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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgrds. nicht erfasst. Die spezifischen verbraucherschützenden Vorschriften im deutschen Vertragsrechtbleiben also grds. anwendbar. Die Frage jedoch, ob ein Unterlassungsanspruch wegenVerstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz besteht, richtet sich nach dem ausländischenRecht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagen. In diesem Zusammenhang wirdsich auch das Problem stellen, ob deutsche Verbraucherschutzvorschriften auch im anwendbarenausländischen Recht als Verbandsklagen begründende Verbraucherschutzvorschriftenanerkannt werden. Dies ist zum einen deswegen nicht selbstverständlich, weil das ausländischeRecht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagen regelmäßig nur Verbraucherschutzgesetzeder eigenen Rechtsordnung nennen wird. So erwähnt etwa das deutsche Unterlassungsklagengesetzin Art. 2 II hauptsächlich deutsche Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze– nur teilweise wird allgemein auf die „Vorschriften zur Umsetzung“ von europäischenRichtlinienbestimmungen Bezug genommen. Erhebliche Anpassungsprobleme werden dieFolge sein.Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die dem Recht der Verbandsklagen zugrundeliegendenRichtlinien lediglich dem Konzept der Mindestharmonisierung folgen, höhere deutscheSchutzstandards in Form der Anerkennung einer größeren Zahl an Verbraucherschutzgesetzensind also möglich.3. Zusammenfassung der verbraucherschutzrechtlichen Bewertung im Recht derverbrauchervertraglichen VerbandsklagenDie Dienstleistungsrichtlinie begegnet im Recht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagenwesentlichen verbraucherschutzrechtlichen Bedenken. Bei Dienstleistungen, die von einemStandort in Deutschland aus im deutschen Markt erbracht werden, bleibt das UKlaGzwar unmodifiziert anwendbar. Zukünftig werden sogar Verstöße gegen verbraucherschützendeVorschriften der Dienstleistungsrichtlinie zu einem Unterlassungsanspruch nach demUKlaG führen.Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Deutschland jedoch wird künftig ausländischesRecht darüber entscheiden, ob zum Schutz des deutschen Verbrauchers ein Unterlassungsanspruchbesteht. Dies ist zum einen deshalb bedenklich, weil auf dem Gebiet der verbrauchervertraglichenVerbandsklagen gerade noch kein einheitlicher Schutzstandard in derEuropäischen Union gegeben ist. Zum anderen drohen eine undurchschaubare Kumulationvon Rechtsordnungen und erhebliche Anpassungsprobleme. Hier ist dringend zu empfehlen,im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu drängen, das Recht der verbrauchervertraglichenVerbandsklagen in den Ausnahmekatalog des Art. 17 DLRL aufzunehmen.191

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