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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtselbst Kollisionsregel, bestimmt also das Recht des Herkunftslandes als das auf den Sachverhaltanwendbare Recht.Bei der Frage, wie das Herkunftslandprinzip im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie durchgesetztwerden soll, kann unter Umständen auch die Diskussion zu diesem Problem bei dendargestellten früher erlassenen Sekundärrechtsakten der EU fruchtbar gemacht werden.So besteht im Rahmen der Fernsehrichtlinie allgemein Einigkeit, dem in Art. 2 statuiertenHerkunftslandprinzip kollisionsrechtlichen Gehalt zuzuschreiben. 280 Diese wurde auch vomEuGH in der De Agostini - Entscheidung deutlich gemacht. 281 Zu berücksichtigen ist jedoch,dass der nach Art. 16 I DLRL vom Herkunftslandprinzip erfasste koordinierte Bereich nachArt. 4 Nr. 9 DLRL als die Gesamtheit der für den Zugang zu Dienstleistungen oder derenAusübung geltenden Anforderungen und somit umfassend zu verstehen ist 282 . Das Herkunftslandprinziperfasst also gerade auch Normen in Bereichen, die noch nicht EG-rechtlich harmonisiertwurden und geht insoweit über das Herkunftslandprinzip der Fernsehrichtlinie hinaus,wo eine umfassende Harmonisierung stattgefunden hat. Daher kann das kollisionsrechtlicheVerständnis des Herkunftslandprinzips in der Fernsehrichtlinie nicht unbesehen auf dieDienstleistungsrichtlinie übertragen werden.Sehr umstritten ist dagegen die Frage nach der rechtlichen Einordnung des Herkunftslandprinzipsin der E-Commerce-Richtlinie. 283 Nach zutreffendem Verständnis dieses Rechtsaktshat sich der Richtliniengeber hier bewusst gegen einen kollisionsrechtlichen Gehalt und fürein sachrechtliches Konzept der Herkunftslandprinzips entschieden. 284 Dies wird insbesonderedeutlich in Art. 1 IV Var.1 der Richtlinie sowie in Erwägungsgrund 23, wonach die Richtliniekeine zusätzlichen Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts schafft. DerRichtliniengeber hat also die Problematik gesehen und wollte sie im Sinne eines sachrechtlichenVerständnisses des Herkunftslandprinzips gelöst wissen.280 Vgl. statt vieler Mankowski EWS 2002, 401 (404).281 EuGH, verb. Rs. C-34/97, C-35/97 und C-36/97, Konsumentenobudsmannen/De Angostini (Svenska) ABund TV-Shop i Sverige AB, Slg. 1997, 3843, Rn. 27.282 Auch ist der Begriff „Anforderungen“ nach Art. 4 Nr. 7 DLRL sehr weit bestimmt und schließt etwa auchRegelungen von Berufsverbänden ein.283 Dort Art. 3 I, II.284 Pfeiffer, in: Gounalakis (Hrsg.), Rechtshandbuch Electronic Business, § 12 Rn. 11, ebenso Sack, WRP2002, 271 (273), Glöckner, WRP 2005, 795 (800). Für ein kollisionsrechtliches Verständnis des Herkunftslandprinzipssprechen sich dagegen etwa aus: Mankowski, EWS 2002, 401 (403); Thünken, IPRax2001, 15 (20); Leible, in: Nordhausen (Hrsg.), Neue Entwicklungen in der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit,2002, sub IV 1b. Spindler, NJW 2002, 921 (926) betont, dass das Herkunftslandprinzipals eigenes (zusätzliches) kollisionsrechtliches Prinzip qualifiziert werden könnte.91

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