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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtEiner solchen Überlegung wird, aller Voraussicht nach, zur Rechtfertigung des vorliegendenRichtlinienentwurfes die Dogmatik der Grundfreiheiten entgegen zu halten sein, nach dereine den Grundfreiheiten nicht entsprechende Form nationaler Verwaltungsorganisation alsgrundfreiheitswidrig begriffen wird 600 . Bei der Auslegung einer solchen Grundfreiheitswidrigkeitkommt dem europäischen Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zu, den er ausübenkann, indem er eine Vielzahl behördlicher Ansprechpartner als Behinderung einer Verwirklichungder grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit klassifiziertund diesbezüglich neue, grundfreiheitskonforme Regelungen qua Richtlinie erlässt. Im Ergebniswirken deshalb die Grundfreiheiten als „primärrechtlicher Hebel für die Entwicklung[eines] gemeineuropäischen Verwaltungsrechts“ 601 .IV.Wegweisender Charakter des OSSDes Weiteren könnte durch den einheitlichen Ansprechpartner eine Modifikation in das deutscheVerwaltungsrecht Einzug halten, die im Sinne Schmidt-Aßmanns als neue „Ordnungsidee“auf verwaltungsorganisatorischer Ebene zu bezeichnen ist 602 : Es tritt mit dieser Vorgabeder Richtlinie, insbesondere in Verknüpfung mit der Amtshilfe, eine europäische Einheitresp. Einheitlichkeit der Verwaltung gegenüber dem beantragenden Bürger in den Vordergrund,an der sich jede Behörde zu orientieren hat und die die europäische Einheitlichkeitgegenüber dem Bürger neben einem „ergebnisorientierten Zuständigkeitsdenken“ 603 in denVordergrund zu stellen. Das wird zwangsläufig zu einer Modifikation des bestehenden Hierarchieprinzipsführen, weil letzteres in Verbindung mit fachlicher Dekonzentration und örtlicherDezentralisation 604 gerade zu einer Behördenvielfalt und damit einer Vielfalt von möglichenAntragsstellen aus Sicht des antragenden Bürgers geführt hat. Gerade die Einheitlichkeitfordert ein behördeninternes Netzwerk, wie es bereits im Rahmen der Auseinandersetzung mitder Amtshilfe aufgezeigt worden ist: Das inlandszentrierte Verwaltungsverfahrensrecht 605muss, um den einheitlichen Ansprechpartnern gegenüber Bürgern und gegenüber ausländischenBehörden Sachverstand zur Verfügung zu stellen, sich für transnationale Kommunikations-und Entscheidungsprozesse öffnen. Es entsteht die Notwendigkeit einer verstärkten600 EuGH, C-128/98, Pampelmusen, Slg. 1990, 3239 (3257 ff.); ferner in der Lit.: Ehlers in: Erichsen/Ehlers,Allgem. VwR, § 3, Rn. 56; Sydow, Verwaltungskooperation in der EU, S. 23 ff.601 Schliesky, DVBl 2005, 887 (895).602 Vgl. Schmidt-Aßmann, Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 1/1 ff.603 Schliesky, DVBl 2005, 887 (891). Teilweise wird diesbezüglich auch von einer „bürgerzentrierten Zuordnung“gesprochen, vgl. Kluth, Jahrb. d. KammerR 2003, 94 (99).604 Dazu: Schmidt-Aßmann, Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 5/1.605 Schmidt-Aßmann, a.a.O., 6/139.227

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