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146<br />

Treugeber. Der Treugeber ist leistender Unternehmer, Umsätze im Innenverhältnis<br />

sind ausgeschlossen. Die Vertreter der Zweiunternehmertheorie hingegen betrachten<br />

den Treuhänder als eigenständiges Subjekt des Umsatzsteuerrechts. Hier<br />

ist der Treuhänder leistender Unternehmer. Naturgemäß haben sich die Argumente<br />

mit der Einführung des Allphasennettosystems um 180 Grad gedreht. Während<br />

es im alten System im Interesse der Steuerpflichtigen war, möglichst wenige<br />

steuerpflichtige Leistungsstufen zu durchlaufen, kommt es hierauf im neuen<br />

System wegen des Vorsteuerabzuges nicht mehr an. Entscheidend ist im neuen<br />

System, den Vorsteueranspruch durchzusetzen, wozu es insbesondere einer<br />

eindeutigen und leicht nachvollziehbaren Identifizierung des leistenden<br />

Unternehmers bedarf. Dem veränderten Steuersystem folgend, haben sich auch<br />

die Meinungsschwerpunkte in der Literatur verschoben.<br />

(a)<br />

Ein-Unternehmer-<br />

Theorie<br />

Zur Begründung der Ein-Unternehmer-Theorie wird auf die Bestimmung<br />

des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO (bzw. dessen Vorgängervorschrift § 11 Nr. 2 und<br />

3 StAnpG) verwiesen. 707 Zwar regle § 39 AO ausdrücklich nur die Zurechnung<br />

von Wirtschaftsgütern und nicht von Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes.<br />

Die Vorschrift sei bei umsatzsteuerlichen Fragen jedoch im übertragenen Sinne<br />

zu verwenden. Da dem Treuhänder das Treugut mit der Maßgabe übertragen<br />

werde, es im Interesse des Treugebers zu verwalten, sei eine Lieferung im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 UStG nicht gegeben. Denn unter Anlegung eines wirtschaftlichen<br />

Maßstabes sei zu fordern, dass das Gesetz ein Verfügen zum eigenen Nutzen fordere.<br />

Soweit damit festgestellt sei, dass zwischen Treugeber und Treuhänder kein<br />

Umsatz vorliegt, die Verfügungsmacht also nicht auf den Treuhänder übergegangen<br />

ist, könne der Treuhänder seinerseits auch keine umsatzsteuerbare Leistung<br />

vollbringen. 708 Dieses Modell setzt damit voraus, dass nur derjenige Leistungen<br />

erbringen kann, der auch seinerseits eine Vorleistung erhalten hat. Dieser Gedanke<br />

ist dem Umsatzsteuerrecht allerdings fremd. Es wird wohl niemand bezweifeln,<br />

dass der Dieb, der sein Diebesgut verkauft, Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1<br />

UStG erbringt. 709 Auch ist völlig unstreitig, dass die Umsätze aus einer Untervermietung<br />

dem Untervermieter und nicht dem Erstvermieter zuzurechnen sind, obwohl<br />

dieser wirtschaftlicher Eigentümer der Mietsache ist. Die Autoren verkennen<br />

m.E. die Zweckbestimmung, die hinter der Vorschrift des § 39 AO steht und<br />

folglich deren Unanwendbarkeit im Umsatzsteuerrecht. 710<br />

707 So z. B. v. Wallis, UR 1957, 45 (45) für eine Anwendung „im übertragenen Sinne“; Wachweger,<br />

DStR 1973, 233 (234); Rosenau, DB 1966, Beilage 18, S. 10.<br />

708 Vgl. v. Wallis, UR 1957, 45 (45).<br />

709 Siehe hierzu das Urteil des VG Berlin v. 2.9.1954 (rkr), EFG 1955, 89.<br />

710 Ausführlich § 4.E.

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