Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
15<br />
sem Falle sind beide Vertragsteile nach § 13 Nr. 1 GrEStG Steuerschuldner und<br />
tragen die Steuerschuld mangels abweichender Vereinbarung als Gesamtschuldner<br />
zu gleichen Teilen (§§ 421, 426 BGB). Es dürfte allerdings in der Praxis der<br />
Regelfall sein, dass der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, die Steuer zu zahlen.<br />
Der Gesetzgeber überlässt es hier den Beteiligten, auszumachen, wer die<br />
Steuerlast offen oder verdeckt trägt. Anders ist die Rechtslage bei der Versicherungsteuer.<br />
Hier hat der Gesetzgeber den Versicherungsnehmer zum Steuerschuldner<br />
erklärt (§ 7 Abs. 1 S. 1 VersStG). Wie im Lohnsteuerrecht (vgl. § 38<br />
EStG) wird der „spezialisierte” Versicherer zum Haftenden für die Steuerschuld<br />
gemacht, der die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten<br />
hat (§ 7 Abs. 1 S. 2, 3 VersStG). Der Versicherer ist zwar zur Abführung der<br />
Steuer verpflichtet, zahlt aber für Rechnung des Versicherungsnehmers und hat<br />
daher einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 7 Abs. 4 VersStG). Der Gesetzgeber<br />
sichert dadurch die Überwälzung der Steuer, womit der klare Wille einer<br />
Besteuerung des Verbrauchers zu Tage kommt. Die wirtschaftliche Wirkung<br />
der Versicherungsteuer steht der allgemein anerkannten Klassifizierung als Verkehrsteuer<br />
aber offensichtlich nicht entgegen. 80 Dieses Ergebnis ist bei anderen<br />
Verkehrsteuern zwar nicht in diesem Maße offensichtlich. Es kann jedoch davon<br />
ausgegangen werden, dass sämtliche Verkehrsteuern in ihrer Wirkung letztlich<br />
den Verbrauch oder Aufwand und damit die Einkommensverwendung belasten. 81<br />
2. Der Steuertyp der Verbrauchsteuern<br />
Das Grundgesetz enthält keine Legaldefinition des Verbrauchsteuerbegriffs,<br />
obwohl es ihn im Rahmen der Regelungen zur Ertrags- (Art. 106 Abs. 1 Nr.<br />
1, Abs. 6 GG) und Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 1 GG) verwendet. Der Terminus<br />
ist weder in der Abgabenordnung noch in den einzelnen Steuergesetzen<br />
geregelt. 82 Im finanzwissenschaftlichen Zusammenhang soll der Begriff<br />
„Verbrauchsteuer” schließlich nur noch historisch zu rechtfertigen sein. 83 Steuerbegründender<br />
Tatbestand ist bei den Verbrauchsteuern (die Umsatzsteuer außer<br />
Acht gelassen) nicht etwa der Verbrauchsvorgang an sich. Anknüpfungsmoment<br />
dieser Steuern ist stets der Übergang einer Ware vom steuerlich (zollrechtlich)<br />
gebundenen Bereich in den freien Bereich. 84 Die Besteuerung erfasst also nie den<br />
Verbrauch an sich, sondern immer die Verbrauchsgüter auf ihrem Weg dort hin.<br />
Diese indirekte Vorgehensweise bei der Verbrauchsbesteuerung ist notwendig,<br />
80 Als Verkehrsteuer qualifiziert sie z.B. Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 15 Rz. 25 f.<br />
81 Flämig in: Strickbrodt/u.a. (Hrsg.), Handwörterbuch des Steuerrechts und der Steuerwissenschaften,<br />
S. 1520.<br />
82 Vgl. Birk/Förster, DB 1985, Beilage 17, S. 1.<br />
83 So Hansmeyer in: Neumark (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft, S. 709 (716).<br />
84 Die Hersteller haben Buchführungs- und Anmeldepflichten, sie müssen besondere Bücher führen.<br />
Die aus dem Herstellungsbetrieb entfernten Gegenstände sind periodisch, in aller Regel<br />
monatlich, der Zollstelle anzumelden. Vgl. Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, §16 Rz. 15; vgl.<br />
auch BVerfG v. 7.5.1963, BVerfGE 16, 64 (74).