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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtVersammlungsfreiheit werden Zulassungsverfahren bzgl. Versammlungen regelmäßig nichtunter Bezugnahme auf konkrete Orte geregelt sein. Vielmehr wird es sich meist um abstraktgefasste Tatbestände handeln. Entsprechend findet sich im deutschen Versammlungsrechteine allgemein gefasste Anzeigepflicht, welche strukturell § 9 PflSchG ähnelt. 980 Diese weiteSichtweise ist praktisch notwendig. Denn soweit auch Zulassungsverfahren von der Ausnahmeerfasst sind, muss es dem Mitgliedstaat möglich sein, dies abstrakt zu formulieren. Anderenfallsmüsste er für unterschiedliche Orte unterschiedliche Zulassungsverfahren vorsehen,was kaum praktikabel erscheint.Nach alledem ist Art. 17 Nr. 17 DLRL weit auszulegen, so dass § 9 PflSchG tatbestandlicherfasst ist.Weiter wurde bereits dargelegt, dass die Anzeigepflicht zum präventiven Schutz der Allgemeingüterunerlässlich ist. 981 Dies gilt zum einen, weil in vielen Fällen eine Beseitigunggravierender Schäden nachträglich unmöglich ist. Zum anderen ist eine effektive behördlicheKontrolle – sei es auch nur im Wege der Amtshilfe für den Herkunftsstaat – ohne eineAnzeige der Tätigkeit praktisch unmöglich. Vorstehend wurde zudem darauf hingewiesen,dass im Rahmen des Vollzugs im Wege der Amtshilfe, wie er jetzt in Art. 16 II DLRL vorgesehenist, faktisch die Gefahr besteht, dass weder die Behörde des Herkunftslandes, nochdie des Bestimmungslandes von der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeitüberhaupt Kenntnis erlangt. Folge könnte sein, dass es gerade im viel diskutierten Bereichder vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit zu einem Vollzugsdefizit kommt.Rechtlich ist dabei in die Problematik mit einzubeziehen, dass viele Rechtsakte in deutschenFachgesetzen durch Mindestvorgaben in Richtlinien vorgeprägt sind. Deren effektive Kontrolleobliegt bisher dem jeweiligen Bestimmungsland im Wege des dezentralen Vollzuges. 982Art. 10 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen möglichst effektiven Vollzug zu gewährleisten.983 Durch Art. 16 II DLRL wird nunmehr für den Bereich der vorübergehenden Tätigkeitim Bestimmungsland die Verantwortung für einen effektiven Vollzug an das Herkunftslanddelegiert. Es obliegt also grundsätzlich dem Herkunftsland sicherzustellen, dass seine zuständigenBehörden von der grenzüberschreitenden Tätigkeit Kenntnis erlangen, damit die Tätig-980 Vgl. § 14 Versammlungsgesetz: „Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmeloder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigenBehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.“981 Dazu unter F. II. 4. a. (2) (b) (bb).982 Dazu nur Scheuing, NVwZ 1999, 475 (479); Epiney, NVwZ 1999, 485 (486 ff.) sowie grundlegend Rengeling,VVDStRL 53 (1994), 202 ff.983 Zum Erfordernis eines effektiven Vollzugs etwa Epiney, a.a.O.346

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