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knüpfung an das Zivilrecht könne dann nicht gefolgt werden, wenn das Handeln<br />

im fremden Namen lediglich verdeckt, dass der Vertreter, und nicht der Vertretene,<br />

die Leistung erbringt. Der artikulierten Vermutung eines Scheingeschäftes<br />

oder Umgehungsgeschäftes unterbleibt jedoch die an und für sich einschlägige<br />

Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO, was letztlich zu einer richterlichen Umgehung<br />

der Umgehungsvorschriften führt.<br />

Selbständigkeit als Zurechnungsmerkmal<br />

Entgegen der ganz herrschenden Meinung ist es abzulehnen, den umsatzsteuerlich<br />

Leistenden anhand des Merkmals der Selbständigkeit auszumachen.<br />

Zwar ist die Selbständigkeit de lege lata unverzichtbares Kriterium der Unternehmereigenschaft.<br />

Es ist nach hier vertretener Auffassung aber zwischen dem<br />

weisungsgebundenen Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu differenzieren.<br />

Aus der Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis folgt nicht automatisch die<br />

Nichtunternehmereigenschaft im Außenverhältnis. Dies kann aus den historischen<br />

Erwägungen, die Selbständigkeit zum Merkmal der Unternehmereigenschaft zu<br />

machen, auch nicht abgeleitet werden. Die Befürchtungen des historischen Gesetzgebers,<br />

dem in abhängiger Stellung Befindlichen könne die (verdeckte) Ü-<br />

berwälzung der Umsatzsteuer nicht gelingen, weshalb diese auf eine zusätzliche<br />

Lohnsteuer hinauslaufe, können nur im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn ihren<br />

Platz beanspruchen. Im Außenverhältnis zu Dritten können diese Bedenken nicht<br />

greifen, weshalb ein und dieselbe Person im Innenverhältnis als unselbständig und<br />

im Außenverhältnis als selbständig anzusehen sein kann. Folglich steht auch der<br />

Unternehmereigenschaft im Außenverhältnis nicht die Unselbständigkeit im Innenverhältnis<br />

entgegen.<br />

Trotz dieser einfachen Grundlagendogmatik hat sich in der Rechtsprechung<br />

der Rechtssatz gebildet, dass Umsätze eines Unselbständigen seinem Geschäftsherrn<br />

zuzurechnen seien. Dieser Schluss wird unter Hinweis auf die vergleichbaren<br />

Rechtsfolgen unselbständiger juristischer Personen gezogen. Hierbei<br />

werden allerdings die grundlegend unterschiedlichen Regelungsziele der Nrn. 1<br />

und 2 des § 2 Abs. 2 UStG verkannt. Die Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft<br />

hatte im überkommenen Bruttobesteuerungssystem ihren wirtschaftlichen<br />

Hintergrund in der Vermeidung kumulativ wirkender Umsatzstufen innerhalb<br />

von Unternehmensverbindungen. Durch die Fiktion eines einheitlichen Unternehmens<br />

sollte eine Gleichstellung zu fusionierten Unternehmen hergestellt<br />

werden. Lediglich zur Abgrenzung des Organkreises hatte sich der RFH und ihm<br />

folgend der Gesetzgeber dem Merkmal der Unselbständigkeit juristischer Personen<br />

in den Ausprägungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen<br />

Eingliederung bedient. Innerhalb des Organkreises sind sämtliche Leistungen umsatzsteuerlich<br />

irrelevant; auch solche Leistungen vom Organträger an die Organgesellschaften<br />

oder Leistungen zwischen den Organgesellschaften, obwohl hier<br />

gerade keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Dies ergibt sich aus dem heute<br />

in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG niedergelegten Grundsatz der Unternehmensein-

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