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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtRecht höhere Schutzstandards vorsieht, besteht insoweit nicht. Allerdings muss der Verbraucherweiterhin zur Durchsetzung seiner Rechte die konkreten Vorschriften des ausländischenVerbrauchervertragsrechts kennen, die wegen Art. 249 III EG gerade nicht inhaltsgleich mitdem deutschen Recht sein müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoller, das Kollisionsrechtder vertraglichen (und außervertraglichen) Schuldverhältnisse ausschließlich durchdie (geplanten) Verordnungen Rom I und II zu regeln. Denn diese gelten im Gegensatz zur(Dienstleistungs-) Richtlinie unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten, Art. 249 II EG, bedürfenalso keiner Umsetzung ins nationale Recht. Rechtliche Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheitdurch unterschiedliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten könnten auf diese Weiseverhindert werden.Verstärkt werden die verbraucherschutzrechtlichen Bedenken dadurch, dass der (geplante)Wechsel vom Konzept der Mindestharmonisierung hin zu einer Vollharmonisierung geradeim europäischen Verbrauchervertragsrecht erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei derUmsetzung der entsprechenden Richtlinienvorschriften in nationales Recht mit sich bringenkann. 439 Notwendige rechtliche Folge des Konzeptes der Vollharmonisierung als Harmonisierungin Minimal- und Maximalstandards ist es ja, dass die Mitgliedstaaten keine über dasSchutzniveau der Richtlinie hinausgehenden Schutzvorschriften zugunsten der Verbrauchererlassen dürfen. Dieser Aussagegehalt des Vollharmonisierungskonzepts ist jedoch nur aufden ersten Blick eindeutig – bei näherer Betrachtung ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten.Denn wie weit reicht der abschließende Charakter von Vorschriften in zukünftig vollharmonisierendenRichtlinien? Führt zukünftig eine Bestimmung in einer vollharmonisierenden Richtliniedazu, dass generell etwa strengere nationale Beweisregeln, Widerrufsfristen oder Formvorschriftenfür die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig sind?Für die Fristen hinsichtlich der Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufs – ein vielfachgenutztes Rechtsinstrument im europäischen Verbrauchervertragsrecht – hätte dies etwaerhebliche Auswirkungen auf die deutsche Vorschrift in § 355 BGB, die pauschal für alleArten von Verbraucherwiderrufen die Frist auf höchstem Niveau harmonisiert hat. Sie wäredann bei Überschreitung der in der Richtlinie angegebenen Frist richtlinienwidrig. Exemplarischlässt sich dies anhand der neuen Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistun-439 Ausführlich zu den mit der Vollharmonisierung verbundenen Schwierigkeiten bei der Umsetzung derRichtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen: Schinkels, GPR 2005, 109.152

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