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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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74 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

Grundlegend für so genannte Zuwendungen s<strong>in</strong>d die §§ 23 und 44 <strong>der</strong> Bundeshaushaltsordnung.<br />

In § 23 werden Zuwendungen wie folgt def<strong>in</strong>iert:<br />

§ 23 Zuwendungen (Bundeshaushaltsordnung)<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung<br />

zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Bund an <strong>der</strong> Erfüllung durch solche Stellen e<strong>in</strong> erhebliches Interesse hat,<br />

das ohne die Zuwendung nicht o<strong>der</strong> nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.<br />

Das Zuwendungsrecht ist e<strong>in</strong> Rechtsgebiet, <strong>in</strong> dem sehr viel mit unbestimmten Rechtsbegriffen<br />

gearbeitet wird und e<strong>in</strong>e Rechtssprechung kaum vorhanden ist. Den Bundesbehörden<br />

sowie <strong>der</strong> nachgelagerten Verwaltung sichert das Zuwendungsrecht große politische<br />

Gestaltungsspielräume. Wichtige Gründe für die Vergabe von Zuwendungen s<strong>in</strong>d:<br />

· Der Bund hat ke<strong>in</strong>en eigenen Verwaltungsapparat zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgabe. Indem<br />

e<strong>in</strong>e Zuwendung ausgereicht wird, wird dem Gebot <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit entsprochen.<br />

· Aus Gründen <strong>der</strong> Staatsfreiheit will <strong>der</strong> Bund Aufgaben nicht selbst wahrnehmen. Dieser<br />

Aspekt trifft v.a. auf die För<strong>der</strong>ung von Kunst und Kultur, bei <strong>der</strong> Forschungsför<strong>der</strong>ung,<br />

<strong>der</strong> politischen <strong>Bildung</strong>, <strong>der</strong> Sportför<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Umwelt- und Naturschutzverbänden<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung freier Träger im Sozialbereich zu.<br />

· Aus politischen Gründen sollten die Aufgaben von Dritten wahrgenommen werden. Dieses<br />

trifft u.a. auf die Auswärtige Kulturpolitik zu.<br />

Das <strong>in</strong> § 23 BHO gefor<strong>der</strong>te erhebliche Bundes<strong>in</strong>teresse ist e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> unbestimmten Rechtsbegriffe<br />

im Zuwendungsrecht. Grundsätzlich kann das Bundes<strong>in</strong>teresse durch Art. 104 a<br />

Abs. 1 GG konkretisiert werden.<br />

Art. 104 a Ausgaben- und F<strong>in</strong>anzhilfekompetenzverteilung zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n<br />

(Grundgesetz)<br />

(1) Der Bund und die Län<strong>der</strong> tragen geson<strong>der</strong>t die Ausgaben, die sich aus <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

Da <strong>der</strong> Bund im Kultur- und <strong>Bildung</strong>sbereich nur e<strong>in</strong>e schmale F<strong>in</strong>anzierungskompetenz<br />

besitzt, gehört <strong>der</strong> Vorwurf des mangelnden Bundes<strong>in</strong>teresses bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Vorhaben<br />

<strong>der</strong> kulturellen <strong>Bildung</strong> zu den vom Bundesrechnungshof oftmals ermittelten Mängeln.<br />

Die <strong>in</strong>tensive Diskussion um die Entflechtung <strong>der</strong> Kompetenzen von Bund und Län<strong>der</strong>n<br />

<strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Kultur- und <strong>Bildung</strong>spolitik und die von den Län<strong>der</strong>n vorgetragenen<br />

Argumente haben die Me<strong>in</strong>ung des Bundesrechnungshofes teilweise gefestigt. So dass Rügen<br />

selbst dann erteilt werden, wenn es sich um För<strong>der</strong>maßnahmen aus dem K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und<br />

Jugendplan handelt, <strong>in</strong> dem die Bundesför<strong>der</strong>ung festgelegt wird. Der Bund führt als Argu-

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