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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtpunkt des vorliegend untersuchten Sekundärrechtsaktes („äußeres System“); vielmehr istdurch den inhaltlich-teleologischen Zusammenhang zu den Grundfreiheiten auch ein inhaltlich,d.h. materiell-rechtlicher Zusammenhang gegeben („inneres System“) 61 . Entsprechendsind verwandte Begriffe der DLRL im Lichte der betroffenen Grundfreiheiten auszulegen. Zunennen sind etwa der Begriff der „Dienstleistung“ (Art. 4 Nr. 1 DLRL) 62 oder der „Niederlassung“(Art. Nr. 5 DLRL) 63 . Im Rahmen dieser „teleologisch-systematischen Auslegung“ 64erhalten auch aus der nationalen Methodenlehre bekannte Argumente eine andere Ausrichtung.Bedeutung erlangt dies im Falle der DLRL vor allem für die Auslegung der Ausnahmetatbeständeder Richtlinie. Diese sind etwa im Falle des umstrittenen Herkunftslandprinzipsso zahlreich, dass bisweilen bezweifelt wird, ob die Richtlinie überhaupt die vielfachbefürchteten Rechtsänderungen bewirken wird. 65 Entscheidend wird hier die Interpretationder jeweiligen Ausnahmetatbestände sein. Im nationalen Recht findet sich der Grundsatz, dassdie Regel weit, die Ausnahme demgegenüber eng auszulegen ist. 66 Auch auf die DLRL kanndiese Regel angewandt werden. Sie gründet dort aber auf einer europäisch-autonomen Herleitung:So ist es Ziel des Herkunftslandprinzips, zur Verwirklichung der DienstleistungsfreiheitHindernisse abzubauen. Es wird einem der Grundanliegen der EG, die Freiheiten als allgemeineRegeln durchzusetzen 67 , Rechnung getragen. In Anlehnung an die Tendenz des EuGH,die Freiheiten weit, Ausnahmen demgegenüber eng auszulegen 68 , könnte man somitschlussfolgern, dass beispielsweise auch die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip in Art. 17DLRL eng auszulegen sind. Allerdings kann der komplexe Katalog des Art. 17 DLRL nichtpauschal beurteilt werden. Vielmehr sind die dort aufgeführten 23 Ausnahmen jeweils fürsich genau in den Blick zu nehmen. Da die Richtlinie einem „bereichsübergreifenden Ansatz“folgt 69 , betreffen die Ausnahmetatbestände ganz unterschiedliche Themenkomplexe.Teilweise sind Komplexe betroffen, die für sich genommen zunehmend selbständige europäischeRegelungssysteme bilden. Zu nennen sind etwa die Ausnahmen zum Vertrags- und De-61 Zur begrifflichen Trennung von „innerem und äußerem System„ im Rahmen der europäisch-autonomenAuslegung Grundmann/Riesenhuber, JuS 2001, 529 (531).62 Vgl. die ausführliche Darstellung sogleich unter D. sowie Kurzkommentierung im 2. Abschnitt des DrittenTeils sub D. I, 4a).63 Dazu die Kurzkommentierung im 2. Abschnitt des Dritten Teils sub D. I, 4b).64 Grundmann/Riesenhuber, JuS 2001, 529 (531).65 Vgl. etwa die Einschätzung von Basedow, EuZW 2004, 423 (424) oder Mankowski, IPRax 2004, 385 (392).66 Allerdings ist das Regel-Ausnahmeverhältnis häufig schwer zu bestimmen, so dass der Grundsatz im nationalenRecht wie auch im Völkerrecht vielfach vernachlässigt oder aufgegeben wurde, näher Bleckmann/Pieper,in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. I, B. I, Rn. 56.67 Bleckmann/Pieper, a.a.O.68 Eingehend m.w.N. Bleckmann/Pieper, a.a.O.69 Schlichting/Spelten, EuZW 2005, 238.28

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