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auch der steuersystematischen Funktion des Unternehmers gerecht. Der umsatzsteuerliche<br />

Unternehmer ist lediglich Steuereinsammler und damit Treuhänder des<br />

Fiskus. Er weist Umsatzsteuerbeträge offen aus und führt diese an das Finanzamt<br />

ab. Wird der Leistende außerhalb zivilrechtlicher Kategorien zu bestimmen versucht,<br />

so läuft man Gefahr, den Steuerüberwälzungsmechanismus auseinanderzureißen.<br />

Nur der zivilrechtliche Leistungspartner ist in der Lage, den Anspruch auf<br />

den im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbetrag überhaupt durchzusetzen. Die<br />

Kehrseite zum Anspruch auf den im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbetrag ist<br />

die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Es wäre unsinnig, wenn der nach dem<br />

Bürgerlichen Recht zur Leistung Verpflichtete den Abnehmer für die Rechnungserteilung<br />

haftungsfrei auf einen Dritten verweisen könnte.<br />

Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

Wirtschaftliche Argumente für die Bestimmung des Leistenden sind strikt<br />

abzulehnen. Es spielt im Umsatzsteuerrecht keine Rolle, wem das Entgelt für die<br />

Erbringung werthafter Leistungen letztlich zugute kommt. Dies lässt sich unproblematisch<br />

aus der treuhänderischen Funktion des Unternehmers ableiten. Er<br />

nimmt die im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuerbeträge ohnehin nur als „durchlaufende<br />

Posten“ ein, um sie an das Finanzamt abzuführen. Interpretiert man den<br />

umsatzsteuerlichen Unternehmer systemgemäß als reinen Fremdversorger, so<br />

kommt es nicht darauf an, wem das den Konsum des Abnehmers finanzierende<br />

Entgelt letztlich zufließt. Dies verdeutlicht auch § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, indem es<br />

für die Unternehmereigenschaft auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt.<br />

Auch beim Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung bleibt es beim Zurechnungsgrundsatz<br />

des § 164 Abs. 2 BGB, wie es der BFH zutreffend erkennt.<br />

„Handeln im fremden Namen für eigene Rechnung“<br />

Problematischer stellen sich die Fälle des sog. Handelns im fremden Namen<br />

für eigene Rechnung dar. Die Rechtsprechung fasst das Merkmal „für fremde<br />

Rechnung“ zwar nicht mehr als eigenständiges Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen<br />

eines Eigengeschäftes auf und folgt grundsätzlich dem Zurechnungsgrundsatz<br />

des § 164 Abs. 1 BGB. Dennoch rückt der BFH und die Verwaltung Geschäfte<br />

im fremden Namen für eigene Rechnung deutlich in die Nähe der<br />

Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte. Beim Gebrauchtwagenhandel prüft<br />

der BFH anhand von vereinbarten Mindestverkaufspreisen, ob das Handeln im<br />

fremden Namen nicht nur ein Eigengeschäft des Gebrauchtwagenhändlers<br />

verdeckt. Bei der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer im<br />

Namen des Sicherungsgebers nimmt der BFH aufgrund der wirtschaftlichen Nähe<br />

ein Eigengeschäft des Sicherungsnehmers an und negiert damit das<br />

Vertretungsverhältnis. Auch wenn man der Skepsis des BFH gegenüber<br />

derartigen Sachverhalten folgen möchte und die Entscheidungen im Ergebnis<br />

begrüßt, so stellen sich doch zumindest Zweifel über das methodische Vorgehen<br />

der Rechtsprechung ein. Der Anknüpfung an das Zivilrecht könne dann nicht

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