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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDer Spanier S erbringt seine Dienstleistungen von einer deutschen Niederlassung ausim deutschen Markt. Die Richtlinie führt zu keinen Modifikationen des UWG. Nachdem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip findet das deutsche UWG Anwendung.Die Werbemaßnahme des S wird daher nach §§ 7 I, II, 3 UWG unzulässig bleiben.III.Auswirkungen der DLRL auf das UWG im Hinblick auf Dienstleistungen inAusübung der DienstleistungsfreiheitAuch die Untersuchung der Auswirkungen der Richtlinie auf das UWG im Hinblick aufDienstleistungen in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit soll mit einem Beispielfall eingeleitetwerden:Beispiel 2:Der polnische Unternehmer P bietet gewerbsmäßig die Betreuung älterer Menschenan. Er ist im polnischen Teil der Stadt Görlitz (Zgorzelec) niedergelassen, erbringtseine Dienstleistungen aber teilweise auch im deutschen Teil der Stadt. Um deutscheKunden zu werben, schaltet er in Görlitzer Lokalzeitungen Werbeanzeigen, in denener wahrheitswidrig damit wirbt, eine Ausbildung als Altenpfleger absolviert zu haben.P handelt in diesem Fall in Deutschland in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit. Erhat keine Niederlassung in Deutschland, sondern erbringt seine Dienstleistungen stetsvorübergehend in Deutschland. Bei Anwendung des deutschen UWG wäre die Werbemaßnahmenach §§ 5 II Nr. 3, 3 UWG unzulässig. Denn F hat durch die Lüge bzgl.seiner Ausbildung über seine „geschäftlichen Verhältnisse“ i.S.d. § 5 II Nr. 3 UWGgetäuscht. 304 Doch führen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie zu einem anderenErgebnis?Die Dienstleistungsrichtlinie enthält für Dienstleistungen, die von einer ausländischen Niederlassungin der EU vorübergehend im deutschen Markt erbracht werden, keine sachrechtlichenBestimmungen. Vielmehr setzt die Richtlinie bei Dienstleistungen in Ausübung der primärrechtlichenDienstleistungsfreiheit einen Schritt vorher an. Denn mit der auf dem Herkunftslandprinzipberuhenden Vorschrift in Art. 16 I DLRL sieht sie eine Kollisionsregel vor, die imGrundsatz bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen stets zur Anwendung304 Näher zum Begriff der geschäftlichen Verhältnisse: Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Baumbach, Wettbewerbsrecht,§ 5 UWG, Rn. 5.1 ff.100

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