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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgemeinschaftsrechtlichen Begriffsverständnis mitentscheidend, ob dieser Belang auch auf derEbene des EG-Rechts eine hinreichende Anerkennung erfahren hat. 849Bei der Bewertung des Tierschutzes aus supranationaler Sicht hat man zunächst zwischendem artenspezifischen bzw. ökologischen Tierschutz einerseits und dem pathozentrischenTierschutz, also dem Schutz der individuellen, domestizierten oder gezüchteten Tiere (Nutztiere,Versuchstiere) um ihrer selbst willen andererseits zu unterscheiden. 850Dabei ist die Bedeutung des ökologischen Tierschutzes, also des Schutzes der wild lebendenTiere unbestritten. 851 Ein „hohes Maß an Umweltschutz“ ist nach Art. 2 EG ausdrücklichesZiel der EG. Art. 6 EG statuiert die Beachtung des Umweltschutzes bei allen Gemeinschaftspolitikenund mit den Art. 174 bis 176 EG hat der Umweltschutz einen eigenen Titel, welcherauch den ökologischen Tierschutz mit umfasst. 852Der pathozentrische Tierschutz ist demgegenüber mangels hinreichenden sachlichen Bezugszur natürlichen, kulturellen oder sozialen Umwelt jedenfalls nicht von den Bestimmungendes EG zum Umweltschutz mit umfasst. 853 Gerade der pathozentrische Tierschutz ist aberAnliegen des TSchG. Denn nach § 1 TSchG soll das Tier – wie bereits erwähnt – als individuellesMitgeschöpf in seiner Integrität geschützt werden. Entscheidend ist damit, ob und wieweit sich aus anderer Stelle eine hinreichende Fundierung des pathozentrischen Tierschutzesauf supranationaler Ebene herleiten lässt.Zunächst zeigen mehrere Aktivitäten der Gemeinschaft, dass die Bedeutung des Tierschutzesim Allgemeinen auch auf europäischer Ebene stetig an Gewicht gewinnt:So enthält der Vertrag von Amsterdam, der seit 1. Mai 1999 in Kraft ist, in einem besonderen„Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere" Grundregeln für Maß-849 Anderenfalls könnte man gar nicht von einem gemeinschaftsrechtlichen Begriffsverständnis sprechensondern würde die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der öffentlichen Ordnung dem jeweiligen Mitgliedstaatüberlassen.850 Zur Begrifflichkeit, insbesondere zur sog. „pathozentrischen Tierschutzversion“ eingehend Caspar, Tierschutzim Recht der modernen Industriegesellschaft, Baden-Baden 1999, S. 109 ff.851 Kahl, in: Streinz, EGV, Art. 174, Rn. 48.852 Vgl. Kahl, a.a.O.853 Ganz h.M., vgl. nur Kahl, a.a.O., m.w.N. auch zur vereinzelt vertretenden Gegenmeinung; eingehend zurFrage, in wie weit der pathozentrische Tierschutz unter den Umweltschutz subsumiert werden kann Caspar,Zur Stellung des Tieres im Gemeinschaftsrecht, S. 15 f. Dass der Tierschutz nicht einheitlich erfasstwird und –wie noch zu zeigen sein wird – keine einheitliche Kompetenzgrundlage für den Tierschutz besteht,führt zu misslichen Folgeproblemen. Als besonders misslich erweist sich der Umstand, dass keineGeneralsdirektion vollumfänglich zuständig ist. Die Materie ist verteilt auf die Direktionen Umwelt, Verbraucherschutzund Unternehmen, eingehend Caspar, a.a.O., S. 26.306

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