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188<br />

Einzelfall oft schwierigen Frage, ob zusätzliches Entgelt oder ein unbeachtlicher<br />

Zuschuss vorliegt, stellt sich aber auch das kaum diskutierte Problem des Vorsteuerabzuges.<br />

Ist der Dritte vorsteuerabzugsberechtigt, der zivilrechtliche Leistungspartner<br />

oder keiner von beiden?<br />

Die Finanzverwaltung gewährt dem Leistungsempfänger den (vollen) Vorsteuerabzug,<br />

nicht jedoch dem Dritten, der sich an der Gegenleistung beteiligt.<br />

Hierfür soll es ausreichen, wenn der Steuerbetrag, der auf das gesamte Entgelt<br />

entfällt, in der Rechnung angegeben wird. Zahlungen von dritter Seite brauchen<br />

nicht in die Rechnung mitaufgenommen werden. 890 Stadie 891 verneint den Vorsteuerabzug<br />

des Leistungsempfängers in Höhe der Steuer, die auf Zahlungen des<br />

Dritten entfällt, da dieser insoweit nicht belastet sei. Andernfalls läge in Höhe<br />

dieses Steuerbetrages eine Subvention vor. Ist der Dritte Unternehmer und habe er<br />

die Zahlung geleistet, weil er ein eigenes Interesse an der Leistung hat, so komme<br />

der Vorsteuerabzug vielmehr bei ihm in Betracht.<br />

Die hervorgebrachten Meinungen gehen jedoch beide zu pauschal vor.<br />

Richtig ist, dass der Vorsteuerabzug des (zivilrechtlichen) Leistungsempfängers<br />

dann nicht in Betracht kommen kann, wenn dieser nicht selber mit der Umsatzsteuer<br />

belastet ist. Bisher nicht hervorgebrachte Kernfrage ist dann aber, ob das<br />

Entgelt von dritter Seite ein Brutto- oder ein Nettoentgelt darstellt. Liegt der Leistung<br />

des Dritten die Abmachung zugrunde, er beteilige sich am Nettoentgelt, so<br />

liegt die gesamte Steuerlast beim schuldrechtlichen Leistungsgläubiger; mithin ist<br />

dieser auch zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug zuzulassen. Vereinbaren die<br />

Parteien eine Beteiligung am Bruttopreis, so trägt der Dritte anteilig die Steuerlast.<br />

Weder er, noch der Leistungsempfänger sind zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Der Dritte nicht, weil er keine Leistung empfängt, die entlastet werden müsste,<br />

um eine Steuerkumulation zu vermeiden. Der Leistungsempfänger nicht, weil er<br />

nicht tatsächlich belastet ist.<br />

(2) Anknüpfung an die schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />

Wie bereits dargelegt, orientiert sich die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung<br />

hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsempängers maßgeblich an<br />

den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen. 892 Eine Lieferung oder sonstige Leistung<br />

werde grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen<br />

Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, be-<br />

890 Abschnitte 188 Abs. 1 Satz 2, 192 Abs. 7 Satz 2 UStR 2000; gl. A. Widmann, UR 1993, 304<br />

(305).<br />

891 Vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rz. 156; ders., Das Recht des Vorsteuerabzuges,<br />

S. 132 f.<br />

892 BFH v. 26.11.1987, BFHE 151, 479 = BStBl. II 1988, 158 = UR 1988, 126; v. 7.5.1987, UR<br />

1988, 124 m. Anm. Weiß; v. 11.12.1986, BStBl. II 1987, 233; v. 13.9.1984, BFHE 142, 164 =<br />

BStBl. II 1985, 21 = UR 1985, 35; v. 3.11.1983, UR 1984, 61; vgl. auch Abschnitt 192 Abs.<br />

13 Satz 1 UStR 2000.

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