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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtaus Sicht einer betroffenen Behörde wie dem BMVEL, die Mehrzahl der Argumente füreine bloße Kommunikationskonzentration. Diese würde für eine Behörde fachlich die geringstenAnpassungen nach sich ziehen und scheint deshalb auch seitens des BMVEL vorzugswürdig595 . Allerdings soll an dieser Stelle abschließend nicht verschwiegen werden, dassauch dieser vorgeschlagene Weg Probleme nach sich ziehen kann: Sollte in einem Verwaltungsverfahreneine Anhörung gemäß § 28 VwVfG zu erfolgen haben, so wäre es mit demTelos dieser Norm wohl nicht vereinbar, wenn eine solche Anhörung durch eine sachlichnicht zuständige, nur der Außenkommunikation verpflichtete Behörde erfolgen würde. Auchist bei dieser Umsetzung nicht eindeutig ersichtlich, welche Behörde amtshaftungsrechtlicheFolgen treffen würde 596 und mit welchen Instrumenten eine zentrale Kommunikationsstelleverfahrensleitende und verfahrensbeschleunigende (Art. 13 DLRL) Maßnahmen treffen könnte597 .► Das BMVEL sollte nach diesen Ausführungen aus eigenem Interesse im Rahmen derUmsetzung der Art. 6 und 7 der DLRL für eine bloße Kommunikationskonzentration eintreten.III.Europarechtswidrigkeit?Es stellt sich weitergehend die Frage, ob der europäische Richtliniengeber mit der Anordnungdes „OSS“ nicht über seine Kompetenzen hinausgegriffen hat, weil der Union nach ständigerRechtsprechung des EuGH zum EG ein Zugriff auf das Verwaltungsorganisationsrechtder Mitgliedsstaaten verwehrt ist 598 . Gerade die Einrichtung neuer Behörden wie des„OSS“ resp. die Begründung derartiger neuer Zuständigkeiten 599 betrifft aber die Verwaltungsorganisation.595 An dieser Stelle sei im Rahmen der bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten noch darauf hingewiesen,dass die DLRL grundsätzlich auch die Einrichtung eines OSS bei den Kammern ermöglicht. Letztereswird in Deutschland allerdings nicht in Betracht kommen, weil hier private Berufsverbände keine Ordnungsfunktionwahrnehmen.596 Analog der Rechtsprechung des BGH zu Weisungskonstellationen wird wohl auf die Behörde abzustellensein, die die jeweilige inhaltliche Verantwortung trägt; vgl. BGH NVwZ-RR 91, 171; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht,S. 114.597 Zu denken ist hier allenfalls an die Einführung verwaltungsinterner Fristen oder Präklusionen, vgl. § 73 IIIa VwVfG; Kluth, Jahrb. d. KammerR 2003, 94 (106).598 EuGH, C-96/81, Badegewässer, Slg. 1982, 1791, Rn. 12.599 An dieser Stelle ist zu bedenken, dass auch die gebündelte Kommunikationszuständigkeit eine neue Zuständigkeitdarstellt.226

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