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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht(aa) § 17 EiProdV§ 17 der Eier- und Eiprodukteverordnung (EiProdV) 1019 statuiert insbesondere eine Pflicht zurVorlage einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Vorschrift lautet:„Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, hat sichWiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unterziehen und durch eineBescheinigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, dass Hinderungsgründe nach § 42 Abs.1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht vorliegen.[…]“ 1020Die Notwendigkeit einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes soll nachweisen, dass keineder im Infektionsschutzgesetz genannten Hinderungsgründe vorliegen. Es handelt sich alsoum eine „Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung“ i.S.d. Art. 5 IIDLRL. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift keine Regelung überdie Anerkennung entsprechender ausländischer Bescheinigungen nach Maßgabe von Art. 5II 1 DLRL enthält. Die Nachweispflicht fällt jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich derBARL, die ja – wie dargestellt 1021 – nur Dokumente über die „berufliche Qualifikation“ i.S.v.Art. 3 I lit. b BARL betrifft, zu denen die in § 17 EiProdV genannte Bescheinigung nicht gehört.Möglicherweise kann den Vorgaben des Art. 5 II 1 DLRL jedoch durch eine gemeinschaftsrechtskonformeAuslegung der von § 17 EiProdV Rechnung getragen werden. Eine solchewäre dergestalt denkbar, dass man im Wege der Substitution unter „Gesundheitsamt“ nichtnur die deutschen „Gesundheitsämter“, sondern auch die entsprechenden Einrichtungen inden übrigen EU-Mitgliedsstaaten versteht. Zugunsten von Rechtssicherheit und Transparenzerscheint jedoch eine eindeutige Regelung über die Anerkennung ausländischer Bescheinigungengeboten, um den allgemeinen Anforderungen an die Umsetzung von Richtlinien zugenügen.(bb)§ 12 II MilchHQVher aus der Vielzahl der Verordnungen eine Auswahl getroffen, deren Bestimmungen in Bezug auf Anforderungender DLRL repräsentativ erscheinen.1019 Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel,BGBl. I 1993, S. 2288; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 09.11.2004, BGBl. I, S. 2791.1020 Zu § 42 Infektionsschutzgesetz noch gesondert nachfolgend unter F. IV).1021 Vdl. dazu die Ausführungen zu Art. 5 III DLRL, oben sub D. II1).368

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