Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
217<br />
zug aus den vom Hersteller den Strohmännern erteilten Rechnungen mit der Begründung,<br />
dass die Strohmänner eigenständig in die Lieferkette eingeschaltet waren.<br />
Der Automobilhändler erwarb die Automobile nicht vom Hersteller, sondern<br />
von den im Sinne des § 2 UStG nichtunternehmerischen Strohmännern. Wenn<br />
man aber, wie es das FG Schleswig-Holstein zu recht tut, den Strohmann als eigenständiges<br />
Rechtssubjekt auf der Leistungseingangsseite betrachtet und somit<br />
den Vorsteuerabzug - letztlich auch systemwidrig - verwehrt, so muss man dies<br />
auf der Leistungsausgangsseite mit der gleichen Konsequenz durchstehen. Angemerkt<br />
sei hier noch, dass auch dieses Ergebnis dadurch zu vermeiden ist, indem<br />
man den Unternehmerbegriff entsprechend seiner Funktion möglichst weit auslegt.<br />
Da der Unternehmerbegriff auf der Leistungseingangsseite (§ 15 UStG) und<br />
auf der Leistungsausgangsseite (§ 2 UStG) derselbe ist, ist auch dessen Auslegung<br />
auf beiden Seiten konform vorzunehmen. Eine diametrale Auslegung im Sinne<br />
einer restriktiveren auf der Leistungseingangsseite und einer extensiven auf der<br />
Leistungsausgangsseite verbietet sich somit von selbst.<br />
Ein anderes Konzept verfolgen Friedl 1015 und Schön 1016 , die den Treuhänder<br />
für den Fall, dass dieser mangels Unternehmereigenschaft nicht in den Kreis<br />
der Steuerpflichtigen einbezogen wird, außerhalb der Absatzkette stellen wollen.<br />
Es entspreche der Systematik der Umsatzsteuer, wenn man für die Frage, wer im<br />
umsatzsteuerlichen Sinne eine Leistung erbringt oder empfängt, weniger auf die<br />
bürgerlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen als auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
abhebt und als maßgeblich ansieht, aus welchen Mitteln eine Leistung<br />
und zu wessen Verfügung sie erbracht wird. 1017 Ebenso fordern beide Autoren,<br />
beim Leistungsbezug durch vorgeschobene Nichtunternehmer dem Hintermann<br />
(Treugeber) den Vorsteuerabzug zu gewähren. 1018 Zusammen berufen sie sich<br />
dabei auf das Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung, welches den § 15 UStG<br />
beherrsche. Wenn Friedl zudem die Rechtsprechung des BFH in den Zwischenvermietungsurteilen<br />
vom 15.12.1983 als Stütze seiner Thesen heranzieht, so ist<br />
dies unzulässig. Denn hier hat der BFH die Vermietungsumsätze des Mittelsmannes<br />
gerade nicht dem Hintermann zugerechnet, um den Vorsteuerausschluss nach<br />
§ 15 Abs. 2 UStG zu erreichen, sondern er hat das personelle Auseinanderfallen<br />
von Eingangs- und Ausgangsleistung über die wirtschaftliche Zuordnung des § 15<br />
UStG kurzgeschlossen. Eine personelle Verlagerung von Umsätzen oder Leistungsbezügen<br />
hat der BFH damit bewusst vermieden.<br />
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der nichtunternehmerische Treuhänder<br />
sehr wohl als Steuersubjekt in die Leistungsketten einbezogen ist. 1019 Auf<br />
der Leistungseingangsseite hat dies die systemwidrige Konsequenz, dass dem<br />
Treuhänder trotz der Unternehmereigenschaft seines Treugebers kein Vorsteuerabzug<br />
gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zusteht. Abhilfe schaffen in dieser Si-<br />
1015 UR 1987, 65 (68 f.).<br />
1016 Umsatzsteuerkongress-Bericht 1991/92, S. 117 (136).<br />
1017 Friedl, UR 1987, 65 (69); ebenso Schön, Umsatzsteuerkongress-Bericht 1991/92, S. 117<br />
(136), der auf die eigentliche Wertschöpfung beim Treugeber abstellt.<br />
1018 Friedl, UR 1987, 65 (69); Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht, 1991/92, 117 (154 f.).<br />
1019 Ebenso FG Schleswig-Holstein v. 13.7.1977 (rkr), EFG 1977, 570.