Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4
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schäftsbesorgungsverhältnis, tätig geworden ist. 451 Die Provision stellt damit Entgelt<br />
für eine sonstige Leistung (=Arbeitsleistung) dar.<br />
Komplexer stellt sich die Situation bezüglich des Aufwendungsersatzes (§<br />
670 BGB) dar. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist Ausfluss der Tatsache,<br />
dass der Kommissionär in fremdem Interesse tätig wird und dabei Ausgaben<br />
macht. 452 Zu ersetzen sind Opfer, die der Kommissionär zum Zweck oder infolge<br />
der Ausführung der Geschäftsbesorgung tatsächlich erbringt, und die sich auf sein<br />
Vermögen auswirken. Sie können tatsächlicher Art (Ausgaben) oder rechtlicher<br />
Art (Aufwand) sein. 453 Zusammen mit der Herausgabepflicht aus § 384 Abs. 2<br />
HGB, § 667 BGB wird der Grundsatz verfolgt, dass der Beauftragte weder Vornoch<br />
Nachteile haben soll, sämtliche Vermögensänderungen sollen den Auftraggeber<br />
treffen. 454 Die Herausgabe des erlangten Kommissionsgutes und der Aufwendungsersatzanspruch<br />
stehen damit aber in keinem irgendwie gearteten Austauschverhältnis,<br />
sondern entstehen vielmehr isoliert nebeneinander aus der Tatsache<br />
heraus, dass für fremde Rechnung gehandelt wird. 455 Vorstellbar ist zum<br />
Beispiel der Fall, dass das Kommissionsgeschäft fehlgeschlagen ist, da die zu<br />
besorgende Ware, oder praktisch noch bedeutsamer, die Wertpapiere, nicht besorgt<br />
werden konnte(n). Trotzdem hat der Kommissionär einen Anspruch auf Ersatz<br />
seiner Aufwendungen. Es besteht kein Zusammenhang mit einer vermeintlichen<br />
Herausgabepflicht.<br />
Im Falle der Vollrechtsübertragung (Einkaufskommission) liegt also lediglich<br />
eine entgeltliche Lieferung zwischen dem Kommissionär und dem Verkäufer<br />
vor. Im Innenverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär wird eine in<br />
Höhe der Provision entgeltliche sonstige Leistung (Arbeitsleistung) erbracht.<br />
2. Ermächtigung<br />
Der Fall der Verfügungsermächtigung (§§ 929, 185 BGB) hat insbesondere<br />
bei der Verkaufskommission praktische Relevanz. Der Kommittent bleibt<br />
grundsätzlich solange Eigentümer der Kommissionsware, bis der Dritte das Eigentum<br />
vom Kommissionär erworben hat. 456 Er überträgt dem Kommissionär<br />
gewöhnlich nur den Besitz am Kommissionsgut mit der Ermächtigung, hierüber<br />
in eigenem Namen zu verfügen. Nicht zu verwechseln ist die Ermächtigung mit<br />
451 So ausdrücklich auch BFH v. 25.10.1990, BStBl. II 1991, 193 (195).<br />
452 Vgl. weitere Fälle, in denen das Zivilrecht in fremdem Namen Handelnden einen Aufwendungsersatzanspruch<br />
zuspricht, MünchKomm-Seiler, BGB, § 670 Anm. 3.<br />
453 RGRK-Steffen, BGB, § 670 Anm. 1.<br />
454 RGRK-Steffen, BGB, § 667 Anm. 15; MünchKomm-Seiler, BGB, § 667 Anm. 1.<br />
455 Ebenso Schön, UR 1988, 1, (3), der die Hingabe des Kommissionsgutes und die Herausgabe<br />
des Erlöses gewissermaßen als Voraussetzung bzw. Folge des Tätigwerdens des Kommissionärs<br />
erachtet. Anderer Auffassung ist Friedl, UR 1987, 65 (66), der den Leistungsaustausch<br />
schlagwortartig aus “der gesetzlichen Definition des Entgeltbegriffs, der alles umfaßt, was der<br />
Empfänger der Leistung aufwendet, um diese zu erhalten”, ableitet. Der Kommittent ersetzt<br />
dem Kommissionär seine Aufwendungen aber nicht deshalb, weil dieser ihm die Kommissionsware<br />
übereignet hat, sondern weil dieser für ihn, für seine Rechnung tätig geworden ist.<br />
456 Ausführlich BGH v. 9.6.1959, WM 1959, 1004 (1006).