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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtschriebenen Problematik, dass sich die jeweils verwendeten Genehmigungsbegriffe der DLRLund der §§ 71a ff. VwVfG wegen des § 71a VwVfG nicht decken, trifft § 71c III VwVfG eineRegelung, die sich als Zusammenfassung der Vorgaben des Art. 7 I, II und IV DLRL darstellt:Die Anleitung des Antragenden durch die Behörde qua Information zwecks Beschleunigungsteht im Vordergrund.► Die Behörden werden wegen des Art. 7 I, II und IV DLRL Grundsätze, die ihnen bereitsbekannt sind, auf Dienstleistungsgenehmigungen anwenden müssen. Ob diese Anordnungim Wege der Umsetzung der DLRL auf einer Verallgemeinerung des § 71c III VwVfG odereiner neuen, inhaltsgleichen Regelungen beruht, dürfte für die behördliche Praxis unerheblichsein.Auch der § 71 c II VwVfG scheint Vorgaben der Richtlinie bereits im geltenden deutschenVerwaltungsverfahrensrecht anzuordnen: Die dort geregelte allgemeine Zusammenarbeit zwischenBehörde und Antragssteller deckt sich teilweise mit den Informations- und Mitteilungspflichten,die die Art. 7 II i.V.m. I, 13 VI DLRL vorschreiben. Auch in diesem Fall muss diegenehmigende Behörde allein eine bisher im Ausnahmefall geübte Praxis als Regelkonstellationausüben. Das könnte jedoch Umstellungen im behördlichen Außenauftritt erfordern.Abschließend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass zum 01.01.2006 für Bundesbehördendas Informationsfreiheitsgesetz in Kraft tritt. Die Annahme des Entwurfes vom14.12.2004 646 durch den Bundestag am 17.06.2005 647 wird zu einer, den vorgenannten Vorgabender Richtlinie entsprechenden neuen Informationskommunikation zwischen Behördenund Bürgern führen. Bereits nach dann geltendem Recht wird der Zugang zu behördlichenInformationen erheblich erleichtert, was im Ergebnis für das Ministerium bereits zeitnaheine Neuausrichtung in der behördlichen Weitergabe von Informationen nach sich ziehen wird.Die von der DLRL aufgestellten Forderungen relativieren sich demnach in ihren Auswirkungenauf die behördliche Praxis.4. ob es angebracht ist, einzelne Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen(selbständiges Beweisverfahren).Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogenwerden.(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagenvollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.“.646 BT-Drs. 15/4493.647 BR-Drs. 450/05.242

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