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Kulturelle Bildung in der Bildungsreformdiskussion – Konzeption ...

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38 KULTURELLE BILDUNG UND BILDUNGSREFORM<br />

Kultur als Dase<strong>in</strong>svorsorge (Deutscher Kulturrat)<br />

Die Staatszielbestimmung Kultur im Grundgesetz würde über das Bekenntnis zur Kunstfreiheit<br />

h<strong>in</strong>aus die Bundesrepublik Deutschland als Kulturstaat def<strong>in</strong>ieren. Nach Auffassung<br />

des Deutschen Kulturrates sollte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em neuen Artikel 20 b des Grundgesetzes formuliert<br />

werden, dass <strong>der</strong> Staat die Kultur schützt und för<strong>der</strong>t.<br />

Der Deutsche Kulturrat erwartet von e<strong>in</strong>em Staatsziel Kultur ke<strong>in</strong>en Aufwuchs an För<strong>der</strong>mitteln,<br />

ebenso wenig s<strong>in</strong>d Rechtsansprüche daraus abzuleiten. Das Staatsziel Kultur kann<br />

aber hilfreich se<strong>in</strong>, wenn es um die Gestaltung <strong>der</strong> Rahmenbed<strong>in</strong>gungen geht. Es kann e<strong>in</strong>e<br />

Argumentationshilfe beim Erhalt des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, bei <strong>der</strong> weiteren<br />

Präzisierung <strong>der</strong> Kulturverträglichkeitsprüfung usw. se<strong>in</strong>.<br />

2.3.3 K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz (KJHG, Sozialgesetzbuch VIII) ist das zentrale Gesetz,<br />

wenn es um die außerschulische K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendbildung geht. In dem Gesetz werden<br />

u.a. Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, die Zusammenarbeit von öffentlicher Jugendhilfe mit <strong>der</strong><br />

freien Jugendhilfe, die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie usw. beschrieben. Beson<strong>der</strong>s<br />

wichtig § 11 Jugendarbeit des K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetzes, da hier die Grundlage für<br />

die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> außerschulischen K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendbildung gelegt wird.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII)<br />

§ 11 Jugendarbeit.<br />

(1) Jungen Menschen s<strong>in</strong>d die zur För<strong>der</strong>ung ihrer Entwicklung erfor<strong>der</strong>lichen Angebote<br />

<strong>der</strong> Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen<br />

anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung<br />

befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement<br />

anregen und h<strong>in</strong>führen.<br />

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen <strong>der</strong> Jugend, von<br />

an<strong>der</strong>en Trägern <strong>der</strong> Jugendarbeit und den Trägern <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst<br />

für Mitglie<strong>der</strong> bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und geme<strong>in</strong>wesenorientierte<br />

Angebote.<br />

(3) Zu den Schwerpunkten <strong>der</strong> Jugendarbeit gehören:<br />

1. außerschulische Jugendbildung mit allgeme<strong>in</strong>er, politischer, sozialer, gesundheitlicher,<br />

kultureller, naturkundlicher und technischer <strong>Bildung</strong>,<br />

2. Jugendarbeit <strong>in</strong> Sport, Spiel und Geselligkeit,<br />

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit<br />

4. K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugen<strong>der</strong>holung<br />

5. Jugendberatung.<br />

(4) Angebote <strong>der</strong> Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet<br />

haben, <strong>in</strong> angemessenem Umfang e<strong>in</strong>beziehen.

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