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212<br />

entsprechend der Rosinentheorie 995 des § 15 HGB - auf einen analogen Vorsteuerabzug<br />

zu berufen, jedoch die analoge Anwendung der Ausschlusstatbestände<br />

wegen steuerverschärfender Analogie abzulehnen. Der Rechtsprechung zum<br />

„ausgelagerten Umsatz” ist damit nicht nur im Ergebnis sondern auch in der Methodik<br />

zuzustimmen.<br />

Allerdings bleibt das Problem der Unternehmereigenschaft des Hintermannes<br />

bestehen. Die lex lata setzt nicht nur Leistungen für Zwecke seiner Umsätze<br />

für den Vorsteueranspruch voraus, sondern auch prinzipiell die Unternehmereigenschaft<br />

des Hintermannes. Kritiker setzen hier an, um das Gedankengebäude<br />

vom „ausgelagerten Umsatz” zum Einsturz zu bringen. So „staunt” Rüttinger<br />

über einen „ausgelagerten Umsatz”, der den umsatzlosen Eigentümer zum<br />

Unternehmer macht. 996 M.E. werden mit derart pauschalen Argumenten die notwendigen<br />

Folgerungen, die aus der „wirtschaftlichen Zuordnung” der Umsätze<br />

des mittelbaren Stellvertreters zum Hintermann resultieren, übersehen. Bejaht<br />

man die Zuordnung der Umsätze des mittelbaren Stellvertreters zu den Eingangsleistungen<br />

des Hintermannes im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise,<br />

dass man dem Hintermann den Vorsteuerabzug ermöglichen will, so muss man<br />

zwingend auch zu dem Schluss kommen, diesem per Fiktion die Unternehmereigenschaft<br />

zuzugestehen. 997 Man könnte insoweit vom „mittelbaren Unternehmer”<br />

sprechen, dessen Unternehmereigenschaft sich aus der wirtschaftlichen Zuordnung<br />

der Umsätze des Mittelsmannes ergibt. Denn wenn dem Hintermann für<br />

Zwecke des Vorsteuerabzuges Umsätze des mittelbaren Stellvertreters zuzurechnen<br />

sind, so kann man hieraus ohne weiteres den Schluss ziehen, dass er damit<br />

auch die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 15 UStG (i.V.m. § 2 Abs. 1<br />

UStG) erfüllt.<br />

Die gesamte Betrachtung erfolgte bislang aus der Perspektive, dem Hintermann<br />

den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, indem ihm die Ausgangsumsätze<br />

zuzuordnen waren. Grundsätzlich möglich erscheint aber auch der Weg, dem mittelbaren<br />

Stellvertreter die Eingangsleistungen zuzuordnen, um den Vorsteuerausgleich<br />

bei ihm vorzunehmen. Auch hierdurch würde die Leistungskette geschlossen,<br />

und das Problem der Unternehmereigenschaft des Hintermannes wäre hinfällig.<br />

Der Mittelsmann wäre Gläubiger des Vorsteueranspruches und hätte diesen<br />

nach § 667 BGB herauszugeben. Allerdings hat diese Lösung einen entscheidenden<br />

Nachteil. Der Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger bedingt, dass<br />

dieser eine Rechnung besitzt (Art. 18 Abs. 1 Lit. a der 6. RL-EG; § 15 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 UStG), die u.a. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers<br />

enthält (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Die Rechnung ist der Verbindungsmechanismus<br />

zwischen der Belastung des Leistenden und der Entlastung des Leistungsempfän-<br />

995 Zur sog. Rosinentheorie: BGH v. 1.12.1975, BGHZ 65, 309; Karsten Schmidt, Handelsrecht,<br />

§ 14 II c.<br />

996 Rüttinger, UR 1985, 108 (110); ebenfalls kritisch Widmann, DB 1984, 1421 (1423); ders., UR<br />

1985, 80; Reiß, StuW 1987, 351 (360); Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985, S. 153<br />

(165).<br />

997 Ähnlich Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1991/92, S. 117 (151 f.).

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