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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDies ist allerdings unschädlich, wenn für den pflanzenschutzrechtlichen Sachkundenachweisdie Ausnahme in Art. 5 III DLRL greift. Das ist zu bejahen. Denn bei allen Formen des o.g.Sachkundenachweises handelt es sich um „Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise“, alsoum Dokumente i.S.d. Art. 5 III DLRL i.V.m. Art. 50 I UAbs. 1 i.V.m. Anhang VII Nr. 1lit b) BARL. 951 Hinsichtlich der Sachkundenachweise sind damit Konflikte mit der DLRLausgeschlossen.(2) Art. 9 bis 13 DLRL (Anforderungen an Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte)(a) Im Pflanzenschutzrecht relevante VorgabenIm Falle des Pflanzenschutzrechts sind lediglich Konflikte mit den Vorgaben in Art. 9 DLRLdenkbar. Daher ist zu fragen:►Suchfragen:• Finden sich Regelungen, welche die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeiteinem Zulassungserfordernis unterwerfen?• Genügen diese den Anforderungen des Art. 9 I DLRL (nicht diskriminierend, durchzwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig)?(b)Nach Art. 9 DLRL problematische Bestimmungen des PflSchG(aa) Subsumtion des § 9 PflSchG unter Art. 9 DLRLAuch das PflSchG verlangt an unterschiedlichen Stellen die Genehmigung, Erlaubnis oderAnzeige von einschlägigen Tätigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und -geräten.Allerdings betreffen die meisten dieser Regelungen das nicht durch die DLRL erfasste „Inverkehrbringen“von Pflanzenschutzmitteln. 952950 Siehe dazu auch Art. 10 III DLRL, welcher für den Fall eines Genehmigungserfordernisses die doppeltePrüfung „vergleichbarer Anforderungen“ verbietet. Durch die Berufsanerkennungsrichtlinie vom07.09.2005 (abgedruckt in ABl.EG Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) ist allerdings eine weitgehendeHarmonisierung erfolgt: Die Richtlinie enthält nicht nur Vorgaben zu der Anerkennung von Zeugnissen,sondern auch bzgl. der Durchführung von „Eignungsprüfungen“ durch den Aufnahmemitgliedstaat (vgl.Art. 3 I lit h) der Richtlinie).951 Eingehend zum Ausnahmetatbestand des Art. 5 III DLRL auch bereits im Rahmen der tierschutzrechtlichenSachkundenachweise unter F. I. 3. a. (1).952 Dazu schon oben unter F. II. 1.335

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