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229<br />

Der BFH 1068 hat diese Rechtsprechung jüngst in anderem Zusammenhang erneut<br />

bestätigt. Kläger war eine aus drei Landwirten bestehende Bruchteilsgemeinschaft, die<br />

gemeinsam einen Mähdrescher zum Einsatz in ihren jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieben<br />

erworben haben. Die Rechnung über den Kauf des Mähdreschers war an die Gemeinschaft<br />

gerichtet. Im unteren Teil der Rechnung waren die drei Landwirte mit ihren<br />

jeweiligen Anteilen an der Gemeinschaft namentlich aufgeführt. Die Vorinstanz verpflichtete<br />

das Finanzamt, Vorsteuern in der in der Rechnung ausgewiesenen Höhe gesondert<br />

und einheitlich festzustellen und den drei Gesellschaftern entsprechend ihrer Anteile<br />

zuzurechnen. Die Revision des Finanzamtes wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen,<br />

da Besteuerungsgrundlagen gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 AO für<br />

Umsatzsteuerzwecke gesondert und einheitlich festgestellt werden könnten und dieser<br />

Feststellung auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht entgegen steht. Denn als bloße<br />

verfahrensrechtliche Vorschrift könne die Verordnung nicht angewendet werden, wenn<br />

dies mit dem materiellen Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG<br />

nicht im Einklang stehe. In dieser Aussage liegt auch der eigentliche Kern des Urteils,<br />

indem der BFH die materiell-rechtliche Notwendigkeit dieser Entscheidung darlegt. In<br />

revolutionärer Abkehr von der bislang ständigen Rechtsprechung 1069 führt der BFH aus,<br />

dass für den Vorsteuerabzug einer Gemeinschaft respektive der Gemeinschafter darauf<br />

ankommt, ob die Gemeinschaft selbst unternehmerisch tätig ist oder ob lediglich die Gemeinschafter<br />

einer jeweils eigenen Tätigkeit nachgehen. Wenn sowohl die Gemeinschafter<br />

als auch die Gemeinschaft Unternehmer sind, müsse festgestellt werden, in wessen<br />

Unternehmen der Leistungsbezug eingegangen ist. Ausdrücklich verabschiedet sich der<br />

erkennende V. Senat von der noch im Urteil 1070 vom 19.12.1992 vertretenen Auffassung,<br />

dass der Vorsteuerabzug eines Gemeinschafters bei Leistungen an die Gemeinschaft ausgeschlossen<br />

sei. Denn, so der BFH, jede andere Entscheidung würde den Sinn des Vorsteuerabzuges<br />

verkennen, den Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer zu entlasten.<br />

Das Urteil des BFH ist im Schrifttum 1071 - soweit ersichtlich – auf durchgehende<br />

Anerkennung gestoßen, zumal der BFH zum ersten Mal ausgehend vom Sinn und Zweck<br />

des Vorsteuerabzuges die Norm des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgelegt hat. Ausgehend<br />

von der Urteilsbegründung, welche letztlich die Vorsteuerentlastung der Gemeinschafter<br />

- unter besonderer Betonung der Rechtsprechung des EuGH - als entscheidendes<br />

Kriterium herausstellt, dürfte diese neue Rechtsprechung auch Auswirkungen auf die<br />

Judikatur zu Bauherrengemeinschaften, Ehegattengemeinschaften 1072 und Gesellschaften<br />

des bürgerlichen Rechts Einfluss haben. Denn auch bei Gesellschaften stellt sich regelmäßig<br />

das Problem des Vorsteuerkonfliktes zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.<br />

1073<br />

1068 Urteil vom 1.10.1998, UR 1999, 36; siehe auch BFH v. 7.11.2000, BFH / NV 2001, 402 =<br />

DStR 2001, 212.<br />

1069 Z.B. BFH v. 13.3.1987, BStBl. II 1987, 524 = UR 1987, 202; v. 26.11.1987, BStBl. II 1988,<br />

158 = UR 1988, 126; v. 1.6.1989, BStBl. II 1989, 677 = UR 1990, 11; v. 16.5.1995, BFH/NV<br />

1996, 185.<br />

1070 BFH/NV 1992, 569.<br />

1071 Vgl. Lange, UR 1999, 17; Horn, UR 1999, 270; Völkel, UR 1999, 196.<br />

1072 Vgl. hierzu Horn, UR 1999, 270 ff.<br />

1073 Ebenso Lange, UR 1999, 17 (18).

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