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216<br />

b) Folgerungen für den Vorsteuerabzug bei Treuhandverhältnissen<br />

Nachdem die Leistungsbeziehungen bei Treuhandverhältnissen im Außenwie<br />

im Innenverhältnis geklärt sind 1011 , bleibt mit Hilfe des „ausgelagerten Umsatzes“<br />

das intrikateste Problem zu lösen, der Vorsteuerabzug. An dieser Stelle<br />

empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Treuhandgestaltungen nach einer auf<br />

Schön 1012 zurückzuführenden Differenzierung zu unterteilen. Schön differenziert<br />

bezüglich dem Gegenstand der Treuhandschaft und der Intensität des Treuhandverhältnisses<br />

die sog. Unternehmenstreuhand, die Kommissionstreuhand und die<br />

allgemeine Leistungstreuhand. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass es ein<br />

Nichtunternehmer gegenüber einem Treugeber übernimmt, eine Leistung auszuführen<br />

(oder zu besorgen). Die sog. Kommissionstreuhand zeichnet sich dadurch<br />

aus, dass es ein Unternehmer geschäftsmäßig übernimmt, Leistungen auf Rechnung<br />

verschiedener Auftraggeber zu erbringen (oder zu besorgen). Die Intensität<br />

der treuhänderischen Betätigung ist hier ausgeprägter als bei der einfachen Leistungstreuhand.<br />

Schließlich bleibt der Fall, dass ein Unternehmen als ganzes zum<br />

Gegenstand eines Treuhandverhältnisses gemacht wird. Schön bezeichnet diese<br />

Fallgruppe als Unternehmenstreuhand.<br />

(1) Einfache Leistungstreuhand<br />

Die einfache Leistungstreuhand beschreibt den Fall, das sich ein Unternehmer<br />

einer dritten Person bedient, um Leistungen am Markt zu erbringen oder<br />

zu besorgen. Bereits erörtert wurde, dass im Falle der Leistungserbringung durch<br />

den Treuhänder diesem diese auch zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob er die<br />

Unternehmereigenschaft des § 2 UStG erfüllt. Betrachtet man den Treuhänder im<br />

konkreten Fall als Nichtunternehmer, so eröffnet sich die systemwidrige Konsequenz<br />

eines unbesteuerten Letztverbrauches in Höhe der Wertschöpfung in Händen<br />

des Treugebers oder Treuhänders. Der Fehler, der zu diesem Ergebnis führt,<br />

kann m.E. jedoch niemals in der personellen Zurechnung des Umsatzes zu suchen<br />

sein, sondern einzig und allein in der Auslegung des Unternehmerbegriffes. 1013<br />

Die Konsequenz dieser Lösung bestätigt sich auch auf der Leistungseingangsseite.<br />

Das FG Schleswig-Holstein hatte 1977 über den Sachverhalt zu befinden,<br />

dass ein Automobilhändler zur Umgehung seiner Kontingente Strohmänner<br />

einschaltete, die im eigenen Namen aber auf seine Rechnung Kfz von einer Autofirma<br />

besorgten. 1014 Das FG verweigerte dem Automobilhändler den Vorsteuerab-<br />

1011 Hierzu § 5.D.2.b.(2).(b).<br />

1012 Umsatzsteuerkongress-Bericht, 1991/92, S. 117 ff. (136 ff.).<br />

1013 Ausführlich § 4.A.3.; die Negation der Unternehmereigenschaft des Treuhänders kann nicht<br />

dazu führen, die Umsätze des Treuhänders dem Treugeber zuzurechnen. A.A. Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht<br />

1991/92, S. 117 (136) und Friedl, UR 1987, 65 (68 f.).<br />

1014 FG Schleswig-Holstein v. 13.7.1977 (rkr), EFG 1977, 570.

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