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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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§ 2 Begriffsbestimmungen (8. Rundfunkstaatsvertrag)<br />

Im S<strong>in</strong>ne dieses Staatsvertrages ist<br />

INFRASTRUKTUR KULTURELLER BILDUNG 93<br />

1. Vollprogramm e<strong>in</strong> Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, <strong>in</strong> welchem Information,<br />

<strong>Bildung</strong>, Beratung und Unterhaltung e<strong>in</strong>en wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,...<br />

<strong>Bildung</strong>sangebote s<strong>in</strong>d also ke<strong>in</strong> freiwilliger Programmbestandteil son<strong>der</strong>n gehören essentiell<br />

zu e<strong>in</strong>em Vollprogramm dazu.<br />

Der Kulturauftrag wird noch konkreter <strong>in</strong> § 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-<br />

und Geme<strong>in</strong>schaftsproduktionen beschrieben:<br />

§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Geme<strong>in</strong>schaftsproduktionen (8.<br />

Rundfunkstaatsvertrag)<br />

(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Filmund<br />

Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.<br />

(2) Zur Darstellung <strong>der</strong> Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur<br />

För<strong>der</strong>ung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter<br />

den Hauptteil ihrer <strong>in</strong>sgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen<br />

und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend<br />

dem europäischen Recht vorbehalten.<br />

(3) Fernsehvollprogramme sollen e<strong>in</strong>en wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie<br />

Auftrags- und Geme<strong>in</strong>schaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen<br />

Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren<br />

<strong>in</strong>haltlichen Schwerpunkten möglich ist.<br />

(4) Im Rahmen se<strong>in</strong>es Programmauftrages und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Grundsätze von<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist <strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen<br />

und quantitativen Sicherung se<strong>in</strong>er Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmför<strong>der</strong>ungen<br />

zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.<br />

Noch präziser wird <strong>der</strong> Kulturauftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Zweiten<br />

Abschnitt des 8. Rundfunkstaatsvertrag § 11 Auftrag beschrieben. Es heißt dort <strong>in</strong> Absatz 2:<br />

§ 11 Auftrag (8. Rundfunkstaatsvertrag)<br />

2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Angeboten und Programmen e<strong>in</strong>en<br />

umfassenden Überblick über das <strong>in</strong>ternationale, europäische, nationale und regionale Geschehen<br />

<strong>in</strong> allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die <strong>in</strong>ternationale<br />

Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt <strong>in</strong>

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