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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtanzuerkennen sind. Art. 5 II 1 DLRL spricht generalklauselartig von „Dokumenten zumNachweis der Erfüllung einer Anforderung“. „Anforderungen“ sind nach der weitgehendenLegaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DLRL jegliche „Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen,die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegtsind.“ „Bedingungen oder Beschränkungen“ sind dabei wohl im Sinne einer Auffangkategoriezu verstehen. Erfasst sein soll offensichtlich jedes materiell- oder verfahrensrechtliche Erfordernis,welches die Dienstleistungsfreiheit behindern kann. So sind im Katalog der nach Art.16 III lit b) DLRL im Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips von Seiten des Bestimmungslandesunzulässigen „Anforderungen“ u.a. Genehmigungen genannt. Unter der Voraussetzung,dass der Richtliniengeber durchgängig eine technische Sprache verwendet hat, verlangtder Tatbestand des Art. 5 II 1 DLRL auch die Anerkennung von Zulassungsbescheiden.Allerdings dürfte sich aus dem systematischen Vergleich mit den Art. 9 ff. DLRL eine Einschränkungergeben. Dort finden sich Spezialregelungen zu Genehmigungserfordernissen desAufnahmestaates, welche die Zulässigkeit unmittelbar der Dienstleistung des niedergelassenenDienstleisters selbst betreffen. Art. 5 II 1 DLRL bezieht sich daher wohl auf Verwaltungsakte,welche nicht die Legalisierung der Dienstleistungstätigkeit an sich betreffen.Denkbar sind etwa die Zulassung eines für die Dienstleistungserbringung notwendigen Gerätes,Fahrzeuges, Spezialmittels etc. Solche Bescheide erlangen somit über § 5 II 1 DLRL einetransnationale Wirkung, ohne dass hiervon eine grundsätzliche Ausnahme vorgesehenist. 712Dogmatisch ist Art. 5 II DLRL damit in den großen Themenkomplex der prozeduralen Kooperationinnerhalb des Europäischen Verwaltungsverbundes einzuordnen. 713 Neben demBereich der informationellen Kooperation 714 und der institutionellen Kooperation 715 bildet dieprozedurale Kooperation in Form grenzüberschreitender Abstimmung, gemeinsamer Verfahrensführungund gegenseitiger Anerkennung eines wesentlichen Baustein des europäischen712 Eingehend zur Figur des transnationalen Verwaltungsaktes Neßler, NVwZ 1995, 863 ff.; zu den Grundfreiheitenals „Basis“ und „materielle Determinanten“ des Anerkennungsprinzips und der damit verbundenengemeinschaftsweiten transnationalen Wirkung mitgliedstaatlicher VerwaltungsentscheidungenSchmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 7/35 und Michaels, Anerkennungspflichten, S. 215 ff.713 Dazu Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 7/11.714 Hierher gehören der punktuelle und gelegentliche Datenaustausch ebenso wie der Aufbau zentraler Netze,eingehend v. Bogdandy, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann, Informationsgesellschaft, S. 133 ff.715 Beispiele dafür sind die Verwaltungsräte der Europäischen Agenturen und das System der Komitologieausschüssein denen sich jeweils Vertreter unterschiedlicher Mitgliedstaaten sowie europäischer Institutionen.263

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