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231<br />
b) Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft / Gesellschaft<br />
Das Urteil des BFH 1077 vom 1.10.1998 ist noch in anderer Hinsicht bemerkenswert.<br />
Der BFH hat festgestellt, dass die Mähdreschergemeinschaft nicht Unternehmer<br />
im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist. Sie sei nicht zu einer eigenen wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit gegründet worden und habe auch keine entgeltlichen Lieferungen<br />
oder sonstigen Leistungen ausgeführt. Der BFH präzisiert damit in einschränkender<br />
Weise die Unternehmereigenschaft von Personenvereinigungen, die<br />
nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz<br />
UStG folgt nicht, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr<br />
als Kriterium für die Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG entfällt. Beschränkt<br />
sich der Zweck der Gesellschaft lediglich darauf, den gemeinsamen Bezug<br />
von Leistungen und deren gemeinsame Verwendung durch die Gesellschafter<br />
zu organisieren, so führt der Umstand allein, dass eine Gesellschaft im Sinne der<br />
§§ 705 ff. BGB vorliegt, nicht schon dazu, diese als umsatzsteuerlichen Unternehmer<br />
anzusehen. Evidenter noch wird dies bei schlichten Rechtsgemeinschaften<br />
im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Rechtsgemeinschaften als solche sind nichts anderes,<br />
als die gemeinsame Berechtigung an einem Gegenstand. Es fehlt damit per se<br />
an einer gemeinsamen weiterreichenden Tätigkeit, die die Unternehmereigenschaft<br />
begründen könnte.<br />
Demgegenüber ging die bisherige Praxis, z. B. bei Bauherrengemeinschaften,<br />
ohne weiteres davon aus, dass Empfänger der Leistungen der Bauhandwerker<br />
die Bauherrengemeinschaft sei 1078 , mit der Folge, dass sie als Unternehmer die<br />
Leistungen in Gestalt der einzelnen Wohnungen an die Bauherren weitergebe 1079 .<br />
In der jüngeren Rechtsprechung war dies zumindest dann unbestritten, wenn die<br />
Bauherrengesellschaft als sog. Außengesellschaft konzipiert war. 1080 Hierbei wird<br />
bereits zivilrechtlich verkannt, dass bei einer Gläubigermehrheit im Sinne des §<br />
432 BGB auch umsatzsteuerlich mehrere Leistungsempfänger vorliegen, wenn<br />
sich nicht auf der Leistungsausgangsseite die Unternehmerschaft der Bauherrengemeinschaft<br />
konstituiert. Zutreffend stellt der BFH im Besprechungsurteil darauf<br />
ab, ob die Gemeinschaft zur Aufnahme einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
gegründet worden ist. Dies ergibt sich in der Rechtspraxis wohl erst dann, wenn<br />
die Rechtsgemeinschaft von einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts überlagert<br />
wird. 1081 Stadie 1082 fordert hierzu, dass die Gesellschaft gegenüber ihren<br />
Gesellschaftern eine eigene Wertschöpfung erbringt. Dies sei dann der Fall, wenn<br />
1077 UR 1999, 36.<br />
1078 So BFH v. 30.10.1986, BStBl. II 1987, 145 = UR 1987, 78.<br />
1079 BFH v. 5.3.1991, BFH/NV 1992,1 = UR 1992, 215.<br />
1080 BFH v. 16.5.1995, BFH/NV 1996, 185 = UR 1996, 201; ebenso BMF-Schreiben v. 1.7.1983,<br />
BStBl. I 1983, 374 (Tz. 16); zum Schrifttum vgl. Dornfeld, DB 1981, 1691; Knop, UR 1982,<br />
217; Schwarze, JbFStR 1981/82, 312 (314); Schwarze, Umsatzsteuerkongreß-Bericht 1985,<br />
153 (174).<br />
1081 Vgl. hierzu Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1, Die Personengesellschaft, S.<br />
116; MünchKomm-Ulmer, BGB, § 741 Anm. 4; Völkel, UR 1999196 (201); Lange, UR 1999,<br />
17 (18).<br />
1082 Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 410.