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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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76 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

D.h. konkret, ob sich <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger bemüht zusätzliche Mittel e<strong>in</strong>zuwerben<br />

o<strong>der</strong> nicht, auf se<strong>in</strong>em - zumeist schmalen - Budget bleibt er sitzen. Diese mangelnden<br />

Anreize, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Spenden e<strong>in</strong>zuwerben, werden auch von <strong>der</strong> Verwaltung gesehen. Es<br />

liegt daher im Ermessen <strong>der</strong> Verwaltung zu entscheiden, <strong>in</strong>wiefern Ausnahmen vom Subsidiaritätsgrundsatz<br />

gemacht werden bzw. wie eng <strong>der</strong> Subsidiaritätsgrundsatz ausgelegt wird.<br />

Dabei wird zwischen zweckfreien und zweckgebundenen Spenden sowie zwischen Empfängern<br />

e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>stitutionellen För<strong>der</strong>ung und e<strong>in</strong>er Projektför<strong>der</strong>ung unterschieden. Bei<br />

zweckgebundenen Spenden von <strong>in</strong>stitutionell geför<strong>der</strong>ten E<strong>in</strong>richtungen wird empfohlen,<br />

<strong>in</strong> den Haushaltsplan die Titel „E<strong>in</strong>nahmen aus zweckgebundenen Spenden“ sowie „Ausgaben<br />

aus zweckgebundenen Spenden“ e<strong>in</strong>zufügen. In dem Falle können Spenden zusätzlich<br />

vere<strong>in</strong>nahmt und verwandt werden. Dem Grundsatz <strong>der</strong> Haushaltsklarheit würde auch<br />

Genüge geleistet. Spenden bei e<strong>in</strong>er Projektför<strong>der</strong>ung erfolgen generell zweckgebunden.<br />

Hier steht es im Ermessen des Zuwendungsgebers zu entscheiden, ob e<strong>in</strong>e zweckgebundene<br />

Spende voll, anteilig o<strong>der</strong> gar nicht auf die Zuwendung angerechnet wird.<br />

Da alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zuwendungsgeber entscheidet, welche Zuwendungsform angemessen ist, s<strong>in</strong>d<br />

die Spielräume des Zuwendungsnehmers bei <strong>der</strong> Gestaltung se<strong>in</strong>es Budgets ger<strong>in</strong>g. Unmissverständlich<br />

steht im e<strong>in</strong>schlägigen Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (von<br />

Köckritz et. al.), dass die Verwaltung bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Zuwendung über große Auslegungsspielräume<br />

verfügt. Da das Haushaltsrecht e<strong>in</strong> B<strong>in</strong>nenrecht <strong>der</strong> Verwaltung ist, existiert<br />

kaum e<strong>in</strong>e Rechtssprechung. Zuwendungsempfänger könnten zwar den Rechtsweg<br />

e<strong>in</strong>schlagen, da sie aber zumeist das Interesse haben, weiterh<strong>in</strong> Zuwendungen zu erhalten,<br />

sehen sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel davon ab.<br />

In diesen von den Kommentatoren zutreffend beschriebenen E<strong>in</strong>schränkungen kommt das<br />

ungleiche Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger sehr deutlich<br />

zum Ausdruck.<br />

Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sdemokratie und <strong>der</strong> Entscheidungskompetenzen <strong>der</strong><br />

gewählten Organe <strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>en muss das Zuwendungsrecht als problematisch e<strong>in</strong>geschätzt<br />

werden. In <strong>der</strong> Regel entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>s über den Vere<strong>in</strong>shaushalt,<br />

<strong>der</strong> gewählte Vorstand bzw. die Geschäftsführung führen den Haushalt, die<br />

ordnungsgemäße Haushaltsführung wird von den gewählten Kassenprüfern geprüft, <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung e<strong>in</strong> Kassenbericht vorgelegt und <strong>der</strong> Vorstand schließlich entlastet.<br />

Bei vornehmlich öffentlich geför<strong>der</strong>ten Vere<strong>in</strong>en ist dieser Ablauf zwar e<strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>licher<br />

formaler Akt, hat mit dem Haushalt aber wenig zu tun, da die Gewährung von Haushaltsmitteln<br />

und zwar <strong>in</strong> welcher Form, <strong>in</strong> welcher Höhe und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben alle<strong>in</strong> durch den Zuwendungsgeber gestaltet wird. Die Vere<strong>in</strong>sautonomie<br />

wird also e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

In se<strong>in</strong>er Stellungnahme „Bürgerschaftliches Engagement <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kultur stärken! - Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

für bürgerschaftlich Aktive verbessern“ (siehe Teil D) problematisiert <strong>der</strong><br />

Deutsche Kulturrat das Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer<br />

und unterbreitet folgende konkrete Vorschläge zur Verän<strong>der</strong>ung des Zuwendungsrechts:<br />

die Verbesserung <strong>der</strong> Beratungs- und Informationsmöglichkeiten <strong>in</strong> Anlehnung an SGB<br />

I, § 13-15,<br />

die vermehrte Nutzung von Festbetrags- statt Fehlbedarfsf<strong>in</strong>anzierungen,<br />

die Vere<strong>in</strong>fachung <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Mittelverwendung,<br />

die Anerkennung von Bürgerschaftlichem Engagement als Eigenanteil bei <strong>der</strong> Fehlbedarfsf<strong>in</strong>anzierung,

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