Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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gers. 998 Sie dient nach der Ansicht des BFH in Form eines Belegnachweises zur<br />
Tatbestandserfüllung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. 999 Verweist man zum<br />
Vorsteuerabzug aber auf den Mittelsmann, so kann die Rechnung ihre Belegfunktion<br />
nicht mehr erfüllen. Dies erscheint um so gravierender, als man bedenkt, dass<br />
ein mittelbarer Stellvertreter unter Umständen sehr viele Hintermänner haben<br />
kann. Es dürfte wohl kein Zufall gewesen sein, dass sich der BFH für eine mittelbare<br />
Zurechnung der Außenumsätze beim Hintermann entschieden hat, um dem<br />
Abrechnungsformalismus des § 14 Abs. 1 UStG gerecht zu bleiben.<br />
Abschließend bleibt also festzuhalten, dass der BFH mit dem „ausgelagerten<br />
Umsatz” (bewusst oder unbewusst) den besten Weg gewiesen hat, die Lücke<br />
bei mittelbarer Stellvertretung zu schließen. Dieses Rechtsinstitut wird der zivilrechtlichen<br />
Gestaltung wohl am ehesten dadurch gerecht, dass die Umsätze im<br />
Außenverhältnis dem Stellvertreter zugerechnet werden. Die Brücke des „ausgelagerten<br />
Umsatzes” hingegen nimmt Rücksicht auf das Innenverhältnis der<br />
Gestaltung. Letztlich trifft das Ergebnis der Tätigkeit den Hintermann, weshalb<br />
ihm die Umsätze wirtschaftlich zuzurechnen sind, um den Vorsteuerabzug zu<br />
ermöglichen. Dadurch wird auch die Belegfunktion der Rechnung berücksichtigt.<br />
Der ausgelagerte Umsatz sollte damit zu einer festen Größe im Recht des<br />
Vorsteuerabzuges werden.<br />
b) Besteuerung der Besorgungsleistung<br />
Erläutert werden soll hier die in den zitierten Urteilen offen gebliebene<br />
Frage nach der Besteuerung der Besorgungsleistung des „Zwischenmieters”. Als<br />
mittelbarer Stellvertreter erbringt dieser eine Geschäftsbesorgungsleistung an den<br />
Eigentümer der Immobilie. Er besorgt diesem also eine Leistung. Damit eröffnet<br />
sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG. Die Frage lautet also: Ist die<br />
Besorgungsleistung steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG) oder nicht? Nach ganz herrschender<br />
Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG<br />
auf die sog. „Einkaufsleistung”. 1000 Woher diese Überzeugung genommen wird,<br />
ist allerdings unklar. Weder der Wortlaut des § 3 Abs. 11 UStG noch der Zweck<br />
dieser Norm, Provisionen für die Vermittlung steuerfreier Leistungen auch steuerfrei<br />
zu stellen, rechtfertigen die herrschende Meinung. Folgt man der hier vertre-<br />
998 Ebenso Wagner, StuW 1993, 260 (260).<br />
999 BFH v. 12.6.1986, BFHE 146, 569 = BStBl. II 1986, 721; umstritten ist allerdings, was mit der<br />
Rechnung nachgewiesen werden soll, vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 21<br />
ff.; vgl. auch § 7.B.3.b.(4).(b). zum materiell-rechtlichen Bedeutung einer Rechnung.<br />
1000 So z. B. Birkenfeld in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 11 Anm. 17-20; von Wallis<br />
in: Bunjes/Geist, UStG, § 3 Rz. 113; Martin in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 3 Anm. 722; ebenso<br />
Giesberts in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 657, der davon ausgeht, dass die besorgte<br />
Leistung von einem Dritten erbracht wird. Eine ausführliche Erläuterung findet sich in Plückebaum/Malitzky,<br />
UStG, Bd. II/2, § 3 Abs. 11 Anm. 6; auch hier wird der Begriff “Besorgen”<br />
nur im Sinne von “Einkaufen” verstanden; ebenso Schön, Umsatzsteuerkongreß-Bericht<br />
1991/92, S. 117 (144); Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985, S. 153 (167); Jakob,<br />
Umsatzsteuer, § 5 Rz. 129; a.A. lediglich Forgách, DStZ 1987, 575 (584) und jüngst Keller,<br />
UR 1999, 433 (435, 438).