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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtb) die Angaben der zuständigen Stellen, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeitenzuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen;c) die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbankenbetreffend Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen;d) die in der Regel verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen zuständigenStellen und Dienstleistungserbringern oder -empfängern, zwischen Dienstleistungserbringernund -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;e) die Angaben sonstiger Vereinigungen oder Organisationen, die keine zuständigen Stellensind, aber den Dienstleistungserbringern oder -empfängern praktische Hilfe leisten können.(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Stellen auf Anfrage Hilfe in Form von Informationen über dieallgemeine Auslegung und Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungenerhalten können.“Beides müsste wohl ebenfalls in einem allgemeinen Gesetz wie dem VwVfG geregelt werden.Anders als bei der Amtshilfe geht es hier vornehmlich um eine Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit,die zwecks Genehmigung der geplanten Tätigkeit Kommunikation mit denBehörden des Bestimmungsstaates erfordert. Inhaltlich führt die mit der Statuierung eineseinheitlichen Ansprechpartners einhergehende Konzentrationswirkung 573 zur Zuständigkeitsverlagerungauf eine Behörde, zumindest in Bezug auf die Außenkommunikation,gegebenenfalls aber auch in Bezug auf die Sachentscheidung. Gefordert wird damit allerdingsnicht die Einrichtung einer für alle Behörden einheitlichen Kontaktstelle; ausreichend istvielmehr, dass jeder einzelne Dienstleistungserbringer alle behördlichen Maßnahmen bei einerStelle abwickeln kann. Letzteres untersagt allein bereichsspezifische Kontaktstellen 574 .Zwar existieren ähnliche Vorgaben für den deutschen Gesetzgeber bereits im Wege der Umsetzungder Aarhaus-Konvention 575 und solche sind mittels des Informationsfreiheitsgesetzesteilweise auch schon umgesetzt worden 576 . Allerdings konnten derartige Ansätze wegen kom-573 Vgl. zu diesem Begriff Becker, VerwArch. 87 (1996), 581 ff.; Odendahl, VerwArch. 94 (2003), 222 ff.574 Kluth, Jahrb. d. KammerR 2003, 94 (101).575 Auch die EG hat die Aarhauskonvention gezeichnet. Über drei Richtlinien sollen deren wesentliche Vorgabenin den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden; zusammenfassend: von Danwitz, NVwZ 2004, 272 (273ff.).576 Vgl. BT-Drs. 15/4493 und BR-Drs. 450/05; Daneben bestanden bereits zuvor auf Landesebene informationszugangsgesetze;zum Ganzen Voßkuhle, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht inder Informationsgesellschaft, 349 (380 ff.).220

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