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ten die Vorschrift dahin, dass die Steuerbarkeit von Sachzuwendungen nach § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Lit. b UStG 1980 das Vorliegen eines - irgendwie gearteten Entgelts<br />

- als Gegenleistung nicht voraussetzt. 211 Weitere Unterstützung findet die<br />

Argumentation in der sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG). Die<br />

Einführung dieser besonderen Bemessungsgrundlage beruhte darauf, einem weitgehend<br />

unbesteuerten Verbrauch der in § 10 Abs. 5 UStG aufgeführten Leistungen<br />

entgegenzuwirken. 212 Die Vorschrift lässt deutlich erkennen, dass das Steuergut<br />

der Umsatzsteuer der Verbrauch ist, und dessen Erfassung eine fehlende Gegenleistung<br />

im Sinne der vom BFH vertretenen Finalität nicht grundsätzlichdogmatisch<br />

entgegensteht. Letztlich lässt sich noch die Regelung des § 1 Abs. 1a<br />

UStG anführen, die in Satz 2 eine entgeltliche oder unentgeltliche Übereignung<br />

bzw. Einbringung eines (Teil)Betriebs als Geschäftsveräußerung kennzeichnet.<br />

Auch hier scheint der finale Leistungsaustausch abkömmlich zu sein, um einen<br />

steuerbaren aber nach Satz 1 der Vorschrift steuerfreien Umsatz anzunehmen.<br />

Folgt man der Rechtsprechung des BFH zum Leistungsaustausch und damit<br />

dem Postulat, die Leistung müsse final auf den Erhalt einer Gegenleistung<br />

gerichtet sein, so zieht man den Tatbestand der Steuerbarkeit enger als den Entgeltbegriff.<br />

Dieser umfasst bekanntlich alles, was der Empfänger (oder ein Dritter)<br />

aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Damit legt der BFH eine Lücke in<br />

der Systematik der Verbrauchsbesteuerung an und widerspricht so der Besteuerungsidee<br />

der Umsatzsteuer. Es werden Versorgungsakte grundlos aus der Steuerbarkeit<br />

ausgenommen.<br />

Auch die Verfechter der kausalen Verknüpfung sehen im „Leistungsaustausch”<br />

eine tragende Säule des Umsatzsteuerrechts. 213 Soweit ersichtlich sind<br />

sämtliche Vertreter dieser Theorie auch Anhänger des Verbrauchsteuergedankens.<br />

Insofern ist das Beharren auf der Leistungsaustauschtheorie eigentlich unerklärlich<br />

und offensichtlich auch unerklärt. Im Vordergrund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

sollte der Akt der Fremdversorgung (Lieferung oder sonstige Leistung) stehen<br />

und nicht der sog. Leistungsaustausch. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umschriebene<br />

Leistungsaustausch dient letztlich der Bewertung des Aktes der Fremdversorgung.<br />

Allerdings ist diesen Autoren zuzugestehen, dass sie den Tatbestand der<br />

Vgl. hierzu Husmann, UR 1985, 105; Mößlang, DStZ 1987, 419; vgl. auch BFH v. 11.3.1988,<br />

BStBl. II 1988, 643 und die Rezension von Husmann, UR 1988, 303.<br />

209 BFH vom 11.3.1988, BStBl. II 1988, 643 = UR 1988, 316.<br />

210 BMF-Schreiben vom 7.2.1991, BStBl. I 1991, 267 = UR 1991, 85.<br />

211 Der neue Tatbestand des § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG 1999 läßt nun den privaten Bedarf des Personals<br />

eines Unternehmers für die Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe aus dem Unternehmen<br />

genügen; das Merkmal des fehlenden besonderen Entgelts gibt es – in Übereinstimmung<br />

mit Art. 5 Abs. 6 der 6. RL-EG – nicht mehr. Dies ist rechtstechnisch konsequent, weil<br />

die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nun den unentgeltlichen Wertabgaben (Eigenverbrauch)<br />

des Unternehmers zugeordnet werden. Der Belastungskonzeption des UStG widerspricht<br />

dies freilich.<br />

212 Ebenso Schuhmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 10 Anm. 550.<br />

213 So z.B. Reiß in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 58; Söhn, Festschrift für von Wallis, S. 439<br />

ff.; Widmann, DStR 1981, 703 (704); Walden, Die Umsatzsteuer als indirekte Verbrauchsteuer,<br />

S. 142 ff.; Tehler, Die Umsatzsteuer als angewandte Verkehr- und/oder Verbrauchsteuer, S.<br />

96 ff.; Brock, Die Umsatzsteuerbarkeit betrieblicher Sozialzuwendungen, S. 82 ff.

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