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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 67<br />

Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Weiterbildung zählen:<br />

· Beitrag zur Chancengerechtigkeit, <strong>der</strong> Gleichstellung von Frau und Mann und von beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

und nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten Menschen,<br />

· Abbau von <strong>Bildung</strong>sdefiziten,<br />

· Ermöglichung <strong>der</strong> Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener o<strong>der</strong> den Erwerb<br />

neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen<br />

· Befähigung zum eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Handeln im privaten und<br />

öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und<br />

öffentlichen Leben.<br />

Saarland<br />

Das „Saarländische Weiterbildungs- und <strong>Bildung</strong>sfreistellungsgesetz“ vom Januar 1990 nennt<br />

<strong>in</strong> § 1 als Ziele und Aufgaben <strong>der</strong> Weiterbildung:<br />

§ 1 Ziele und Aufgaben <strong>der</strong> Weiterbildung<br />

(1) Die Weiterbildung dient<br />

· <strong>der</strong> Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit durch <strong>Bildung</strong><br />

· <strong>der</strong> Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für die <strong>in</strong>dividuelle<br />

berufliche Entwicklung för<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong> können o<strong>der</strong><br />

· <strong>der</strong> Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche aktive Teilhabe<br />

und Mitgestaltung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft för<strong>der</strong>n können.<br />

Sie ist e<strong>in</strong> eigenständiger Teil des gesamten <strong>Bildung</strong>swesens und steht allen offen.<br />

(2) Die Weiterbildung soll durch e<strong>in</strong> qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit<br />

beitragen, <strong>Bildung</strong>sdefizite Abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener<br />

o<strong>der</strong> den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen<br />

und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen<br />

und öffentlichen Leben befähigen.<br />

(3) Die Weiterbildung dient <strong>der</strong> Integration allgeme<strong>in</strong>er, politischer und beruflicher <strong>Bildung</strong>.<br />

Sachsen<br />

Das „Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen“ vom Juni 1998, rechtsbere<strong>in</strong>igt<br />

im Mai 2004, legt <strong>in</strong> § 1 zunächst den Begriff <strong>der</strong> Weiterbildung und dann <strong>in</strong> § 2 die Ziele<br />

und Aufgaben <strong>der</strong> Weiterbildung fest:<br />

§ 1 Begriff <strong>der</strong> Weiterbildung<br />

(1) Die Weiterbildung ist e<strong>in</strong> eigenständiger, gleichberechtigter Teil des <strong>Bildung</strong>swesens<br />

im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die Bereiche <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en, kulturellen, politischen,<br />

beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung <strong>in</strong> ihrer wechselseitigen Verb<strong>in</strong>dung.

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