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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtArt. 35Art. 16 und 17► nicht richtlinienkonform, da Tierschutz nach hier vertretenerkein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses§ 16f► Im Falle der Schaffung allgemeiner Regelungen zur grenzüberschreitendenAmtshilfe anzupassen oder ggf. zu streichen.exemplarisch §§ 4a II Nr. 2 TSchG► Es droht ein Absinken der geltenden Tierschutzstandards,vor allem weil Art. 17 DLRL keine ausdrückliche Ausnahme fürden Tierschutz vorsieht und allgemein gefasste Ausnahmen wieArt. 17 Nrn. 16 oder 17 DLRL im Falle des Tierschutzes nichteinschlägig sind.b. Abschließende Einstufung und EmpfehlungenIm Tierschutzgesetz finden sich vergleichsweise viele Vorschriften, welche im Lichte derDLRL problematisch sein könnten. Nimmt man jeweils auch die in der DLRL genanntenAusnahmen hinzu, dann erweisen sich aber nur etwa die Hälfte Vorschriften als auch im Ergebnisnicht richtlinienkonform.Im Falle der durch Art. 5 DLRL geforderten Anerkennung von Dokumenten und Nachweisenaus einem anderen Mitgliedstaat greift häufig die Ausnahme zu Gunsten der spezielleren neuenBerufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie in Art. 5 III DLRL.Als besonders problematisch hat es sich erwiesen, dass der Tierschutz nach dem gegenwärtigenStand des Gemeinschaftsrechts keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit zurechtfertigen vermag. Auch besteht nach derzeitiger Fassung der DLRL keine Möglichkeit fürAusnahmen vom Herkunftslandprinzip.Zusammenfassend sind die Regelungen zum Tierschutz daher„Anpassungsbedürftig“325

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