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44 gesetzes sein. Dieser setzt aber
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46 sein. 230 M.E. verkennt diese An
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48 (Konsums) über die mittelbare E
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50 einen Gegenstand. Birkenfeld 251
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52 mit der Hypothese vereinbart wer
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54 Verschaffung der Verfügungsmach
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56 stückes „für sein Unternehme
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58 Ganz deutlich trat dieses Leistu
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60 gründung 299 zu lesen, dass „
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62 nehmereigenschaft setzt damit m.
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64 einem Namen auftreten, 323 das h
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66 Außenverhältnis spielt bei der
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68 das Handeln im Außenverhältnis
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70 gesetz von 1934 durch § 2 Abs.
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72 Ebenso der BFH 373 , der in sein
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74 A. Die Unternehmereigenschaft al
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76 tierte zwar damals noch nicht, d
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78 trotzdem ausführlich behandelt,
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gen Abnehmer verkauft. Der Reingewi
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82 (5) Ergebnis der Urteilsauswertu
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84 ne, als auch für fremde Rechnun
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86 rie aber war Ausfluss der wirtsc
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88 geltentrichtung oder Rückgängi
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90 bernimmt, Waren oder Wertpapiere
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92 schäftsbesorgungsverhältnis, t
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94 von diesem insofern ab, als dort
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96 die Kommissionsregelung in besag
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98 Fall würde wohl niemand eine Li
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100 geschäft zugrunde liegende ziv
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102 383 Abs. 2 HGB). Ein Privatmann
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104 auch § 3 Abs. 11 UStG nur den
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106 lit. e der 6. RL-EG noch nicht
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108 rungsbestätigung, auf der sich
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110 sicherlich nicht erwähnt. Denn
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112 in Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Wirtschaft
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114 gen wird. Das verdeutlicht auch
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116 im allgemeinen als Fremdkörper
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118 austausch nicht zwingend eine s
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120 werden und der leistungsempfang
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122 aber wohl niemanden begeistern,
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124 se in der Regel wie folgt argum
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126 b) Wirtschaftliche Zurechnung d
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128 könne, und weil die Provision
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130 gegnet. Zwar muss auch das Hand
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132 betrachtet, verbleiben. 639 Der
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134 BFH 654 verweist zur Begründun
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136 wollte. Der steuerlichen Mißbr
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138 schäft i.d.R. nicht anzunehmen
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140 zufälligen Untergangs und das
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142 das Innenverhältnis in die Üb
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144 nach nicht in die Leistungskett
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146 Treugeber. Der Treugeber ist le
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148 Unternehmers gerade nicht darau
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150 (ii) Unternehmereigenschaft des
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152 (iii) Innenverhältnis Der Kern
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154 Mithin die entgeltliche Übertr
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156 Grundlagen eines Betriebes oder
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158 die Ausführungen von sonstigen
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160 zu besteuern, wenn der Gegensta
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162 Entnahmen für Geschenke mit ge
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164 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a UStG 1980 a
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166 Folgt man dieser Auffassung, so
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168 A. Problemstellung 1. Fallgrupp
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170 tungsempfänger grundsätzlich
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172 seiner Bürger kommt, sondern s
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174 den ist, die abgezogene Vorsteu
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176 Nr. 3 UStG a.F. Auch hier kam e
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178 Zusammenhang stehen - oder die
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180 6. RL-EG an der erforderlichen
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182 Die Beurteilung der Unternehmer
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184 UStG 874 dahingehend eingeschr
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186 (Wunsch)Ergebnisses tritt der j
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188 Einzelfall oft schwierigen Frag
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190 Der Erhalt der Rechnung dokumen
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192 den wird. Dieses Konzept wird u
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194 (4) Wirtschaftliche Zurechnung
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196 dem Leistungsempfänger abrechn
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198 er die Möglichkeit einer Vertr
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200 könne. 948 Stadie 949 hält di
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202 erabzug nach der überkommenen
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204 Rechtsinstitut seither nicht me
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206 nehmereigenschaft nicht zuerkan
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208 scheidung ist m. E., dass man d
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210 Zu untersuchen bleibt also auch
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212 entsprechend der Rosinentheorie
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214 tenen Auffassung 1001 und wende
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216 b) Folgerungen für den Vorsteu
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218 tuation kann m.E. nur eine mög
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220 (3) Kommissionstreuhand Abschli
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222 c) Abgrenzung zur horizontalen
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224 Einschaltung einer GmbH in die
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226 tern/Gemeinschaftern zumindest
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228 alle Lieferungen Elemente einer
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230 4. Folgerungen aus dem BFH-Urte
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232 sellschaftern eine eigene Werts
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234 Teil IV Ergebnis § 9 Zusammenf
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236 auch der steuersystematischen F
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238 heit. Die unterstellte Unselbst
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240 weitergabe im Innenverhältnis
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242 deutlicht man sich hierzu den Z
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244 bemerkenswert. Der BFH präzisi
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XII IV. Literaturverzeichnis Ahlbä
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XIV rausgegeben im Auftrag der Deut
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XVI Friedl Helmut, Wertabgabetheori
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XVIII Keller Daniel, Der „Leistun
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XX Mößlang Gerhard, Umsätze im V
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XXII Steuerjuristischen Gesellschaf
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XXIV Rüttinger Gerd, Gebäude auf
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XXVI Sölch / Ringleb / List, Komme
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XXVIII Urbas Helmut, Die wirtschaft
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XXX Widmann Werner, Steuerentlastun