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knüpfung an das Zivilrecht könne dann nicht gefolgt werden, wenn das Handeln<br />
im fremden Namen lediglich verdeckt, dass der Vertreter, und nicht der Vertretene,<br />
die Leistung erbringt. Der artikulierten Vermutung eines Scheingeschäftes<br />
oder Umgehungsgeschäftes unterbleibt jedoch die an und für sich einschlägige<br />
Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO, was letztlich zu einer richterlichen Umgehung<br />
der Umgehungsvorschriften führt.<br />
Selbständigkeit als Zurechnungsmerkmal<br />
Entgegen der ganz herrschenden Meinung ist es abzulehnen, den umsatzsteuerlich<br />
Leistenden anhand des Merkmals der Selbständigkeit auszumachen.<br />
Zwar ist die Selbständigkeit de lege lata unverzichtbares Kriterium der Unternehmereigenschaft.<br />
Es ist nach hier vertretener Auffassung aber zwischen dem<br />
weisungsgebundenen Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu differenzieren.<br />
Aus der Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis folgt nicht automatisch die<br />
Nichtunternehmereigenschaft im Außenverhältnis. Dies kann aus den historischen<br />
Erwägungen, die Selbständigkeit zum Merkmal der Unternehmereigenschaft zu<br />
machen, auch nicht abgeleitet werden. Die Befürchtungen des historischen Gesetzgebers,<br />
dem in abhängiger Stellung Befindlichen könne die (verdeckte) Ü-<br />
berwälzung der Umsatzsteuer nicht gelingen, weshalb diese auf eine zusätzliche<br />
Lohnsteuer hinauslaufe, können nur im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn ihren<br />
Platz beanspruchen. Im Außenverhältnis zu Dritten können diese Bedenken nicht<br />
greifen, weshalb ein und dieselbe Person im Innenverhältnis als unselbständig und<br />
im Außenverhältnis als selbständig anzusehen sein kann. Folglich steht auch der<br />
Unternehmereigenschaft im Außenverhältnis nicht die Unselbständigkeit im Innenverhältnis<br />
entgegen.<br />
Trotz dieser einfachen Grundlagendogmatik hat sich in der Rechtsprechung<br />
der Rechtssatz gebildet, dass Umsätze eines Unselbständigen seinem Geschäftsherrn<br />
zuzurechnen seien. Dieser Schluss wird unter Hinweis auf die vergleichbaren<br />
Rechtsfolgen unselbständiger juristischer Personen gezogen. Hierbei<br />
werden allerdings die grundlegend unterschiedlichen Regelungsziele der Nrn. 1<br />
und 2 des § 2 Abs. 2 UStG verkannt. Die Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft<br />
hatte im überkommenen Bruttobesteuerungssystem ihren wirtschaftlichen<br />
Hintergrund in der Vermeidung kumulativ wirkender Umsatzstufen innerhalb<br />
von Unternehmensverbindungen. Durch die Fiktion eines einheitlichen Unternehmens<br />
sollte eine Gleichstellung zu fusionierten Unternehmen hergestellt<br />
werden. Lediglich zur Abgrenzung des Organkreises hatte sich der RFH und ihm<br />
folgend der Gesetzgeber dem Merkmal der Unselbständigkeit juristischer Personen<br />
in den Ausprägungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen<br />
Eingliederung bedient. Innerhalb des Organkreises sind sämtliche Leistungen umsatzsteuerlich<br />
irrelevant; auch solche Leistungen vom Organträger an die Organgesellschaften<br />
oder Leistungen zwischen den Organgesellschaften, obwohl hier<br />
gerade keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Dies ergibt sich aus dem heute<br />
in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG niedergelegten Grundsatz der Unternehmensein-