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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtder von Herkunftslandprinzip und allgemeinem Kollisionsrecht insbesondere auch die Gefahrder Zersplitterung des Privatrechts, welche die Verbraucher bei der Ermittlung des anwendbarenRechts zusätzlich belastet.H. Auswirkungen der DLRL auf das Recht der verbrauchervertraglichenVerbandsklagenDas Recht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagen ist in Deutschland im Unterlassungsklagengesetz(UKlaG) geregelt. 469 Das Gesetz betrifft zwar nicht nur verbrauchervertraglicheVerbandsklagen, sondern sanktioniert auch andere Verstöße. 470 Dennoch wird es inder großen Mehrzahl der Fälle um verbraucherschutzwidrige Praktiken in Verträgen gehen,weshalb sich die Untersuchung – insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen –auf diesen Bereich konzentriert. In diesem Zusammenhang betrifft insbesondere § 2 UKlaGVerstöße gegen Verbraucherschutzgesetze. Doch auch § 1 UKlaG, der Verstöße gegen die §§307 ff. BGB sanktioniert, kann insoweit dem Schutz des Verbrauchers im Vertragsrecht zugeordnetwerden, als auch Verbraucher von unzulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungenbetroffen sein können. Die Untersuchung der Auswirkungen der Richtlinie auf den Rechtskomplexder verbrauchervertraglichen Verbandsklagen soll ebenfalls nach den verschiedenenModalitäten der Dienstleistung getrennt werden.I. Die vom UKlaG erfassten „Modalitäten“ von DienstleistungenDas UKlaG sanktioniert in § 2 alle Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze, indem dieHandelnden grds. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. § 2 II UKlaGenthält dabei eine beispielhafte Aufzählung von Verbraucherschutzgesetzen, zu denen insbesondereauch die bereits ausführlich diskutierten Vorschriften des Verbrauchervertragsrechtsgehören. 471 Ebenso wie die Mehrzahl dieser Vorschriften – wie dargestellt 472 – im Grundsatz469 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, ber. S.4346); vgl. dazu schon ausführlich oben sub C. X).470 So können nach § 307 BGB unzulässige AGB etwa auch gegenüber einem Verbraucher verwendet werden(§ 1 UKlaG), oder existieren Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 I UKlaG auch außerhalb des Vertragsrechts.471 Eine Ausnahme bildet insoweit das AGB-Recht. Bei der Verwendung oder Empfehlung von nach den §§307 ff. BGB unwirksamen AGB ergibt sich der entsprechende Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchjedoch aus § 1 UKlaG.472 Vgl. oben sub C. X).176

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