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muten sei, eine Rechnung auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung<br />

des zuständigen Finanzamts unberechtigt ist und ihn der Steuer nur aufgrund der<br />

Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG unterwirft.<br />

Eine Untersuchung des Themas „Leistender und Leistungsempfänger”<br />

setzt deshalb insbesondere disziplinierte Methoden der Anwendung der umsatzsteuerlichen<br />

Rechtsnormen voraus. Dabei spielt nach hier vertretener Auffassung<br />

nicht nur die stetig bedeutsamer werdende Rechtsprechung des EuGH eine gewichtige<br />

Rolle. In Form einer relativ autonomen Grunlagendogmatik soll in dieser<br />

Arbeit auch die Verschränkung des Umsatzsteuerrechts mit dem Zivilrecht besondere<br />

Berücksichtigung finden.<br />

B. Abgrenzung des Themas<br />

Während sich die meisten wissenschaftlichen Arbeiten zum Umsatzsteuerrecht<br />

mit der Frage der sachlichen Steuerpflicht, etwa von Gesellschafterbeiträgen<br />

3 , betrieblicher Sozialleistungen 4 oder jüngst der Gesamtrechtsnachfolge bei<br />

Erbanfall bzw. vorweggenommener Erbfolge 5 auseinandersetzen, liegt das Augenmerk<br />

dieser Untersuchung bei der Frage, wem ein objektiv steuerbarer Umsatz<br />

zuzurechnen ist. Es ist somit primär nicht die Frage zu beantworten, was sachlich<br />

steuerpflichtig ist, sondern, wer im konkreten Fall Steuersubjekt ist, d.h. wem eine<br />

Lieferung oder sonstige Leistung zuzurechnen ist. Im Falle, dass diese Person die<br />

Unternehmereigenschaft erfüllt, ist sie verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer<br />

an das Finanzamt abzuführen. Der leistende Unternehmer ist Steuerschuldner<br />

(§ 13 Abs. 2 UStG) und damit Steuerpflichtiger (§ 33 AO).<br />

Während im alten Umsatzsteuerrecht die Frage der Zurechnung lediglich<br />

bei der Leistungserbringung im Vordergrund stand, hat sich die Lage mit der Einführung<br />

des Vorsteuerabzuges für den Leistungsempfänger grundlegend geändert.<br />

Die Zurechnungsproblematik spiegelt sich auf der Leistungseingangsseite wieder,<br />

sie verschärft sich hier sogar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer<br />

„die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer<br />

für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein<br />

Unternehmen ausgeführt worden sind” von seiner Steuerschuld abziehen. In<br />

Zweifelsfällen ist zu bestimmen, an wen geleistet worden ist, respektive wem der<br />

Vorsteuervergütungsanspruch zusteht.<br />

Die Zurechnungsfragen betreffen eine Vielzahl entschiedener Streitfälle<br />

vor den Finanzgerichten und dem BFH. Der Grund hierfür ist einleuchtend. Das<br />

Umsatzsteuerrecht geht in seinem Grundtatbestand von einem Zwei-Personen-<br />

Verhältnis aus. Das Gesetz spricht nur von „Lieferungen und sonstigen Leistungen,<br />

die ein Unternehmer (...) ausführt” oder vom Unternehmer, der Vorsteuerbeträge<br />

„für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern<br />

3 Behrens, Umsatzsteuerbarkeit von Zuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter<br />

4 Brock, Die Umsatzsteuerbarkeit betrieblicher Sozialzuwendungen<br />

5 Mensching, Umsatzsteuer bei Erbfall und vorweggenommener Erbfolge

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