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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtbergehend begeben hat“. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip greift also – wie gezeigt –weder bei reinen Sachschäden noch bei Personenschäden aufgrund eines Unfalls außerhalbdes Empfangsmitgliedstaats.Diese wesentliche Umkehrung der Rechtslage ist aus mehreren Gründen bedenklich:Zunächst und vorweg ist zu bemerken, dass die hergebrachte Tatortanknüpfung nahezu weltweitanerkannten und in ihrer Sachgerechtigkeit bewährten Prinzipien des angemessenen Interessenausgleichszwischen Deliktstäter und Deliktsopfer entspricht. Dabei ist zuvörderstmaßgebend, dass das Deliktsrecht im Regelungsgefüge des Privatrechts zweierlei Funktionenerfüllt. Einmal soll es dem Opfer im Falle einer zurechenbaren Schädigung angemessenenErsatz verschaffen (Ausgleichsfunktion). Zum anderen kann es auf die Steuerung des Täterverhaltenszielen (Steuerungs- oder Präventivfunktion), wobei traditionell die erste Funktionim Vordergrund steht. Diesen beiden Funktionen entspricht das geltende Tatortprinzip in seinenbeiden Ausprägungen durch die Anknüpfung an den Erfolgsort und an den Handlungsort.Diese funktionelle Angemessenheit der Tatortanknüpfung spiegelt sich in der konkreten Interessenlageder Parteien, bei der sich das Handlungsinteresse des Täters und das Integritätsinteressedes Opfers gegenüberstehen und zum Ausgleich gebracht werden müssen. Berührtsind im Lichte dieser Interessenlage – mit anderen Worten – die Rechtsordnung und damit derOrt, an dem die schädigende Handlung begangen wurde, und der Ort, an dem Verletzung undSchaden eintreten. Die Herkunft des Täters ist demgegenüber im Lichte der deliktskollisionsrechtlichenInteressenlage gleichgültig und aus Sicht des Opfers, das sich – anders als denVertragspartner im Vertragsrecht – den Deliktstäter oft nicht auswählen kann, nachgeradewillkürlich.Die Anknüpfung an das Herkunftslandprinzip lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dassman die im heimatlichen Deliktsrecht des Täters eingeräumten Freiheiten gleichsam als imBinnenmarkt wohlerworbene Rechte begreift, die von anderen Mitgliedstaaten anerkanntwerden müssen. Dem steht schon entgegen, dass die Bestimmung des anwendbaren Deliktsrechtsnicht nur die Voraussetzungen der Haftungsbegründung (und damit den durch das Deliktsrechtnicht erfassten Handlungsfreiraum), sondern auch die wesentlich von Opferbedürfnissengeprägten Rechtsfolgen des Deliktsrechts umfasst. Diese durch die tatsächlichen Verhältnisseund Interessen vorgeprägte Sachlage wird durch das Herkunftslandprinzip schlichtignoriert. Das Herkunftslandprinzip stellt allein auf die Mobilitäts- und Rechtsinformationsinteressendes Deliktstäters ab. Es ist in seiner Pauschalität und Einseitigkeit zum Nachteil des172

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