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231<br />

b) Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft / Gesellschaft<br />

Das Urteil des BFH 1077 vom 1.10.1998 ist noch in anderer Hinsicht bemerkenswert.<br />

Der BFH hat festgestellt, dass die Mähdreschergemeinschaft nicht Unternehmer<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist. Sie sei nicht zu einer eigenen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit gegründet worden und habe auch keine entgeltlichen Lieferungen<br />

oder sonstigen Leistungen ausgeführt. Der BFH präzisiert damit in einschränkender<br />

Weise die Unternehmereigenschaft von Personenvereinigungen, die<br />

nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz<br />

UStG folgt nicht, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />

als Kriterium für die Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG entfällt. Beschränkt<br />

sich der Zweck der Gesellschaft lediglich darauf, den gemeinsamen Bezug<br />

von Leistungen und deren gemeinsame Verwendung durch die Gesellschafter<br />

zu organisieren, so führt der Umstand allein, dass eine Gesellschaft im Sinne der<br />

§§ 705 ff. BGB vorliegt, nicht schon dazu, diese als umsatzsteuerlichen Unternehmer<br />

anzusehen. Evidenter noch wird dies bei schlichten Rechtsgemeinschaften<br />

im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Rechtsgemeinschaften als solche sind nichts anderes,<br />

als die gemeinsame Berechtigung an einem Gegenstand. Es fehlt damit per se<br />

an einer gemeinsamen weiterreichenden Tätigkeit, die die Unternehmereigenschaft<br />

begründen könnte.<br />

Demgegenüber ging die bisherige Praxis, z. B. bei Bauherrengemeinschaften,<br />

ohne weiteres davon aus, dass Empfänger der Leistungen der Bauhandwerker<br />

die Bauherrengemeinschaft sei 1078 , mit der Folge, dass sie als Unternehmer die<br />

Leistungen in Gestalt der einzelnen Wohnungen an die Bauherren weitergebe 1079 .<br />

In der jüngeren Rechtsprechung war dies zumindest dann unbestritten, wenn die<br />

Bauherrengesellschaft als sog. Außengesellschaft konzipiert war. 1080 Hierbei wird<br />

bereits zivilrechtlich verkannt, dass bei einer Gläubigermehrheit im Sinne des §<br />

432 BGB auch umsatzsteuerlich mehrere Leistungsempfänger vorliegen, wenn<br />

sich nicht auf der Leistungsausgangsseite die Unternehmerschaft der Bauherrengemeinschaft<br />

konstituiert. Zutreffend stellt der BFH im Besprechungsurteil darauf<br />

ab, ob die Gemeinschaft zur Aufnahme einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

gegründet worden ist. Dies ergibt sich in der Rechtspraxis wohl erst dann, wenn<br />

die Rechtsgemeinschaft von einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts überlagert<br />

wird. 1081 Stadie 1082 fordert hierzu, dass die Gesellschaft gegenüber ihren<br />

Gesellschaftern eine eigene Wertschöpfung erbringt. Dies sei dann der Fall, wenn<br />

1077 UR 1999, 36.<br />

1078 So BFH v. 30.10.1986, BStBl. II 1987, 145 = UR 1987, 78.<br />

1079 BFH v. 5.3.1991, BFH/NV 1992,1 = UR 1992, 215.<br />

1080 BFH v. 16.5.1995, BFH/NV 1996, 185 = UR 1996, 201; ebenso BMF-Schreiben v. 1.7.1983,<br />

BStBl. I 1983, 374 (Tz. 16); zum Schrifttum vgl. Dornfeld, DB 1981, 1691; Knop, UR 1982,<br />

217; Schwarze, JbFStR 1981/82, 312 (314); Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985,<br />

153 (174).<br />

1081 Vgl. hierzu Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1, Die Personengesellschaft, S.<br />

116; MünchKomm-Ulmer, BGB, § 741 Anm. 4; Völkel, UR 1999196 (201); Lange, UR 1999,<br />

17 (18).<br />

1082 Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 410.

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