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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 75<br />

ment für se<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>zuständigkeit gerade im Kulturbereich oftmals das „Flurbere<strong>in</strong>igungsabkommen“<br />

aus dem Jahr 1971 <strong>in</strong>s Feld. Im Flurbere<strong>in</strong>igungsabkommen (Entwurf e<strong>in</strong>er<br />

Verwaltungsvere<strong>in</strong>barung über die F<strong>in</strong>anzierung öffentlicher Ausgaben von Bund und Län<strong>der</strong>n)<br />

wird im § 1 zugestanden, dass <strong>der</strong> Bund för<strong>der</strong>n darf, wenn es sich um gesamtstaatliche<br />

Repräsentation handelt. Dieser Begriff wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Protokollnotiz zu §1 Abs. 1 Nr. wie<br />

folgt präzisiert:<br />

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Flurbere<strong>in</strong>igungsabkommen)<br />

Unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> Nr. 1 kann sich die gesamtstaatliche Repräsentation auch<br />

beziehen auf geschichtlich, wissenschaftlich, künstlerisch und sportlich beson<strong>der</strong>s bedeutsame<br />

E<strong>in</strong>richtungen und Veranstaltungen, <strong>in</strong> denen Rang und Würde des Gesamtstaats o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> deutschen Nation zum Ausdruck kommen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 des Flurbere<strong>in</strong>igungsabkommen festgelegt:<br />

§ 3 Abs. 1 (Flurbere<strong>in</strong>igungsabkommen)<br />

Der Bund för<strong>der</strong>t im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschichtlich, wissenschaftlich, künstlerisch<br />

und sportlich beson<strong>der</strong>s bedeutsame E<strong>in</strong>richtungen und Veranstaltungen nur im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Sitzland.<br />

Noch schwieriger als die Begründung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>kompetenz des Bundes ist die Bestimmung<br />

des „erheblichen“ Bundes<strong>in</strong>teresse. Hier besteht e<strong>in</strong> erheblicher Interpretationsspielraum<br />

<strong>der</strong> Zuwendungsgeber. E<strong>in</strong> erhebliches Bundes<strong>in</strong>teresse ist zumeist dann festzustellen, wenn<br />

konkrete För<strong>der</strong>programme o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien vorhanden s<strong>in</strong>d. Letzteres liegt beim<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendplan und beim Bundesaltenplan vor. Ebenso ist e<strong>in</strong> erhebliches Bundes<strong>in</strong>teresse<br />

festzustellen, wenn <strong>der</strong> Bund zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgabe erst e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Verwaltungsapparat e<strong>in</strong>richten müsste.<br />

E<strong>in</strong>gegrenzt wird die För<strong>der</strong>ung mittels Zuwendungen durch den Subsidiaritätsgrundsatz,<br />

<strong>der</strong> besagt, dass e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung durch den Bund immer nur zusätzlich erfolgen kann. D.h.<br />

<strong>der</strong> so genannte Zuwendungsempfänger muss zunächst alle se<strong>in</strong>e Eigenmittel aufgebraucht<br />

bzw. <strong>in</strong> das Projekt e<strong>in</strong>gestellt haben, bis e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>setzen kann. Dieser Subsidiaritätsgrundsatz<br />

soll gewährleisten, dass die Zuwendungen, die immerh<strong>in</strong> aus Steuermitteln<br />

gewährt werden, erst nachrangig e<strong>in</strong>treten und <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger zunächst alles<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Macht Stehende leisten muss, um se<strong>in</strong> Vorhaben aus eigenen Mitteln durchzuführen.<br />

In <strong>der</strong> Praxis führt e<strong>in</strong>e konsequente Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes dazu, dass<br />

bei Zuwendungsempfängern nur e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Anreiz besteht, Eigenmittel zu erwirtschaften.<br />

Alle zusätzlichen Mittel, die e<strong>in</strong>geworben werden, können nicht dazu verwandt werden,<br />

zusätzliche Vorhaben anzustoßen o<strong>der</strong> aber e<strong>in</strong> Vorhaben f<strong>in</strong>anziell aufzustocken, son<strong>der</strong>n<br />

führen bei e<strong>in</strong>er Fehlbedarfsf<strong>in</strong>anzierungen zu e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> Zuwendung.

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