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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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72 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

musikbereich wird e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>lösung dieser Handlungsempfehlung <strong>der</strong> Enquete-Kommission<br />

„Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ dr<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>gefor<strong>der</strong>t. Es bleibt abzuwarten,<br />

ob die <strong>der</strong>zeit arbeitende Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur <strong>in</strong><br />

Deutschland“ an die Handlungsempfehlungen <strong>der</strong> Enquete-Kommission „Zukunft des<br />

Bürgerschaftlichen Engagements“ anknüpfen und <strong>der</strong>en Umsetzung zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> den Fragen<br />

von kulturpolitischer Relevanz e<strong>in</strong>for<strong>der</strong>n wird.<br />

Noch offen ist ebenfalls die Handlungsempfehlung <strong>der</strong> Enquete-Kommission „Zukunft<br />

des Bürgerschaftlichen Engagements“, Spenden und Mitgliedsbeiträge gleich zu behandeln.<br />

Auch hier for<strong>der</strong>n <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Laienmusikverbänden die Umsetzung <strong>der</strong> Handlungsempfehlung.<br />

Als Argument wird angeführt, dass auch die Mitgliedsbeiträge den geme<strong>in</strong>nützigen<br />

Zwecken des Vere<strong>in</strong>s dienen und die steuerrechtliche Abgrenzungen zwischen<br />

Spende und Mitgliedsbeitrag von den Bürger<strong>in</strong>nen und Bürgern oftmals nicht nachvollzogen<br />

werden können.<br />

Ebenfalls <strong>in</strong> <strong>der</strong> 14. Legislaturperiode wurde das Stiftungssteuer- und das Stiftungsrecht<br />

reformiert. Mit beiden Vorhaben verfolgte die Bundesregierung die Absicht, Anreize zur<br />

Errichtung von Stiftungen zu schaffen. Die Reformen im Stiftungsrecht sichern e<strong>in</strong> Recht<br />

auf Stiftung zu, verän<strong>der</strong>n das Genehmigungs- zu e<strong>in</strong>em Anerkennungsverfahren und sehen<br />

als Aufgabe für Stiftungsaufsichtsbehörden v.a. die Beratung von Stifter<strong>in</strong>nen und Stiftern<br />

vor. Durch Anreize im Steuerrecht sollten mehr potenzielle Stifter<strong>in</strong>nen und Stifter <strong>in</strong><br />

ihrem Vorhaben ermutigt werden, e<strong>in</strong>e Stiftung zu gründen. Stiftungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e wichtige<br />

Form des Bürgerschaftlichen Engagements. E<strong>in</strong>e Stiftung ist die Verb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er Idee mit<br />

Geld. D.h. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stiftungssatzung wird <strong>der</strong> Stiftungszweck, also die Idee, festgelegt; damit<br />

diese verwirklicht werden kann, muss ausreichendes Stiftungskapital, i.d.R. Geld, zur Verfügung<br />

gestellt werden, denn e<strong>in</strong>e Stiftung verwirklicht ihre Zwecke aus den Erträgen des<br />

Stiftungskapitals. Der Kapitalstock als solcher soll unangetastet bleiben. Stiftungen übernehmen<br />

gerade <strong>in</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Projekten kultureller <strong>Bildung</strong> e<strong>in</strong>e wichtige Funktion.<br />

Sie för<strong>der</strong>n junge begabte Künstler, sie unterstützen Maßnahmen <strong>der</strong> kulturellen K<strong>in</strong><strong>der</strong>-<br />

und Jugendbildung, sie ermöglichen den Zugang zu Kunst und Kultur. Stiftungen<br />

haben <strong>in</strong> den letzten acht Jahren an Popularität gewonnen, was sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er deutlichen<br />

Steigerung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Stiftungserrichtungen nie<strong>der</strong>schlägt. Dazu beigetragen hat zum<br />

e<strong>in</strong>en die verstärkte Diskussion um Stiftungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit, zum an<strong>der</strong>en, dass es<br />

teilweise ausreichend privates Vermögen gibt, das <strong>in</strong> Stiftungen e<strong>in</strong>gebracht werden kann.<br />

Die Errichtung e<strong>in</strong>er Stiftung ist die Möglichkeit auch über den Tod h<strong>in</strong>aus wirken zu<br />

können.<br />

E<strong>in</strong> Problem stellt nach wie vor die Spendenhaftung dar. In se<strong>in</strong>er Resolution „Bürgerschaftlich<br />

Engagierte nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten“ (siehe Teil D)<br />

for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Deutsche Kulturrat die Bundesregierung auf, die bestehenden Haftungsregelungen<br />

für ehrenamtliche Vorstände von Vere<strong>in</strong>en und Stiftungen zu präzisieren.<br />

Der ehrenamtliche Vorstand e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Stiftung haftet unbeschränkt, persönlich<br />

und mit se<strong>in</strong>em gesamten Vermögen gegenüber <strong>der</strong> Stiftung bzw. dem Vere<strong>in</strong> als solchen,<br />

o<strong>der</strong> gegenüber Dritten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung o<strong>der</strong> den Sozialversicherungsträgern.<br />

Diese Haftungsrisiken ersche<strong>in</strong>en gerade für ehrenamtlich Engagierte als<br />

unzumutbar.<br />

Gerade bei <strong>der</strong> Ausstellung von Spendenbesche<strong>in</strong>igungen, die <strong>der</strong> ehrenamtliche Vere<strong>in</strong>svorstand<br />

nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt hat, stellt sich oft erst Jahre nach<br />

<strong>der</strong> Ausstellung e<strong>in</strong>er Spendenbesche<strong>in</strong>igung im Rahmen e<strong>in</strong>er Betriebsprüfung durch die

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