Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2<br />
muten sei, eine Rechnung auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung<br />
des zuständigen Finanzamts unberechtigt ist und ihn der Steuer nur aufgrund der<br />
Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG unterwirft.<br />
Eine Untersuchung des Themas „Leistender und Leistungsempfänger”<br />
setzt deshalb insbesondere disziplinierte Methoden der Anwendung der umsatzsteuerlichen<br />
Rechtsnormen voraus. Dabei spielt nach hier vertretener Auffassung<br />
nicht nur die stetig bedeutsamer werdende Rechtsprechung des EuGH eine gewichtige<br />
Rolle. In Form einer relativ autonomen Grunlagendogmatik soll in dieser<br />
Arbeit auch die Verschränkung des Umsatzsteuerrechts mit dem Zivilrecht besondere<br />
Berücksichtigung finden.<br />
B. Abgrenzung des Themas<br />
Während sich die meisten wissenschaftlichen Arbeiten zum Umsatzsteuerrecht<br />
mit der Frage der sachlichen Steuerpflicht, etwa von Gesellschafterbeiträgen<br />
3 , betrieblicher Sozialleistungen 4 oder jüngst der Gesamtrechtsnachfolge bei<br />
Erbanfall bzw. vorweggenommener Erbfolge 5 auseinandersetzen, liegt das Augenmerk<br />
dieser Untersuchung bei der Frage, wem ein objektiv steuerbarer Umsatz<br />
zuzurechnen ist. Es ist somit primär nicht die Frage zu beantworten, was sachlich<br />
steuerpflichtig ist, sondern, wer im konkreten Fall Steuersubjekt ist, d.h. wem eine<br />
Lieferung oder sonstige Leistung zuzurechnen ist. Im Falle, dass diese Person die<br />
Unternehmereigenschaft erfüllt, ist sie verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer<br />
an das Finanzamt abzuführen. Der leistende Unternehmer ist Steuerschuldner<br />
(§ 13 Abs. 2 UStG) und damit Steuerpflichtiger (§ 33 AO).<br />
Während im alten Umsatzsteuerrecht die Frage der Zurechnung lediglich<br />
bei der Leistungserbringung im Vordergrund stand, hat sich die Lage mit der Einführung<br />
des Vorsteuerabzuges für den Leistungsempfänger grundlegend geändert.<br />
Die Zurechnungsproblematik spiegelt sich auf der Leistungseingangsseite wieder,<br />
sie verschärft sich hier sogar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer<br />
„die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer<br />
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein<br />
Unternehmen ausgeführt worden sind” von seiner Steuerschuld abziehen. In<br />
Zweifelsfällen ist zu bestimmen, an wen geleistet worden ist, respektive wem der<br />
Vorsteuervergütungsanspruch zusteht.<br />
Die Zurechnungsfragen betreffen eine Vielzahl entschiedener Streitfälle<br />
vor den Finanzgerichten und dem BFH. Der Grund hierfür ist einleuchtend. Das<br />
Umsatzsteuerrecht geht in seinem Grundtatbestand von einem Zwei-Personen-<br />
Verhältnis aus. Das Gesetz spricht nur von „Lieferungen und sonstigen Leistungen,<br />
die ein Unternehmer (...) ausführt” oder vom Unternehmer, der Vorsteuerbeträge<br />
„für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern<br />
3 Behrens, Umsatzsteuerbarkeit von Zuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter<br />
4 Brock, Die Umsatzsteuerbarkeit betrieblicher Sozialzuwendungen<br />
5 Mensching, Umsatzsteuer bei Erbfall und vorweggenommener Erbfolge