28.11.2012 Aufrufe

Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 25<br />

die Ratifizierung <strong>in</strong> den 25 Mitgliedsstaaten an. Hierfür s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Mitgliedsstaaten Referenden<br />

vorgesehen. Gegenwärtig, April 2005, hat es den Ansche<strong>in</strong>, dass die EU-Verfassung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Mitgliedsstaaten abgelehnt werden wird. Der Ball wird dann wie<strong>der</strong> bei den Staatsund<br />

Regierungschefs liegen, die darauf reagieren müssen.<br />

Der Deutsche Kulturrat hat im Jahr 2002 die Stellungnahme „Europäischer E<strong>in</strong>igungsprozess<br />

auf geme<strong>in</strong>samer kultureller Basis <strong>–</strong> Deutscher Kulturrat plädiert für adäquate Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Kultur <strong>in</strong> <strong>der</strong> künftigen EU-Verfassung“ (siehe Teil D) verabschiedet, <strong>in</strong> <strong>der</strong> er sich für e<strong>in</strong>e<br />

stärkere Berücksichtigung <strong>der</strong> Kultur <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU-Verfassung ausgesprochen hat. Beson<strong>der</strong>s wichtig<br />

wäre aus Sicht des Deutschen Kulturrates die Verankerung des Rechts auf Teilhabe an <strong>der</strong><br />

Kultur <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU-Verfassung sowie die Stärkung <strong>der</strong> so genannten Kulturverträglichkeitsklausel.<br />

Wie bereits im Vertrag von Maastricht und dem Amsterdamer Vertrag hat die Europäische<br />

Union für den Kultur- und <strong>Bildung</strong>sbereich im engeren S<strong>in</strong>ne nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte Zuständigkeit.<br />

In Artikel I-17 <strong>der</strong> EU-Verfassung werden unter den Unterstützungs-, Koord<strong>in</strong>ierungsund<br />

Ergänzungsmaßnahmen folgende Bereiche aufgeführt:<br />

a) Schutz und Verbesserung <strong>der</strong> menschlichen Gesundheit,<br />

b) Industrie,<br />

c) Kultur,<br />

d) Tourismus,<br />

e) allgeme<strong>in</strong>e <strong>Bildung</strong>, Jugend, Sport und berufliche <strong>Bildung</strong>,<br />

f) Katastrophenschutz,<br />

g) Verwaltungszusammenarbeit.<br />

In diesen Fel<strong>der</strong>n kann die Europäische Union unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung des Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zips<br />

unterstützend tätig werden. In Teil III „Die Politikbereiche und die Arbeitsweise<br />

<strong>der</strong> Union <strong>der</strong> Europäischen Verfassung“ wird <strong>in</strong> Kapitel V „Bereiche, <strong>in</strong> denen die Union<br />

beschließen kann, e<strong>in</strong>e Unterstützungs-, Koord<strong>in</strong>ierungs- o<strong>der</strong> Ergänzungsmaßnahme durchzuführen“<br />

im Abschnitt 3 Kultur Artikel III-280 genauer ausgeführt, was darunter zu verstehen<br />

ist. Und zwar:<br />

Entwurf Europäische Verfassung<br />

(1) Die Union leistet e<strong>in</strong>en Beitrag zur Entfaltung <strong>der</strong> Kulturen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten unter<br />

Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des<br />

geme<strong>in</strong>samen kulturellen Erbes.<br />

(2) Die Union för<strong>der</strong>t durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten<br />

und unterstützt und ergänzt erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>der</strong>en Tätigkeit <strong>in</strong> folgenden Bereichen:<br />

a) Verbesserung <strong>der</strong> Kenntnis und Verbreitung <strong>der</strong> Kultur und Geschichte <strong>der</strong> europäischen<br />

Völker,<br />

b) Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,<br />

c) nicht-kommerzieller Kulturaustausch,<br />

d) künstlerisches und literarisches Schaffen, e<strong>in</strong>schließlich im audiovisuellen Bereich.<br />

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten för<strong>der</strong>n die Zusammenarbeit mit Drittlän<strong>der</strong>n und den<br />

für den Kulturbereich zuständigen <strong>in</strong>ternationalen Organisationen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dem Europarat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!