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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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RAHMENBEDINGUNGEN KULTURELLER BILDUNG 73<br />

F<strong>in</strong>anzverwaltung heraus, dass aus steuerrechtlicher Sicht die Spenden nicht richtig verwandt<br />

wurden. Der ehrenamtliche Vorstand kann nach geltendem Recht schon bei leichter<br />

Fahrlässigkeit zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Spenden im Rahmen <strong>der</strong> Verästelungen<br />

des steuerlichen Geme<strong>in</strong>nützigkeitsrechts nicht gesetzeskonform verwandt o<strong>der</strong> entgegengenommen<br />

wurden.<br />

Ehrenamtliche Vorstände, die sich dem Gedanken <strong>der</strong> kulturellen <strong>Bildung</strong> verpflichtet fühlen<br />

und auf diesem Gebiet sich engagieren wollen, können die steuerrechtlichen Fragen im<br />

Zusammenhang mit Spenden oftmals nicht beurteilen, da hierfür e<strong>in</strong> differenziertes Fachwissen<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Der Deutsche Kulturrat for<strong>der</strong>t daher die Haftung <strong>der</strong> ehrenamtlichen Vere<strong>in</strong>svorstände<br />

bei <strong>der</strong> zweckwidrigen Verwendung von Spendenmitteln, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu beschränken. E<strong>in</strong>e vergleichbare Regelung sollte im Körperschaftssteuerrecht geschaffen<br />

werden. Das Bürgerschaftliche Engagements und die Bereitschaft <strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>en,<br />

Verantwortung zu übernehmen, könnte damit deutlich gestärkt werden.<br />

Der Deutsche Kulturrat geht mit se<strong>in</strong>er For<strong>der</strong>ung mit <strong>der</strong> Enquete-Kommission „Zukunft<br />

des Bürgerschaftlichen Engagements“ konform, die ebenfalls e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>grenzung <strong>der</strong> Haftungsregelung<br />

auf vorsätzliches o<strong>der</strong> fahrlässiges Handeln empfiehlt. Hier besteht auf Seiten<br />

des Deutschen Bundestags noch Umsetzungsbedarf.<br />

2.5.2 Versicherungsschutz<br />

Im Abschlussbericht <strong>der</strong> Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“<br />

werden Verbesserungen im Versicherungsschutz Bürgerschaftlich Engagierter dr<strong>in</strong>gend<br />

angemahnt. Dies gilt zum e<strong>in</strong>en mit Blick auf die Haftpflichtversicherung, zum an<strong>der</strong>en<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Unfallversicherung. Versicherungsfragen spielen für viele Engagierte<br />

auch <strong>in</strong> Kulturvere<strong>in</strong>en, die sich <strong>der</strong> kulturellen <strong>Bildung</strong> widmen, e<strong>in</strong>e wesentliche Rolle.<br />

Viele Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger nehmen aus Sorge vor Haftungsrisiko von <strong>der</strong> Übernahme<br />

e<strong>in</strong>er Funktion <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vere<strong>in</strong> Abstand.<br />

Um das Bürgerschaftliche Engagement zu stärken, hat <strong>der</strong> Deutsche Bundestag <strong>in</strong> <strong>der</strong> laufenden<br />

15. Legislaturperiode e<strong>in</strong>e Erweiterung <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung umgesetzt.<br />

E<strong>in</strong>ige Bereiche des Bürgerschaftlichen Engagements wie die Wohlfahrtspflege o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Zivil- und Katastrophenschutz s<strong>in</strong>d bereits <strong>in</strong> die gesetzliche Unfallversicherung e<strong>in</strong>bezogen.<br />

Nun soll dieser Versicherungsschutz auch auf an<strong>der</strong>e Engagierte ausgedehnt werden.<br />

In e<strong>in</strong>igen Bundeslän<strong>der</strong>n wurden bereits entsprechende Rahmenverträge geschlossen. Es<br />

steht zu hoffen, dass die an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong> nachziehen werden.<br />

2.5.3 Zuwendungsrecht<br />

Viele Kulturvere<strong>in</strong>e und Kultur<strong>in</strong>itiativen, die im Bereich <strong>der</strong> kulturellen <strong>Bildung</strong> tätig s<strong>in</strong>d,<br />

können aus ihren eigenen Mitteln ihre Aufgaben nicht eigenständig erfüllen. Sie erhalten daher<br />

so genannte Zuwendungen, um mit <strong>der</strong>en Hilfe ihren Aufgaben nachkommen zu können. In<br />

<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendbildung wurde eigens <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendplan und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Altenarbeit<br />

<strong>der</strong> Bundesaltenplan geschaffen, um geme<strong>in</strong>nützige Organisationen f<strong>in</strong>anziell zu unterstützen,<br />

ihre Aufgaben zu erfüllen. Beide Instrumente werden im folgenden Kapitel 2.5.4 Beson<strong>der</strong>e<br />

För<strong>der</strong><strong>in</strong>strumente näher vorgestellt. Hier geht es zunächst um die Grundsätze des Zuwendungsrechts<br />

und die vom Deutschen Kulturrat vorgeschlagenen Verän<strong>der</strong>ungen.

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