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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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68 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

§ 2 Ziel und Aufgaben <strong>der</strong> Weiterbildung<br />

(1) Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und<br />

beruflicher Herausfor<strong>der</strong>ungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu<br />

erweitern o<strong>der</strong> zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Pr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> Eigenverantwortlichkeit<br />

und Chancengleichheit zu verwirklichen.<br />

(2) Allgeme<strong>in</strong>e und kulturelle Weiterbildung soll die selbständige und verantwortliche<br />

Urteilskraft för<strong>der</strong>n und zur kreativen Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen,<br />

wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu<br />

<strong>der</strong>en Bewältigung anregen.<br />

Bemerkenswert ist an diesem Gesetz <strong>der</strong> weit gespannte Rahmen, <strong>der</strong> u.a. <strong>der</strong> kulturellen<br />

Weiterbildung beigemessen wird.<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Das „Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt“ vom Mai<br />

1992 legt den Bezugsrahmen für die Weiterbildung <strong>in</strong> Sachsen-Anhalt fest. In § 1 Stellung<br />

und Aufgaben <strong>der</strong> Erwachsenenbildung steht beschrieben:<br />

§ 1 Stellung und Aufgaben <strong>der</strong> Erwachsenenbildung<br />

(1) Erwachsenenbildung ist e<strong>in</strong> eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung<br />

gleichwertiger Teil des gesamten <strong>Bildung</strong>swesens und steht allen offen.<br />

(2) Erwachsenenbildung soll dem e<strong>in</strong>zelnen helfen, durch freiwillige Wie<strong>der</strong>aufnahmen organisierten<br />

Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu erneuern o<strong>der</strong><br />

zu vermehren. Sie soll die Selbständigkeit des Urteils för<strong>der</strong>n, zur geistigen Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung<br />

anregen, bei <strong>der</strong> Bewältigung von Lebensproblemen helfen und zu verantwortlichem<br />

Handeln im persönlichen, beruflichen, kulturellen und öffentlichen Leben befähigen.<br />

Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

Das <strong>Bildung</strong>sfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

vom Juni 1990 def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 2 den Begriff <strong>der</strong> Weiterbildung im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes:<br />

§ 2 Begriff <strong>der</strong> Weiterbildung<br />

(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des <strong>Bildung</strong>swesens neben Schule, Berufsausbildung<br />

und Hochschule.<br />

(2) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wie<strong>der</strong>aufnahme o<strong>der</strong> Ergänzung organisierten Lernens<br />

außerhalb <strong>der</strong> <strong>Bildung</strong>sgänge <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden Schulen und <strong>der</strong> beruflichen

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