12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

213<br />

gers. 998 Sie dient nach der Ansicht des BFH in Form eines Belegnachweises zur<br />

Tatbestandserfüllung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. 999 Verweist man zum<br />

Vorsteuerabzug aber auf den Mittelsmann, so kann die Rechnung ihre Belegfunktion<br />

nicht mehr erfüllen. Dies erscheint um so gravierender, als man bedenkt, dass<br />

ein mittelbarer Stellvertreter unter Umständen sehr viele Hintermänner haben<br />

kann. Es dürfte wohl kein Zufall gewesen sein, dass sich der BFH für eine mittelbare<br />

Zurechnung der Außenumsätze beim Hintermann entschieden hat, um dem<br />

Abrechnungsformalismus des § 14 Abs. 1 UStG gerecht zu bleiben.<br />

Abschließend bleibt also festzuhalten, dass der BFH mit dem „ausgelagerten<br />

Umsatz” (bewusst oder unbewusst) den besten Weg gewiesen hat, die Lücke<br />

bei mittelbarer Stellvertretung zu schließen. Dieses Rechtsinstitut wird der zivilrechtlichen<br />

Gestaltung wohl am ehesten dadurch gerecht, dass die Umsätze im<br />

Außenverhältnis dem Stellvertreter zugerechnet werden. Die Brücke des „ausgelagerten<br />

Umsatzes” hingegen nimmt Rücksicht auf das Innenverhältnis der<br />

Gestaltung. Letztlich trifft das Ergebnis der Tätigkeit den Hintermann, weshalb<br />

ihm die Umsätze wirtschaftlich zuzurechnen sind, um den Vorsteuerabzug zu<br />

ermöglichen. Dadurch wird auch die Belegfunktion der Rechnung berücksichtigt.<br />

Der ausgelagerte Umsatz sollte damit zu einer festen Größe im Recht des<br />

Vorsteuerabzuges werden.<br />

b) Besteuerung der Besorgungsleistung<br />

Erläutert werden soll hier die in den zitierten Urteilen offen gebliebene<br />

Frage nach der Besteuerung der Besorgungsleistung des „Zwischenmieters”. Als<br />

mittelbarer Stellvertreter erbringt dieser eine Geschäftsbesorgungsleistung an den<br />

Eigentümer der Immobilie. Er besorgt diesem also eine Leistung. Damit eröffnet<br />

sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG. Die Frage lautet also: Ist die<br />

Besorgungsleistung steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) oder nicht? Nach ganz herrschender<br />

Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG<br />

auf die sog. „Einkaufsleistung”. 1000 Woher diese Überzeugung genommen wird,<br />

ist allerdings unklar. Weder der Wortlaut des § 3 Abs. 11 UStG noch der Zweck<br />

dieser Norm, Provisionen für die Vermittlung steuerfreier Leistungen auch steuerfrei<br />

zu stellen, rechtfertigen die herrschende Meinung. Folgt man der hier vertre-<br />

998 Ebenso Wagner, StuW 1993, 260 (260).<br />

999 BFH v. 12.6.1986, BFHE 146, 569 = BStBl. II 1986, 721; umstritten ist allerdings, was mit der<br />

Rechnung nachgewiesen werden soll, vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 21<br />

ff.; vgl. auch § 7.B.3.b.(4).(b). zum materiell-rechtlichen Bedeutung einer Rechnung.<br />

1000 So z. B. Birkenfeld in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 11 Anm. 17-20; von Wallis<br />

in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 113; Martin in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 722; ebenso<br />

Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 657, der davon ausgeht, dass die besorgte<br />

Leistung von einem Dritten erbracht wird. Eine ausführliche Erläuterung findet sich in Plückebaum/Malitzky,<br />

UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 11 Anm. 6; auch hier wird der Begriff “Besorgen”<br />

nur im Sinne von “Einkaufen” verstanden; ebenso Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht<br />

1991/92, S. 117 (144); Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985, S. 153 (167); Jakob,<br />

Umsatzsteuer, § 5 Rz. 129; a.A. lediglich Forgách, DStZ 1987, 575 (584) und jüngst Keller,<br />

UR 1999, 433 (435, 438).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!