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217<br />

zug aus den vom Hersteller den Strohmännern erteilten Rechnungen mit der Begründung,<br />

dass die Strohmänner eigenständig in die Lieferkette eingeschaltet waren.<br />

Der Automobilhändler erwarb die Automobile nicht vom Hersteller, sondern<br />

von den im Sinne des § 2 UStG nichtunternehmerischen Strohmännern. Wenn<br />

man aber, wie es das FG Schleswig-Holstein zu recht tut, den Strohmann als eigenständiges<br />

Rechtssubjekt auf der Leistungseingangsseite betrachtet und somit<br />

den Vorsteuerabzug - letztlich auch systemwidrig - verwehrt, so muss man dies<br />

auf der Leistungsausgangsseite mit der gleichen Konsequenz durchstehen. Angemerkt<br />

sei hier noch, dass auch dieses Ergebnis dadurch zu vermeiden ist, indem<br />

man den Unternehmerbegriff entsprechend seiner Funktion möglichst weit auslegt.<br />

Da der Unternehmerbegriff auf der Leistungseingangsseite (§ 15 UStG) und<br />

auf der Leistungsausgangsseite (§ 2 UStG) derselbe ist, ist auch dessen Auslegung<br />

auf beiden Seiten konform vorzunehmen. Eine diametrale Auslegung im Sinne<br />

einer restriktiveren auf der Leistungseingangsseite und einer extensiven auf der<br />

Leistungsausgangsseite verbietet sich somit von selbst.<br />

Ein anderes Konzept verfolgen Friedl 1015 und Schön 1016 , die den Treuhänder<br />

für den Fall, dass dieser mangels Unternehmereigenschaft nicht in den Kreis<br />

der Steuerpflichtigen einbezogen wird, außerhalb der Absatzkette stellen wollen.<br />

Es entspreche der Systematik der Umsatzsteuer, wenn man für die Frage, wer im<br />

umsatzsteuerlichen Sinne eine Leistung erbringt oder empfängt, weniger auf die<br />

bürgerlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen als auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

abhebt und als maßgeblich ansieht, aus welchen Mitteln eine Leistung<br />

und zu wessen Verfügung sie erbracht wird. 1017 Ebenso fordern beide Autoren,<br />

beim Leistungsbezug durch vorgeschobene Nichtunternehmer dem Hintermann<br />

(Treugeber) den Vorsteuerabzug zu gewähren. 1018 Zusammen berufen sie sich<br />

dabei auf das Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung, welches den § 15 UStG<br />

beherrsche. Wenn Friedl zudem die Rechtsprechung des BFH in den Zwischenvermietungsurteilen<br />

vom 15.12.1983 als Stütze seiner Thesen heranzieht, so ist<br />

dies unzulässig. Denn hier hat der BFH die Vermietungsumsätze des Mittelsmannes<br />

gerade nicht dem Hintermann zugerechnet, um den Vorsteuerausschluss nach<br />

§ 15 Abs. 2 UStG zu erreichen, sondern er hat das personelle Auseinanderfallen<br />

von Eingangs- und Ausgangsleistung über die wirtschaftliche Zuordnung des § 15<br />

UStG kurzgeschlossen. Eine personelle Verlagerung von Umsätzen oder Leistungsbezügen<br />

hat der BFH damit bewusst vermieden.<br />

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der nichtunternehmerische Treuhänder<br />

sehr wohl als Steuersubjekt in die Leistungsketten einbezogen ist. 1019 Auf<br />

der Leistungseingangsseite hat dies die systemwidrige Konsequenz, dass dem<br />

Treuhänder trotz der Unternehmereigenschaft seines Treugebers kein Vorsteuerabzug<br />

gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zusteht. Abhilfe schaffen in dieser Si-<br />

1015 UR 1987, 65 (68 f.).<br />

1016 Umsatzsteuerkongress-Bericht 1991/92, S. 117 (136).<br />

1017 Friedl, UR 1987, 65 (69); ebenso Schön, Umsatzsteuerkongress-Bericht 1991/92, S. 117<br />

(136), der auf die eigentliche Wertschöpfung beim Treugeber abstellt.<br />

1018 Friedl, UR 1987, 65 (69); Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht, 1991/92, 117 (154 f.).<br />

1019 Ebenso FG Schleswig-Holstein v. 13.7.1977 (rkr), EFG 1977, 570.

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