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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtArt. 6Art. 9, 10 und 11Art. 35§ 38b PflSchG► Im Falle der Schaffung einer allgemeinenRegelung zum sog. Einheitlichen Ansprechpartnersanzupassen§ 9 PflSchG► richtlinienkonform, da die Ausnahme inArt. 9 I DLRL greift§ 38a PflSchG► Im Falle der Schaffung einer allgemeinenRegelung zur grenzüberschreitenden Amtshilfeanzupassen oder ggf. zu streichenArt. 16 und 17 §§ 6 I 2, II 1, II 2, 6a I PflSchG und §§ 1, 2,b. Abschließende Einstufung3 und 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnungsowie § 2 Bienenschutzverordnung► richtlinienkonform, da die Ausnahmenin Art. 17 Nrn. 8, 16 und 17 DLRL greifen.Anders als das vorangegangene Tierschutzrecht erweist sich das Pflanzenschutzrecht im Hinblickauf die Vorgaben der DLRL als weitaus weniger problematisch. Viele Vorschriften betreffendas „Inverkehrbringen“ von Pflanzenschutzmitteln oder Pflanzenschutzgeräten. DieseRegelungen fallen aus Sicht des Europarechts unter die Warenverkehrsfreiheit und sind somitnicht vom Anwendungsbereich der DLRL erfasst. Auch bestehen keine Konflikte mit denVorgaben der DLRL zur Niederlassungsfreiheit. So entsprechen zwar nicht alle pflanzenschutzrechtlicherforderlichen Sachkundenachweise dem verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernisin Art. 5 II 1 DLRL. Jedoch handelt es sich bei den Sachkundenachweisenum Berufsqualifikationsregelungen für welche nach Art. 5 III DLRL allein die neue Berufqualifikationsanerkennungsrichtliniemaßgeblich ist. Die Anzeigepflicht nach § 9 PflSchG istim Ergebnis vollumfänglich gerechtfertigt. Denn sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit,was durch die in Art. 9 I DLRL vorgesehenen Ausnahmetatbestände gedeckt ist.Auch das Herkunftslandprinzip führt im Bereich des Pflanzenschutzrechts nicht zu einer Herabsenkungder in Deutschland gültigen Maßstäbe. Denn die Beibehaltung aller einschlägigendeutschen Regelungen ist durch Art. 17 DLRL gerechtfertigt. So bleibt es unter Rückgriff aufArt. 17 Nr. 17 DLRL bei der Anzeigepflicht nach § 9 PflSchG und der Geltung der unter-360

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