12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

230<br />

4. Folgerungen aus dem BFH-Urteil v. 1.10.1998 – V R 31/98<br />

a) Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

Betrachtet man den Aufbau des Urteils, so stellt man fest, dass der BFH<br />

zunächst in aller Ausführlichkeit die Voraussetzungen für eine einheitliche und<br />

gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer nach §<br />

1 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 AO 1977 überprüft. Die verfahrensmäßige einheitliche<br />

und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen liegt für umsatzsteuerliche<br />

Zwecke nur dann im Ermessen der Finanzbehörden, wenn mehrere<br />

Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.<br />

Der Begriff des Gesamtobjektes wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu §<br />

180 AO 1977 definiert als der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen<br />

oder Einrichtungen, welche mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind.<br />

Diese Personen müssen bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder Erwerb des<br />

Gesamtobjektes gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten<br />

haben.<br />

Diese Voraussetzungen waren im „Mähdrescherurteil” 1074 zweifellos erfüllt,<br />

zumal es sich bei dem Mähdrescher um ein Wirtschaftsgut handelt, dessen<br />

Erwerb zu Bruchteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer und den<br />

Bruchteilsberechtigten begründet hatte. Es stellt sich an dieser Stelle der Urteilsbegründung<br />

bereits die Frage, ob der erkennende V. Senat das Vorliegen einer<br />

einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als notwendige<br />

oder nur hinreichende Bedingung für einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />

macht. Sofern die gesonderte und einheitliche Feststellung nämlich notwendig<br />

wäre, so wären sonstige Leistungen - etwa aus einer Reparatur des Mähdreschers -<br />

nicht anteilig zurechenbar, da diese in keinem Falle ein Gesamtobjekt darstellen<br />

können. Hiergegen spricht jedoch schon, dass es nach § 4 der Verordnung zu §<br />

180 AO 1977 im Ermessen des Finanzamtes steht, ein gesondert und einheitliches<br />

Feststellungsverfahren durchzuführen. 1075 Ein solches Verfahren ist insbesondere<br />

dann entbehrlich, wenn es sich um einen Fall geringer Bedeutung handelt, etwa,<br />

weil die Höhe des festgestellten Betrages und dessen Aufteilung feststehen. Die<br />

Bedeutung des Feststellungsverfahrens im Umsatzsteuerrechts dürfte dementsprechend<br />

gering einzuschätzen sein, zumal der BFH 1076 bereits in einem Urteil vom<br />

27.1.1994 eine Vorsteueraufteilung außerhalb des Feststellungsverfahrens anerkannt<br />

hat.<br />

1074 BFH v. 1.10.1998, UR 1999, 36.<br />

1075 Ebenso Lange, UR 1999, 17 (19); Völkel, UR 1999, 196 (197).<br />

1076 BStBl. II 1994, 488 = UR 1994, 278.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!