer systemgemäß als reinen Fremdversorger, so<br />
kommt es nicht darauf an, wem das den Konsum des Abnehmers finanzierende<br />
Entgelt letztlich zufließt. Dies verdeutlicht auch § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, indem es<br />
für die Unternehmereigenschaft auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt.<br />
Auch beim Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung bleibt es beim Zurechnungsgrundsatz<br />
des § 164 Abs. 2 BGB, wie es der BFH zutreffend erkennt.<br />
„Handeln im fremden Namen für eigene Rechnung“<br />
Problematischer stellen sich die Fälle des sog. Handelns im fremden Namen<br />
für eigene Rechnung dar. Die Rechtsprechung fasst das Merkmal „für fremde<br />
Rechnung“ zwar nicht mehr als eigenständiges Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen<br />
eines Eigengeschäftes auf und folgt grundsätzlich dem Zurechnungsgrundsatz<br />
des § 164 Abs. 1 BGB. Dennoch rückt der BFH und die Verwaltung Geschäfte<br />
im fremden Namen für eigene Rechnung deutlich in die Nähe der<br />
Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte. Beim Gebrauchtwagenhandel prüft<br />
der BFH anhand von vereinbarten Mindestverkaufspreisen, ob das Handeln im<br />
fremden Namen nicht nur ein Eigengeschäft des Gebrauchtwagenhändlers<br />
verdeckt. Bei der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer im<br />
Namen des Sicherungsgebers nimmt der BFH aufgrund der wirtschaftlichen Nähe<br />
ein Eigengeschäft des Sicherungsnehmers an und negiert damit das<br />
Vertretungsverhältnis. Auch wenn man der Skepsis des BFH gegenüber<br />
derartigen Sachverhalten folgen möchte und die Entscheidungen im Ergebnis<br />
begrüßt, so stellen sich doch zumindest Zweifel über das methodische Vorgehen<br />
der Rechtsprechung ein. Der Anknüpfung an das Zivilrecht könne dann nicht