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4. Folgerungen aus dem BFH-Urteil v. 1.10.1998 – V R 31/98<br />
a) Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />
Betrachtet man den Aufbau des Urteils, so stellt man fest, dass der BFH<br />
zunächst in aller Ausführlichkeit die Voraussetzungen für eine einheitliche und<br />
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer nach §<br />
1 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 AO 1977 überprüft. Die verfahrensmäßige einheitliche<br />
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen liegt für umsatzsteuerliche<br />
Zwecke nur dann im Ermessen der Finanzbehörden, wenn mehrere<br />
Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.<br />
Der Begriff des Gesamtobjektes wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu §<br />
180 AO 1977 definiert als der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen<br />
oder Einrichtungen, welche mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind.<br />
Diese Personen müssen bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder Erwerb des<br />
Gesamtobjektes gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten<br />
haben.<br />
Diese Voraussetzungen waren im „Mähdrescherurteil” 1074 zweifellos erfüllt,<br />
zumal es sich bei dem Mähdrescher um ein Wirtschaftsgut handelt, dessen<br />
Erwerb zu Bruchteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer und den<br />
Bruchteilsberechtigten begründet hatte. Es stellt sich an dieser Stelle der Urteilsbegründung<br />
bereits die Frage, ob der erkennende V. Senat das Vorliegen einer<br />
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als notwendige<br />
oder nur hinreichende Bedingung für einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />
macht. Sofern die gesonderte und einheitliche Feststellung nämlich notwendig<br />
wäre, so wären sonstige Leistungen - etwa aus einer Reparatur des Mähdreschers -<br />
nicht anteilig zurechenbar, da diese in keinem Falle ein Gesamtobjekt darstellen<br />
können. Hiergegen spricht jedoch schon, dass es nach § 4 der Verordnung zu §<br />
180 AO 1977 im Ermessen des Finanzamtes steht, ein gesondert und einheitliches<br />
Feststellungsverfahren durchzuführen. 1075 Ein solches Verfahren ist insbesondere<br />
dann entbehrlich, wenn es sich um einen Fall geringer Bedeutung handelt, etwa,<br />
weil die Höhe des festgestellten Betrages und dessen Aufteilung feststehen. Die<br />
Bedeutung des Feststellungsverfahrens im Umsatzsteuerrechts dürfte dementsprechend<br />
gering einzuschätzen sein, zumal der BFH 1076 bereits in einem Urteil vom<br />
27.1.1994 eine Vorsteueraufteilung außerhalb des Feststellungsverfahrens anerkannt<br />
hat.<br />
1074 BFH v. 1.10.1998, UR 1999, 36.<br />
1075 Ebenso Lange, UR 1999, 17 (19); Völkel, UR 1999, 196 (197).<br />
1076 BStBl. II 1994, 488 = UR 1994, 278.