12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

93<br />

der Vollmacht, für einen anderen Willenserklärungen abgeben zu dürfen, um diesen<br />

schuldrechtlich zu verpflichten (§§ 164 ff. BGB). Die Ermächtigung betrifft<br />

die dingliche Seite. Sie ist gegenstandsbezogen, die Vollmacht ist personenbezogen.<br />

457 Zweifellos geht die ganz h.M. davon aus, dass das Ausführungsgeschäft<br />

eine entgeltliche Lieferung des Kommissionärs ist. 458 Große Probleme allerdings<br />

bereitet die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Ermächtigung im Innenverhältnis.<br />

Während Schön 459 unter wortgetreuer Auslegung des § 3 Abs. 1 UStG in der<br />

Hingabe des Kommissionsgutes, verbunden mit der Ermächtigung, über dieses in<br />

eigenem Namen zu verfügen, zweifellos eine Lieferung annimmt, kommt Giesberts<br />

460 zu dem Ergebnis, dass nicht einmal eine Leistung gegeben ist, da dem<br />

Kommissionär nicht „Substanz, Wert und Ertrag” am Kommissionsgut zukomme.<br />

In diesem Sinne entschied auch der BFH 461 , der sich im Rahmen der Frage des<br />

Zeitpunktes der Lieferung an den Kommissionär mit dem allgemeinen Verhältnis<br />

von § 3 Abs. 1 UStG und § 3 Abs. 3 UStG auseinanderzusetzen hatte. Der erkennende<br />

Senat setzte sich damit in Widerspruch zur historischen Auslegung des Lieferungsbegriffes.<br />

462 a) Historisch-grammatikalische Auslegung<br />

Die klassische Methodenlehre lehrt, der Interpret einer Norm habe sich<br />

zunächst mit dem Wortsinn auseinanderzusetzen. Dieser bilde zugleich die Grenze<br />

der möglichen Auslegung. 463 Legt man dem die Legaldefinition der Lieferung<br />

gemäß § 3 Abs. 1 UStG zugrunde, so scheint die Rechtslage eindeutig, die Norm<br />

geradezu auf den Fall der Ermächtigung zugeschnitten. Bereits § 5 Abs. 1 UStG<br />

1919 formulierte: „In den Fällen, in denen die Steuer lediglich an die Lieferung<br />

anknüpft, liegt eine Lieferung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn der Lieferer<br />

dem Abnehmer die Verfügung über eine Sache verschafft.” Trotz der Verwurzelung<br />

in dem verkehrsteuerlich geprägten Warenumsatzstempelgesetz von 1916<br />

weiche der Gesetzgeber des Umsatzsteuergesetzes von 1919 bewusst von der<br />

Gleichsetzung der Lieferung mit der Eigentumsübertragung ab und verlange nur<br />

die Verschaffung einer Verfügung über eine Sache. 464 „Der Wortlaut geht unzweifelhaft<br />

auf das Gutachten des RFH 465 v. 20. Juni 1919 zurück, (...), er weicht aber<br />

457 Ausführlich hierzu Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. II, § 57 1 b.<br />

458 Statt aller: Bolk/Reiß, DStZ 1980, 385 (386); Friedl, UR 1987, 65 (66); Schön, UR 1988, 1 (1);<br />

Heuermann in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 3 Anm. 19; RFH v. 11.2.1921, RFHE<br />

4, 316.<br />

459 UR 1988, 1 (2); vgl. auch Friedl, UR 1987, 65 (66), der zumindest eine sonstige Leistung annimmt.<br />

460 UR 1988, 137 (140).<br />

461 BFH v. 25.11.1986, BFHE 148, 547 = BStBl. II 1987, 278 = UR 1987, 141 (141, 142).<br />

462 RFH v. 20.6.1919, RFHE 1 Teil B, 40.<br />

463 Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 143.<br />

464 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 313.<br />

465 RFHE 1 Teil B, 40.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!