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schäftsbesorgungsverhältnis, tätig geworden ist. 451 Die Provision stellt damit Entgelt<br />

für eine sonstige Leistung (=Arbeitsleistung) dar.<br />

Komplexer stellt sich die Situation bezüglich des Aufwendungsersatzes (§<br />

670 BGB) dar. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist Ausfluss der Tatsache,<br />

dass der Kommissionär in fremdem Interesse tätig wird und dabei Ausgaben<br />

macht. 452 Zu ersetzen sind Opfer, die der Kommissionär zum Zweck oder infolge<br />

der Ausführung der Geschäftsbesorgung tatsächlich erbringt, und die sich auf sein<br />

Vermögen auswirken. Sie können tatsächlicher Art (Ausgaben) oder rechtlicher<br />

Art (Aufwand) sein. 453 Zusammen mit der Herausgabepflicht aus § 384 Abs. 2<br />

HGB, § 667 BGB wird der Grundsatz verfolgt, dass der Beauftragte weder Vornoch<br />

Nachteile haben soll, sämtliche Vermögensänderungen sollen den Auftraggeber<br />

treffen. 454 Die Herausgabe des erlangten Kommissionsgutes und der Aufwendungsersatzanspruch<br />

stehen damit aber in keinem irgendwie gearteten Austauschverhältnis,<br />

sondern entstehen vielmehr isoliert nebeneinander aus der Tatsache<br />

heraus, dass für fremde Rechnung gehandelt wird. 455 Vorstellbar ist zum<br />

Beispiel der Fall, dass das Kommissionsgeschäft fehlgeschlagen ist, da die zu<br />

besorgende Ware, oder praktisch noch bedeutsamer, die Wertpapiere, nicht besorgt<br />

werden konnte(n). Trotzdem hat der Kommissionär einen Anspruch auf Ersatz<br />

seiner Aufwendungen. Es besteht kein Zusammenhang mit einer vermeintlichen<br />

Herausgabepflicht.<br />

Im Falle der Vollrechtsübertragung (Einkaufskommission) liegt also lediglich<br />

eine entgeltliche Lieferung zwischen dem Kommissionär und dem Verkäufer<br />

vor. Im Innenverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär wird eine in<br />

Höhe der Provision entgeltliche sonstige Leistung (Arbeitsleistung) erbracht.<br />

2. Ermächtigung<br />

Der Fall der Verfügungsermächtigung (§§ 929, 185 BGB) hat insbesondere<br />

bei der Verkaufskommission praktische Relevanz. Der Kommittent bleibt<br />

grundsätzlich solange Eigentümer der Kommissionsware, bis der Dritte das Eigentum<br />

vom Kommissionär erworben hat. 456 Er überträgt dem Kommissionär<br />

gewöhnlich nur den Besitz am Kommissionsgut mit der Ermächtigung, hierüber<br />

in eigenem Namen zu verfügen. Nicht zu verwechseln ist die Ermächtigung mit<br />

451 So ausdrücklich auch BFH v. 25.10.1990, BStBl. II 1991, 193 (195).<br />

452 Vgl. weitere Fälle, in denen das Zivilrecht in fremdem Namen Handelnden einen Aufwendungsersatzanspruch<br />

zuspricht, MünchKomm-Seiler, BGB, § 670 Anm. 3.<br />

453 RGRK-Steffen, BGB, § 670 Anm. 1.<br />

454 RGRK-Steffen, BGB, § 667 Anm. 15; MünchKomm-Seiler, BGB, § 667 Anm. 1.<br />

455 Ebenso Schön, UR 1988, 1, (3), der die Hingabe des Kommissionsgutes und die Herausgabe<br />

des Erlöses gewissermaßen als Voraussetzung bzw. Folge des Tätigwerdens des Kommissionärs<br />

erachtet. Anderer Auffassung ist Friedl, UR 1987, 65 (66), der den Leistungsaustausch<br />

schlagwortartig aus “der gesetzlichen Definition des Entgeltbegriffs, der alles umfaßt, was der<br />

Empfänger der Leistung aufwendet, um diese zu erhalten”, ableitet. Der Kommittent ersetzt<br />

dem Kommissionär seine Aufwendungen aber nicht deshalb, weil dieser ihm die Kommissionsware<br />

übereignet hat, sondern weil dieser für ihn, für seine Rechnung tätig geworden ist.<br />

456 Ausführlich BGH v. 9.6.1959, WM 1959, 1004 (1006).

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