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15<br />

sem Falle sind beide Vertragsteile nach § 13 Nr. 1 GrEStG Steuerschuldner und<br />

tragen die Steuerschuld mangels abweichender Vereinbarung als Gesamtschuldner<br />

zu gleichen Teilen (§§ 421, 426 BGB). Es dürfte allerdings in der Praxis der<br />

Regelfall sein, dass der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, die Steuer zu zahlen.<br />

Der Gesetzgeber überlässt es hier den Beteiligten, auszumachen, wer die<br />

Steuerlast offen oder verdeckt trägt. Anders ist die Rechtslage bei der Versicherungsteuer.<br />

Hier hat der Gesetzgeber den Versicherungsnehmer zum Steuerschuldner<br />

erklärt (§ 7 Abs. 1 S. 1 VersStG). Wie im Lohnsteuerrecht (vgl. § 38<br />

EStG) wird der „spezialisierte” Versicherer zum Haftenden für die Steuerschuld<br />

gemacht, der die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten<br />

hat (§ 7 Abs. 1 S. 2, 3 VersStG). Der Versicherer ist zwar zur Abführung der<br />

Steuer verpflichtet, zahlt aber für Rechnung des Versicherungsnehmers und hat<br />

daher einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 7 Abs. 4 VersStG). Der Gesetzgeber<br />

sichert dadurch die Überwälzung der Steuer, womit der klare Wille einer<br />

Besteuerung des Verbrauchers zu Tage kommt. Die wirtschaftliche Wirkung<br />

der Versicherungsteuer steht der allgemein anerkannten Klassifizierung als Verkehrsteuer<br />

aber offensichtlich nicht entgegen. 80 Dieses Ergebnis ist bei anderen<br />

Verkehrsteuern zwar nicht in diesem Maße offensichtlich. Es kann jedoch davon<br />

ausgegangen werden, dass sämtliche Verkehrsteuern in ihrer Wirkung letztlich<br />

den Verbrauch oder Aufwand und damit die Einkommensverwendung belasten. 81<br />

2. Der Steuertyp der Verbrauchsteuern<br />

Das Grundgesetz enthält keine Legaldefinition des Verbrauchsteuerbegriffs,<br />

obwohl es ihn im Rahmen der Regelungen zur Ertrags- (Art. 106 Abs. 1 Nr.<br />

1, Abs. 6 GG) und Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 1 GG) verwendet. Der Terminus<br />

ist weder in der Abgabenordnung noch in den einzelnen Steuergesetzen<br />

geregelt. 82 Im finanzwissenschaftlichen Zusammenhang soll der Begriff<br />

„Verbrauchsteuer” schließlich nur noch historisch zu rechtfertigen sein. 83 Steuerbegründender<br />

Tatbestand ist bei den Verbrauchsteuern (die Umsatzsteuer außer<br />

Acht gelassen) nicht etwa der Verbrauchsvorgang an sich. Anknüpfungsmoment<br />

dieser Steuern ist stets der Übergang einer Ware vom steuerlich (zollrechtlich)<br />

gebundenen Bereich in den freien Bereich. 84 Die Besteuerung erfasst also nie den<br />

Verbrauch an sich, sondern immer die Verbrauchsgüter auf ihrem Weg dort hin.<br />

Diese indirekte Vorgehensweise bei der Verbrauchsbesteuerung ist notwendig,<br />

80 Als Verkehrsteuer qualifiziert sie z.B. Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 15 Rz. 25 f.<br />

81 Flämig in: Strickbrodt/u.a. (Hrsg.), Handwörterbuch des Steuerrechts und der Steuerwissenschaften,<br />

S. 1520.<br />

82 Vgl. Birk/Förster, DB 1985, Beilage 17, S. 1.<br />

83 So Hansmeyer in: Neumark (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft, S. 709 (716).<br />

84 Die Hersteller haben Buchführungs- und Anmeldepflichten, sie müssen besondere Bücher führen.<br />

Die aus dem Herstellungsbetrieb entfernten Gegenstände sind periodisch, in aller Regel<br />

monatlich, der Zollstelle anzumelden. Vgl. Reiß in: Tipke/Lang, Steuerrecht, §16 Rz. 15; vgl.<br />

auch BVerfG v. 7.5.1963, BVerfGE 16, 64 (74).

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